Revision: Aufhebung wegen fehlender Pflichtverteidigung — Zurückverweisung an LG Kiel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 201/61
- Datum
- 16.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
In Strafsachen des ersten Rechtszugs ist die Bestellung eines Verteidigers bei erheblichem Tatumfang und längerer Hauptverhandlung in der Regel erforderlich; nur ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden.
Fehlt eine notwendige Verteidigung, liegt ein unbedingter Aufhebungsgrund vor, der die Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 5 i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO gebietet.
Die Notwendigkeit der Verteidigung bemisst sich unter anderem nach Zahl der Tatvorwürfe und der Dauer der Hauptverhandlung.
Der Bundesgerichtshof kann die Sache an ein anderes Gericht gleicher Ordnung desselben Landes zurückverweisen, wenn dies für die zweckmäßige Durchführung der weiteren Verhandlung angezeigt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 11. Oktober 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Joachim S. ██ aus L. ██, 1926 in ████████ geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 11. Oktober 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten greift durch, weil die mehrtägige Hauptverhandlung gegen ihn ohne einen Verteidiger stattgefunden hat.
Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass eine Verteidigung wegen der Schwere der Tat notwendig war. Wie der Senat in BGHSt 6, 199, 201 entschieden hat, kann in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden. Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier aber nicht. Die Zahl der Tatvorwürfe und die Dauer der Hauptverhandlung vor dem Landgericht sprechen dagegen.
Es liegt daher der unbedingte Aufhebungsgrund des § 338 Nr. 5 in Verbindung mit § 140 Abs. 2 StPO vor (BGH, 5 StR 547/58 vom 19. Dezember 1958; BGH NJW 1961, 740, 741).
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein zu demselben Land gehörendes benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Mayr | |||
| Koffka | Borker |