Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 201/90
Datum
12.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen Vergewaltigung ein; strittig war u. a. die Anwendung des § 21 StGB im Zusammenhang mit einer Blutprobe. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Etwaige fehlerhafte Hilfs­erwägungen zur Schuldfähigkeit wirkten sich nicht aus, da das Landgericht unabhängig davon rechtsfehlerfrei von der Schuld überzeugt war. Der Kostenantrag der Nebenklägerin auf PKH in der Revisionsinstanz wird mangels Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Rechtsmittel keine durchgreifenden Rechtsfehler in der Verurteilung aufzeigt.

2

Fehlerhafte Hilfserwägungen zur Anwendung des § 21 StGB berühren das Urteil nicht, wenn das Tatgericht unabhängig von der Schuldfähigkeit rechtsfehlerfrei von der Schuld überzeugt war.

3

Dem unterliegenden Revisionsführenden sind die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen.

4

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz nach § 117 ZPO i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO setzt eine hinreichende Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus; fehlt diese, ist der Antrag abzulehnen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 29. November 1989

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter Pe ter Co aus ████, dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juni 1990 **einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. November 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die im Rahmen der Ausführungen zur etwaigen Anwendung des § 21 StGB an die Entnahme einer Blutprobe anknüpfenden fehlerhaften Hilfserwägungen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6 und 11) haben sich nicht ausgewirkt, weil sich das Landgericht davon unabhängig von der Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei überzeugt hat (UA S. 17, letzter Absatz oben).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Es fehlt schon an der nach § 117 ZPO i. V. m. § 397a Abs. 1 StPO erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse für eine solche Bewilligung (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 1 bis 4).

LaufhütteSchusterHager
FleischmannHorstkotte