Revision teilweise erfolgreich: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Strafaussetzung (§56 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 201/78
- Datum
- 25.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht muss bei der Strafzumessung alle entscheidungserheblichen mildernden Umstände prüfen und erörtern, insbesondere solche, die eine Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 Abs. 2 StGB begründen können.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 Abs. 2 StGB ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Verurteilte überwiegend nur als Gehilfe gehandelt, nur einen geringen Teilbetrag geleistet, aus den Taten keinen persönlichen Nutzen gezogen und teilweise Wiedergutmachung geleistet hat sowie seit langem nicht straffällig geworden ist.
Unterlässt das Tatgericht die Auseinandersetzung mit der Vorschrift über die Strafaussetzung, kann die Revisionsinstanz den Urteilsteil aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafaussetzung an eine andere Strafkammer zurückverweisen.
Die Erwägungen des Tatrichters müssen erkennen lassen, dass er sich mit den möglichen Voraussetzungen einer Bewährungsentscheidung nach §56 Abs. 2 StGB auseinandergesetzt hat; sonst ist eine Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 30. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Mechaniker Herbert ██ aus HO, geboren am █████████ 1939 in TO (Ostpreußen), wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 25. April 1978 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Herbert █████████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. November 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafe bei diesem Angeklagten nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die weitergehende Revision wird als 2. offensichtlich unbegründet verworfen.
Zur Entscheidung über die Strafaussetzung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafzumessungserwägungen nennen ganz überwiegend Gesichtspunkte, die für den Angeklagten Herbert ██ ██ sprechen; sie weisen u. a. darauf hin, dass dieser Angeklagte, der in der Mehrzahl der Fälle nur als Gehilfe seines Bruders bestraft worden ist, einen geringen Teilbetrag geleistet, aus den Taten überwiegend keinen Nutzen gezogen (UA S. 127) und einen Teil des Schadens wiedergutgemacht hat sowie vor den abgeurteilten Taten sowie in der langen seitdem verstrichenen Zeit nicht strafällig geworden ist.
Unter diesen Umständen scheidet eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB jedenfalls nicht von vornherein aus. Das – im Übrigen sorgfältig begründete – Urteil des Tatrichters erwähnt diese Vorschrift überhaupt nicht.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |