Revision: Straßenraub vs. gemeinschaftlicher Raub – Garageneinfahrt kein öffentlicher Weg
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 201/60
- Datum
- 01.07.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Begriffe »öffentlicher Weg« und »Straße« i.S. von § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzen voraus, dass der Weg dem öffentlichen Verkehr freigegeben ist; privatrechtlich genutzte Flächen (z. B. Garageneinfahrten) fallen nicht darunter.
§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt, dass die Gewalt- oder Drohungshandlungen, welche den Diebstahl zum Raub machen, ganz oder teilweise auf einem öffentlichen Weg oder einer Straße begangen werden.
Die bloße Einleitung eines Angriffs auf der Straße oder der Entschluss, notfalls Gewalt anzuwenden, genügt nicht, wenn die entscheidende Gewaltanwendung erst in einem nichtöffentlichen Bereich erfolgt.
Das Urteil muss nicht in jedem Fall ausdrücklich darlegen, dass ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) verneint wird; sind die Gründe für die Bewährung aus den Urteilsfeststellungen ersichtlich, genügt dies den Anforderungen des § 267 Abs. 3 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██, ███, ████, wegen gemeinschaftlichen Raubes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. November 1959 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten █████, ██████ und ███████ wegen gemeinschaftlichen Raubes (§§ 249, 47 StGB) verurteilt.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Angeklagten beschlossen am Abend des 2. Juni 1959 in dem Lokal ███████ in ████████, dem stark angetrunkenen ███████ sein Geld „irgendwie, notfalls mit Gewalt“ abzunehmen. Als gegen 23 Uhr ██ und der Angeklagte ███ das Lokal verließen, folgten die anderen Angeklagten. Die Angeklagten ██ und ████ hakten ████ unter, die Angeklagten █████ und ██████ gingen hinterher. Nachdem sie planlos durch die Straßen gegangen und dabei in die █████████straße gelangt waren, begab sich ██ in eine Garageneinfahrt, um auszutreten. Es handelt sich um eine zu einem Privatgrundstück gehörende, von der Straße abgelegene und deutlich abgegrenzte, schräg abwärts führende Garageneinfahrt, die von Straßenpassanten nicht benutzt wird und auch nicht benutzt werden darf, sondern nur den Garagenbenutzern zur Verfügung steht. Dort nahmen die Angeklagten █████, ██████ und ███████ unter Anwendung von Gewalt ██ Brieftasche und Aktentasche weg.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift den Schuldspruch mit der Sachrüge an. Außerdem beanstandet sie mit Verfahrens- und Sachrügen, dass die Strafkammer bei dem Angeklagten █████ die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und gegen die Angeklagten ███, ████████ und █████████ keine Jugendstrafen verhängt hat. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die gegen den Schuldspruch gerichtete Sachrüge, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bemängelt, dass die Strafkammer die Angeklagten nicht wegen Straßenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt hat. Die Rüge ist unbegründet.
Die Garageneinfahrt, in der die Angeklagten dem ██ mit Gewalt Brieftasche und Aktentasche wegnahmen, ist weder ein öffentlicher Weg noch eine Straße im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Begriffe „öffentlicher Weg“ und „Straße“ setzen voraus, dass der Weg oder die Straße dem öffentlichen Verkehr freigegeben ist (vgl. LK 8. Aufl. § 243 StGB Anm. II 4 a in Verbindung mit § 250 StGB Anm. 4). Dies trifft für die Garageneinfahrt, um die es sich hier handelt, nicht zu. Sie war nicht dem öffentlichen Verkehr, sondern nur den Benutzern der Garage freigegeben.
Zu Unrecht meint die Revision, eine gegenteilige Rechtsauffassung aus den Urteilen RG JW 1930, 3407 und BGH LM StGB § 250 Nr. 14 herleiten zu können. In dem genannten Urteil des Reichsgerichts ist zwar ausgeführt, dass eine „mit der Straße in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehende und von dieser aus ohne weiteres zugängliche Hausnische“ zur Straße im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gerechnet werden könne, und in dem Urteil des Bundesgerichtshofs wird die Rechtsansicht vertreten, dass zu den öffentlichen Wegen im Sinne der Vorschrift in einem offenen Stadtgarten oder Park auch das unmittelbar angrenzende Gelände, z. B. eine Rasenfläche, gehöre. Das lässt sich durch die Erwägung rechtfertigen, dass oft Straßenbenutzer unter Duldung des Berechtigten Hausnischen der erwähnten Art betreten, um Schutz vor Witterungsunbilden zu suchen oder auch, um anderen Straßenbenutzern auszuweichen, und dass ebenfalls nicht selten in offenen Gärten oder Parks Wegbenutzer das an die Wege unmittelbar angrenzende Gelände aus den letztgenannten Gründen oder auch deshalb betreten, weil die Wege wegen Nässe oder Glätte ungangbar sind. Solche Hausnischen und Geländeflächen können aus diesen Gründen als Teile des Raumes angesehen werden, der dem öffentlichen Verkehr freigegeben ist und auf dem sich dieser Verkehr auch tatsächlich bewegt. All dieses gilt jedoch nicht für eine Garageneinfahrt, die solcher Art ist und solchen Zwecken dient, wie sie das Urteil im vorliegenden Fall feststellt. Der bloße Umstand, dass Straßenbenutzer die Einfahrt ohne weiteres betreten können und dies vielleicht in seltenen Fällen auch einmal tun, kann die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht rechtfertigen.
Zu Unrecht meint die Revision weiterhin, der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB sei jedenfalls deshalb erfüllt, weil die Angeklagten den Angriff gegen ███████ auf der Straße eingeleitet hätten. Der Senat braucht hierbei nicht zu entscheiden, ob die Angeklagten schon durch ihr Verhalten auf der Straße das Eigentum und den Besitz des ██████ ██ an dem Geld, das sie ihm abnehmen wollten, in einem solchen Maße gefährdeten, dass bereits dieses Verhalten einen Anfang der Ausführung der beabsichtigten Straftat darstellte (§ 43 StGB). Darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt, soweit er hier in Betracht kommt, voraus, dass diejenigen Handlungen, welche den Diebstahl zum Raub machen, d. h. die Gewaltanwendung gegen eine Person oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, ganz oder teilweise auf einem öffentlichen Weg oder einer Straße begangen werden. Die Urteile BGHSt 3, 297 = LM StGB § 250 Nr. 8 sowie BGH LM StGB § 250 Nr. 4 und Nr. 10 ergeben nichts Gegenteiliges. Alle drei Urteile behandeln Fälle, in denen der oder die Täter auf einem öffentlichen Weg oder einer Straße Gewalt anwandten oder drohten. Die Gründe der Urteile ergeben auch klar, dass der Bundesgerichtshof es in jedem der Fälle bei der Beantwortung der Frage, ob Straßenraub vorliegt, gerade hierauf abgestellt hat.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Angeklagten haben auf der Straße weder Gewalt angewandt noch gedroht. Das haben sie erst getan, als sie und ██ sich in der Garageneinfahrt befanden, die ██ von sich aus betrat. Die Angeklagten hatten ihn hierzu weder durch Gewalt noch durch Drohung veranlasst. Der Umstand allein, dass sie von vornherein entschlossen waren, notfalls Gewalt anzuwenden, kann eine Verurteilung wegen Straßenraubes nicht rechtfertigen.
Die gegen den Strafausspruch gerichteten Verfahrens- und Sachrügen sind gleichfalls unbegründet.
Die Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil legt eingehend dar, aus welchen Gründen die Strafkammer bei dem Angeklagten █████ die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und gegen die Angeklagten ███, ████████ und █████████ keine Jugendstrafen verhängt hat. § 267 Abs. 3 StPO verlangt nicht, dass in jedem Fall, in dem der Tatrichter gemäß § 23 StGB die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzt, in den Urteilsgründen auch gesagt wird, dass und aus welchem Grunde das Gericht ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) verneint hat.
Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die Strafkammer die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB übersehen hätte. Die Entscheidung, durch die sie von öffentlichem Interesse an der Vollstreckung verneint hat, rechtfertigt sich ohne weiteres aus den Besonderheiten des Falles. Sie ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen und -ausführungen zum Schuld- und Strafausspruch. Das Urteil bietet auch keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer die Vorschrift des § 17 Abs. 2 JGG, insbesondere den Begriff „Schwere der Schuld“, verkannt oder falsch angewandt hätte.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Faller