Revision wegen Meineids verworfen – Beweiswürdigung und Strafzumessung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 201/55
- Datum
- 11.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine spätere gerichtliche Aussage kann als „im Wesentlichen richtig“ bewertet werden, wenn sie unvollständig, aber nicht bewusst unrichtig ist; frühere Unvollständigkeit steht dem nicht zwingend entgegen.
Eine Rüge wegen Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht ist unzulässig, wenn der Rüge keine konkreten Beweismittel zugrunde gelegt werden.
Es besteht kein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz, dass ein zuvor unrichtig aussagender Zeuge zwangsläufig auch bei späterer Vernehmung aus Furcht vor Strafe erneut unwahr aussagt.
Die Nichtzubilligung mildernder Umstände bedarf keiner vollständigen Wiederholung aller Erwägungen in den schriftlichen Urteilsgründen; nach § 267 Abs. 3 StPO genügt die Wiedergabe der getroffenen Entscheidung und der für die Zumessung erheblichen Umstände.
Vorinstanzliche Schuldfeststellungen können zur Ergänzung der Gründe des Tatrichters herangezogen werden, soweit sie die Beurteilung erforderlicher Einsichts- oder Gewichtungsfragen tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 11. Februar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die geschiedene Ehefrau Maryanna ██ geborene ███████ aus █████, geboren am ██████████ in Łódź, wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, █████████████ als Dolmetscherin, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 11. Februar 1955 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch Urteil des Landgerichts vom 2. Juni 1952 ist die Angeklagte des Meineides für schuldig befunden und zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Der erkennende Senat hatte dieses Urteil im Schuldspruch bestätigt, im Strafausspruch dagegen aufgehoben und insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Angeklagte ist jetzt erneut zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Revision greift dieses Urteil mit verfahrensrechtlichen und mit sachlichrechtlichen Beschwerden „im vollen Umfange“ an, wobei die Rechtsmittelbegründung erkennen lässt, dass die Beschwerdeführerin sich in dem zulässigen Rahmen eines bloßen Angriffs gegen die Strafe halten will.
Die Revision hat jedoch keinen Erfolg.
A. Verfahrensbeschwerden:
Die Verfahrensangriffe sind überwiegend abwegig und bedürfen daher nur einer kurzen Erörterung.
1.) Unrichtig ist die Behauptung der Revision, die Feststellungen des angefochtenen Urteils stünden im Widerspruch mit den zum Schuldspruch rechtskräftigen Feststellungen des ersten landgerichtlichen Urteils.
Die erste Entscheidung der Strafkammer ist gerade deshalb aufgehoben worden, weil sie über die Aussage der Angeklagten vor dem ersuchten Richter vom 15. November 1950 nichts enthielt und deshalb vom Revisionsgericht nicht erkannt werden konnte, ob der Beschwerdeführerin wegen einer etwaigen damaligen Falschaussage der Eidesnotstand zuzubilligen sei. Die im jetzt angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, die Aussage der Angeklagten vom 15. November 1950 sei „im Wesentlichen richtig“, kann daher gar nicht im Widerspruch mit den rechtskräftigen Feststellungen zum Schuldspruch stehen.
Verfehlt ist der Versuch der Beschwerdeführerin, einen Widerspruch zwischen beiden Urteilen wie folgt darzulegen: Das (vom Landgericht zur Schuld der Angeklagten gerechnete) teilweise Verschweigen von Tatsachen bei ihrer eidlichen Vernehmung vor der Berufungskammer entspreche ihrem früheren Verhalten vor dem ersuchten Richter am 15. November 1950; man könne daher die Bekundungen vom 15. November 1950 nicht als „im Wesentlichen richtig“ bezeichnen, weil sie auch damals schon in einem erheblichen Punkte falsch gewesen seien.
Diese Darlegungen der Revision verkennen, dass die Aussage vom 15. November 1950 zwar unvollständig gewesen war, dies der Beschwerdeführerin bei den rechtskräftigen Feststellungen zum Schuldspruch jedoch deshalb nicht zur Last gelegt werden durfte, weil sie erst bei der Verhandlung vor der Berufungskammer „die Zusammenhänge der Ereignisse klar“ erkennen konnte, so dass ihr mit Recht erst das Schweigen zu diesem Zeitpunkt als Schuld zugerechnet worden ist. Bedenkenfrei konnte die Strafkammer dann aber auch im angefochtenen Urteil die Aussage vom 15. November 1950 als „im Wesentlichen richtig“ bezeichnen, weil sie nur unvollständig, aber nicht bewusst unrichtig war.
Die vergleichbaren Feststellungen beider Urteile weichen, wie das angefochtene Urteil auch selbst ausdrücklich hervorhebt, nur insoweit voneinander ab, als sie die Dauer des Aufenthaltes der Eheleute ███████ bei der Angeklagten betreffen. Dieser Umstand ist aber weder für den früheren Schuldspruch bedeutungsvoll gewesen, noch kann er den Strafausspruch irgendwie beeinflusst haben.
Damit erledigen sich alle Folgerungen, die die Revision im Zusammenhang mit den von ihr behaupteten Widersprüchen zieht.
2.) Die Rüge einer Verletzung der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht ist unzulässig erhoben worden, weil es an der Angabe von Beweismitteln fehlt (die im Übrigen wohl auch nicht zur Verfügung standen).
B. Sachbeschwerde:
1.) Soweit die Revision zugleich mit der Aufklärungsrüge die Verletzung eines Erfahrungssatzes beanstandet, geht ihr Vorbringen fehl. Es besteht kein Erfahrungssatz, dass jeder Zeuge, der bereits einmal vor Gericht unrichtig ausgesagt hat, in einer späteren nochmaligen gerichtlichen Vernehmung zu der gleichen Frage unter allen Umständen auch aus dem Grunde die Unwahrheit bekundet, weil er sich vor Strafe fürchtet.
Keiner Erörterung bedürfen die Revisionsangriffe, die sich ihrem Inhalte nach nur gegen die Beweiswürdigung richten.
Die Nichtanwendung des § 157 StGB ist somit nicht zu beanstanden.
2.) Auch die anderen Einwendungen der Revision gegen die Strafe greifen im Ergebnis nicht durch.
Es ist zuzugeben, dass die Zubilligung mildernder Umstände im Urteil nur mit knappen Erwägungen abgelehnt wird. Das Landgericht beruft sich insoweit lediglich darauf, die Angeklagte sei „wenig einsichtsvoll“ gewesen, sie habe die „Bedeutung ihrer falschen Aussage auch erkannt“ (UA 4).
Mit Rechtsgründen sind weder die kurze Form dieser Darlegungen noch ihr Inhalt zu beanstanden.
a) Es besteht kein gesetzlicher Zwang für den Tatrichter, seine für die Nichtzubilligung mildernder Umstände maßgebenden Erwägungen in die schriftlichen Urteilsgründe vollständig aufzunehmen. Nach § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO genügt es vielmehr, dass bei entsprechendem Antrag (der hier gestellt worden war) „die getroffene Entscheidung“ in den Gründen wiedergegeben wird; das ist geschehen.
Weiterhin sind auch die „für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände“ entsprechend der Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in die schriftlichen Gründe aufgenommen worden.
b) Zweifelhaft kann hier auch nicht die Bedeutung sein, die das Landgericht seinen Worten über das „wenig einsichtsvolle“ Verhalten der Angeklagten beilegen wollte. Ersichtlich soll damit zum Ausdruck kommen, die Angeklagte sei selbst zur Zeit der Hauptverhandlung innerlich von ihrer Verfehlung noch nicht abgerückt, so dass ihr im Interesse richtiger Strafwirkung keine mildernden Umstände zugebilligt werden konnten.
Für diesen Gesichtspunkt ist es ohne Bedeutung, ob der Mangel an Einsicht auf einer „Veranlagung“ beruht oder nicht.
c) Soweit die Nichtzubilligung mildernder Umstände daneben noch auf die von der Angeklagten „auch erkannte Bedeutung ihrer falschen Aussage“ gestützt wird, geben die rechtskräftigen Schuldfeststellungen des ersten tatrichterlichen Urteils hierzu eine ausreichende Ergänzung. Denn danach (UA S. 4 des Urteils vom 2. Juni 1953) ist die falsche Aussage der Angeklagten von entscheidender Bedeutung für den Freispruch der damals angeklagten Eheleute ███████ gewesen. Wie das gleiche Urteil weiter hervorhebt (UA 9), ist der Beschwerdeführerin diese Bedeutung ihrer Bekundungen durch den damaligen vernehmenden Vorsitzenden auch vor Augen geführt worden; er verwarnte sie „besonders eindringlich, weil er das Gefühl hatte, sie sage nicht die Wahrheit“.
Unter diesen Umständen kann der Strafkammer nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe bei der Ablehnung mildernder Umstände rechtsirrig ein Tatbestandsmerkmal verwertet.
Nach alldem war die Revision der Angeklagten zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
| Schmidt | Dr. Rotberg | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Borker |