Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 200/79
- Datum
- 29.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Staatsanwaltschaft kann verworfen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und keine hinreichenden rechtlichen Anhaltspunkte für eine Abweichung von der Vorinstanz aufzeigt.
Werden staatsanwaltschaftliche Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet verworfen, können die Kosten der Revision sowie dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandene notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt werden.
Ein bestätigter Freispruch bedarf für seine Abänderung durch Revisionsgericht eine substantiiert dargetane Rechtsfehlerhaftigkeit der Vorentscheidung.
Offensichtliche Schreibfehler in Tenor oder Urteilsformeln sind von Amts wegen zu berichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 25. September 1978
Senats, 22. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Studenten Peter Christian M██ aus ████ geboren am ███████ 1956 in ███ wegen Widerstandes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Studenten Peter Christian M██ aus █████ geboren am ███████ 1956 in [REDACTED], wegen Widerstandes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 1979
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 25. September 1978 wird verworfen.
Die Kosten der Revision sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Das Urteil des Senats vom 22. Mai 1979 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es im Tenor anstelle "des Landgerichts Göttingen" heißen muss: "des Landgerichts Hannover".
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt, ist offensichtlich unbegründet.
| Fleischmann | Herrmann | Fuhrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||||
| Schuster | Horstkotte | Herrmann | Schuster | Fuhrmann |