Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung mangels Feststellungen zur Schuldfähigkeit bei alkoholbedingtem Rausch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 201/68
Datum
18.06.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB rechtswidrig verkannt hatte. Es hatte § 51 nur bei Bewusstlosigkeit anwendbar erachtet und das vom Rausch beeinflusste Hemmungs- und Einsichtsvermögen nicht geprüft. Mangels ausreichender Feststellungen zur Rauschart und zur möglichen actio libera in causa wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 51 Abs. 1 StGB bemisst die Schuldfähigkeit nach der Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln; nicht erst bei völliger Bewusstlosigkeit.

2

Alkoholrausch kann sowohl Einsichtsfähigkeit als auch Hemmungsvermögen beeinträchtigen und damit die Verantwortlichkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB berühren.

3

Die Annahme, § 51 Abs. 1 StGB gelte nur bei Bewusstlosigkeit, ist rechtsfehlerhaft; auch reduzierte Einsicht oder gestörtes Steuerungsvermögen sind zu prüfen.

4

Fehlen hinreichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit bei Rauscheinwirkung oder zur actio libera in causa rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur ergänzenden Feststellung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. Januar 1968

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Waschmaschinentechniker ███████ ███ ██, dort geboren am █████, aus ██████████████████, zur Zeit

2. den Kraftfahrer Herbert █, geboren am 5. █ 1936, dort geboren, aus ██████████████████, zur Zeit

wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht und gefährlicher Körperverletzung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, aus ██,

Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten H. C.,

█████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die zwanzigjährige Helga G. C. war mit den beiden Angeklagten in die Wohnung des Angeklagten ██████████████ gegangen und trank dort mit ihnen Alkohol. Beide wollten ihre Zechgenossin volltrunken machen, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Als sie die Besinnung verloren hatte, standen auch die Angeklagten „hochgradig unter Alkoholeinfluss“. Sie versuchten nacheinander den Geschlechtsverkehr, waren aber nicht mehr imstande, ihn auszuführen. Sie bewegten dann gemeinschaftlich den Hals einer ungeöffneten Sektflasche in der Scheide des Mädchens hin und her und verletzten es.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht (in der zweiten Begehungsform des § 177 Abs. 1 StGB) und wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu Gefängnis verurteilt.

Die Sachrügen der Revisionen haben Erfolg.

Das Landgericht verneint die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB mit rechtsirrigen Gründen. Wie es sagt, „wussten“ die Angeklagten „noch genau, was sie taten“. Es hält sie nicht für „volltrunken“, denn sie seien noch „in der Lage gewesen, folgerichtig zu handeln“, während sie „bei Volltrunkenheit ebenso wie die Zeugin G. C. bewusstlos gewesen“ wären.

Wie diese Ausführungen zeigen, verkennt die Strafkammer die rechtliche Bedeutung des § 51 Abs. 1 StGB. Sie hält ihn nur für anwendbar, wenn der Täter bewusstlos ist und nicht mehr weiß, was er tut. Dann fehlt es aber schon am (natürlichen) Vorsatz und damit überhaupt an einer Handlung, die den Tatbestand einer vorsätzlich zu begehenden Straftat erfüllen könnte; in einem solchen Falle erübrigt es sich, noch nach der Verantwortlichkeit im Sinne des § 51 StGB zu fragen (RGSt 64, 349, 354, 355; 69, 189, 191).

Der § 51 Abs. 1 StGB spricht von der Fähigkeit des Täters, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Gerade das Hemmungsvermögen kann vom Alkoholrausch berührt werden (BGHSt 1, 384, 385; RGSt 67, 149). Damit setzt sich das Landgericht nicht auseinander.

Der Inhalt der Urteilsgründe legt zwar für die versuchte Notzucht den Gesichtspunkt der sogenannten actio libera in causa nahe (BGHSt 2, 14, 17 unten; BGH NJW 1955, 1037 L/7, mit Gründen in LM Nr. 7 zu § 51 Abs. 1 StGB). Der Senat kann aber den bisherigen Feststellungen nicht sicher genug entnehmen, in welchem Maße die Angeklagten schon berauscht waren, als sie den Entschluss fassten, das Mädchen sinnlos betrunken zu machen, um mit ihm geschlechtlich zu verkehren.

Das Urteil wird daher im vollen Umfange aufgehoben, wie die Bundesanwaltschaft beantragt hat.

SarstedtDr. BorkerHerrmann
SchmittKersting