Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; BGH ergänzt Geldstrafen bei Rückfallbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 201/59
Datum
12.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unterschlagung und Betrug ein; die Staatsanwaltschaft beantragte ebenfalls Revision. Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten mangels durchgreifender Verfahrens- oder Sachrügen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergänzt der Senat das Urteil um je zwei Geldstrafen wegen Rückfallbetrugs und behebt den Mangel nach § 354 Abs.1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung erfüllt die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, wenn sie nicht konkret die vermissten Beweismittel bezeichnet; fehlende Nennung macht Aufklärungsrügen unzulässig.

2

Täuschungshandlungen im Sinne des § 263 StGB können sich aus einer Gesamtschau mehrerer Äußerungen und Handlungen ergeben (z. B. falsche Angaben zu Arbeitsverhältnis, Abtretungen und zur Zahlungsfähigkeit), die beim Opfer einen Irrtum hervorrufen.

3

§ 20a StGB begründet keinen selbständigen Straftatbestand oder eine eigenständige Strafdrohung, sondern erweitert lediglich den Strafrahmen der zugrunde liegenden Tat.

4

Bei Rückfallstraftaten nach § 264 StGB ist neben Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe zu verhängen; unterbleibt dies, kann das Revisionsgericht den Mangel nach § 354 Abs. 1 StPO durch Ergänzung des Urteils beheben.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 16. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Seemann Wilhelm ██████ aus ███████, dort geboren am ██████ 1915, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Januar 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 16. Januar 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil dahin ergänzt, dass der Angeklagte noch zu zwei Geldstrafen von je fünf DM, ersatzweise je einem Tag Zuchthaus verurteilt wird.

Die Kosten dieses Rechtsmittels fallen ebenfalls dem Angeklagten zur Last.

Von Rechts wegen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat sie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet.

Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

A. Revision des Angeklagten.

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

1. Die Strafkammer hat ██ ███ der Hauptverhandlung als Zeugen gehört. Auf die Behauptung, dass der Tatrichter an einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen eine bestimmte Frage nicht gestellt habe, kann eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht gestützt werden.

2. Die weiteren Aufklärungsrügen sind als Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich der Tatrichter nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).

II. Sachrügen.

1. Verurteilung wegen Rückfallbetruges (§§ 263, 264 StGB) in den Fällen ██ ███ ██

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, geht fehl.

a) Fall Ic

Die Strafkammer hat die Täuschungshandlung nicht allein darin gesehen, dass der Angeklagte beim Abschluss der Kaufverträge mit der Firma █████, bei der er Bekleidungsstücke im Gesamtwert von rund 560 DM auf Abzahlung kaufte, dem Verkäufer L. auf dessen Frage hin wahrheitswidrig erklärte, der neue Anzug, den er, der Angeklagte, trug, sei bar bezahlt. Sie hat vielmehr weitere Täuschungshandlungen darin gefunden, dass der Angeklagte wahrheitswidrig erklärte, er sei auf dem Motorschiff „Hanseatic“ der H[D als Heizer beschäftigt, und gleichzeitig seine Lohnforderungen (Heuerforderungen) gegen die H[D und seinen jeweiligen Reeder in Höhe der jeweiligen Verpflichtungen an die Firma L. abtrat, obwohl er seine Lohnforderungen in Höhe von 268,70 DM bereits an eine andere Firma abgetreten hatte, sowie darin, dass er L. über seine in Wahrheit nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit und seinen in Wahrheit nicht vorhandenen Zahlungswillen täuschte (vgl. zu letzterem S. 24 UA).

Zu Unrecht erblickt die Revision einen Widerspruch darin, dass auf Seite 15 UA gesagt wird, L. habe sich durch die Angaben des Angeklagten über die Bezahlung des Anzugs und durch die reibungslose Abwicklung eines früheren Abzahlungsgeschäfts zum Kaufabschluss bewegen lassen, und dass es auf Seite 17 UA heißt, L. sei durch die Behauptung des Angeklagten, er stehe bei der H[D in einem festen Arbeitsverhältnis, und durch die Abtretung der Heueransprüche zum Kaufvertrag bestimmt worden. Der Zusammenhang des Urteils ergibt klar, dass nach der Überzeugung der Strafkammer die reibungslose Abwicklung des früheren Abzahlungsgeschäfts und alle oben erwähnten Täuschungshandlungen in ihrer Gesamtheit L. zum Abschluss der Kaufverträge veranlasst haben. Dass von all diesen Umständen auf Seite 15 und 17 UA jeweils nur einzelne erwähnt werden, bedeutet bei dieser Sachlage keinen Widerspruch. Damit erledigt sich auch der Einwand der Revision, die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob nicht schon die reibungslose Abwicklung des früheren Abzahlungsgeschäfts ███ zum Kaufabschluss bewogen habe.

Zu Unrecht vermisst die Revision eine Feststellung darüber, ob der Angeklagte seine Erklärung über die Bezahlung des Anzugs abgegeben habe, um in L. einen Irrtum zu erregen. Das Urteil stellt auf Seite 24/25 UA für die Fälle ███ und ███████ zusammenfassend fest, dass der Angeklagte die Unwahrheit seiner Erklärungen kannte und dass er hierdurch in seinen Opfern einen Irrtum erregen wollte.

Die Strafkammer hat im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht verkannt, dass künftige Lohnforderungen abgetreten werden können. Sie hat die Täuschungshandlung darin gesehen, dass der Angeklagte bei der Abtretung wahrheitswidrig erklärte, er stehe bei der H[D in einem festen Arbeitsverhältnis, und dass er die Lohnforderungen abtrat, obwohl er sie in Höhe von 268,70 DM bereits abgetreten hatte.

Zu Unrecht vermisst die Revision auch eine Feststellung darüber, ob der Angeklagte die schriftlichen Verträge, die die Abtretung der Lohnforderungen enthielten, überhaupt gelesen habe. Hierauf kommt es nicht an. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte gleichzeitig mit der Abtretung erklärt, dass er auf dem Motorschiff „Hanseatic“ der H[D als Heizer beschäftigt sei und dass die Bezahlung durch „Ziehscheine“ erfolgen solle. Das beweist, dass er sich der Abtretung bewusst war.

Das Urteil stellt auf Seite 16 UA fest, dass der Angeklagte u. a. seiner Bekannten Le Bell für gewährte Darlehen etwa 350 DM zurückzahlen musste. Das kann nach dem Zusammenhang, in dem es gesagt wird, nur dahin verstanden werden, dass nach der Überzeugung der Strafkammer die Darlehensschuld bereits bestand, als der Angeklagte die Kaufverträge mit der Firma L. abschloss. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden.

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, dass es dem Angeklagten am Zahlungswillen fehlte, ersichtlich nicht allein daraus gefolgert, dass der Angeklagte infolge verschiedener Teilzahlungs- und Darlehensverpflichtungen erheblich verschuldet war. Das Urteil stellt außerdem fest, dass der Angeklagte ohne Geld war, keine feste Arbeit hatte, eine ihm von der H[D angebotene Tätigkeit im Hafen als „Arbeiter bei täglicher Kündigung“ nicht annahm und die Sachen, die er bei der Firma L. auf Abzahlung kaufte und die ihm unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, teilweise in Leihhäusern versetzte, ohne an die Firma ████ irgendetwas bezahlt zu haben. Das sind die Umstände, aus denen die Strafkammer ihre Überzeugung von der Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten geschöpft hat.

Das Urteil erwähnt nichts davon, dass der Angeklagte geltend gemacht hatte, er habe die Absicht gehabt, für eine größere Reise anzuheuern. Im Übrigen würde auch eine solche bloße Absicht den von der Strafkammer festgestellten Betrugsvorsatz nicht ausschließen.

Was die Revision zum Fall Ic sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

b) Fall ██

Zu Unrecht vermisst die Revision eine Feststellung darüber, wann der Angeklagte die Erklärungen abgab, in denen die Strafkammer die Täuschungshandlung gesehen hat. Die Feststellungen auf Seite 19 UA ergeben als Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte diese Erklärungen abgegeben hat, bevor ██ ihm die 200 DM gab. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden.

Das Urteil stellt im Gegensatz zum Vortrag der Revision auch fest, wann das Darlehen zurückgezahlt werden sollte. Es heißt auf Seite 21 UA wörtlich: „Der Angeklagte hat sein Versprechen, das ... Darlehen von 200 DM in wenigen Tagen zurückzuzahlen, nicht eingehalten.“

Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

2. Verurteilung wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) in den Fällen ███████ und ███████

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

3. Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB. Was die Revision demgegenüber vorträgt, geht fehl.

Zu Unrecht beanstandet die Revision die Feststellung der Strafkammer, dass es dem Angeklagten am ernstlichen Willen zu stetiger Arbeit fehle. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung hiervon aus dem gesamten Verhalten geschöpft, das der Angeklagte seit seiner Lehrzeit bei der Firma ██ █████ im Jahre 1931 gezeigt hat. Die Tatsache, dass der Angeklagte zeitweise, nämlich vom 10. März 1937 bis zum 17. März 1939 und vom 21. November 1957 bis zum 27. Mai 1958 stetig gearbeitet hat, schließt bei dem im Übrigen festgestellten Sachverhalt die von der Revision beanstandete Feststellung nicht aus.

Auch sonst lässt das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen, der den Angeklagten beschwert.

B. Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Revision greift in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels das Urteil nur an, soweit die Strafkammer es unterlassen hat, für den Rückfallbetrug in den Fällen ██ und ██ Geldstrafen zu verhängen. Sie rügt ██████████ des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Strafen für die im Rückfall begangenen Betrugstaten mildernde Umstände im Sinne des § 264 Abs. 2 StGB nicht als vorhanden angesehen. Nach § 264 Abs. 1 StGB muss in einem solchen Fall neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden. Hieran ändert auch nichts, dass die Strafkammer den Angeklagten gemäß § 20a StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat. Dies folgt aus der Erwägung, dass § 20a StGB keinen selbständigen Straftatbestand und keine selbständige Strafdrohung enthält. Er setzt vielmehr eine bereits bestehende – hier die Strafdrohung des § 264 StGB – Strafdrohung voraus und erweitert nur den durch sie bestimmten Strafrahmen nach oben (vgl. RGSt 68, 349).

Dass die Nichtverhängung von Geldstrafen die Bemessung der Freiheitsstrafen (Einzelstrafen und Gesamtstrafe) beeinflusst haben könnte, hält der Senat für ausgeschlossen.

Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Mangel dadurch behoben, dass er in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die Mindestgeld- und Mindestersatzfreiheitsstrafen (§§ 27, 29 StGB) verhängt hat.

SchmittSiemerHoepner
SarstedtBorker