Revision: Aufhebung von Schuldsprüchen wegen unzureichender Vorsatzfeststellung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 200/78
- Datum
- 07.08.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) müssen die Feststellungen den Vorsatz zur bewussten Verletzung der Treuepflicht tragfähig belegen; bloßes Unterlassen der Abführung reicht ohne Anhaltspunkte für rechtswidrigen Vorsatz nicht aus.
Die Annahme bedingten Vorsatzes setzt konkrete Feststellungen voraus, dass der Täter die Möglichkeit des Eintritts der tatbestandsmäßigen Folge erkannt und billigend in Kauf genommen hat; bloße Unsicherheit oder Hoffnung genügt nicht.
Werden einzelne Schuldsprüche aufgehoben und hatten diese für die Strafzumessung wesentliche Bedeutung, sind die hierauf gestützten Strafaussprüche ebenfalls aufzuheben, insbesondere wenn unzulässige Vorbelastungen verarbeitet wurden.
Ein Verfahren kann nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt werden, wenn die Verfolgung aus bestimmten Gründen vorübergehend nicht fortgesetzt werden soll.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 6. Oktober 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans B o. aus ███ geboren am ██████ ██ 1922 in ████████ ████ wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. August 1978 einstimmig
Tenor
1. Im Fall 4 der Urteilsgründe (Fall Hirsch) wird das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Oktober 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Fall 1 der Urteilsgründe (Fall Dr. ██ ██) aufgehoben; in diesem Fall wird der Angeklagte freigesprochen; die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse; b) soweit der Angeklagte im Fall 5 der Urteilsgründe (Fall ████████) verurteilt worden ist, sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
4. Im Fall 5 und zur Straffestsetzung wird die Sache an das Schöffengericht beim Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen, das insoweit auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
1. In den Fällen 1 und 5 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht den Schuldspruch.
a) Im Fall 1 (Fall ███████) ist der Angeklagte seiner Anzeigepflicht und einem wesentlichen Teil seiner Rechenschaftspflicht nachgekommen, indem er den Zeugen ███████ über den Verkauf des Altwagens und den dabei erzielten Erlös von 6.900 DM unterrichtete (UA S. 9). Der Angeklagte nahm an, dass der Zeuge ██████ zugleich mit der Vereinbarung des „Kommissionsgeschäfts“ zwei Neuwagen bestellt hatte (UA S. 9). Der Zeuge Dr. Bahrs verweigerte die Abnahme eines der beiden Neuwagen; dieser Wagen stand seit August 1973, also bereits im Zeitpunkt des Verkaufs des Altwagens, „bei dem Vertragshändler zur Verfügung“ (UA S. 9). Unter diesen Umständen ergeben die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte seine Treupflicht (§ 266 StGB) vorsätzlich verletzt hat, als er nach dem 1. September 1973 den Erlös aus dem Verkauf des Altwagens nicht an den Zeugen ██████ abführte. Der Angeklagte ging ersichtlich davon aus, dass er die Abführung des Verkaufserlöses verweigern durfte, weil der Zeuge ███████ nicht den zweiten Neuwagen bezahlt oder den Angeklagten von Schadensersatzansprüchen seines Lieferanten freigestellt hatte. Ob die Schadensersatzforderung des Lieferanten der Neuwagen 1.971,– DM oder wie der Angeklagte anscheinend behauptet, 2.800,– DM betragen hat (UA S. 25), ist unter diesen Umständen ebenso unerheblich wie die Frage, in welcher Höhe der Angeklagte Geld für die Reparatur des Altwagens aufgewendet hat. Da weitere Feststellungen, auch wegen der seit 1973 verstrichenen Zeitspanne, nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe frei.
b) Im Fall 5 der Urteilsgründe (Fall Ko[REDACTED]) genügen die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite nicht für die Verurteilung wegen Betruges; insoweit hat der Senat die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte, der sich am 24. Oktober 1974 von der Zeugin ██ 18.000 DM geliehen und die Rückzahlung binnen drei Wochen versprochen hat, erwartete im Rahmen einer Erbauseinandersetzung von seiner Schwester 18.060 DM. Anfang Oktober 1974 hatte seine Schwester ihm zugesagt, er werde diesen Betrag „schnellstmöglich – durch Aufnahme einer Hypothek erhalten“ (UA S. 18). Als der Angeklagte das Darlehen nahm, hoffte er, das zugesagte Geld innerhalb von drei Wochen zu erhalten (UA S. 19). Dass er trotzdem mit bedingtem Betrugsvorsatz gehandelt hat, begründet das Landgericht allein damit, dass das Geld der Schwester bis zum 24. Oktober 1974 nicht eingegangen war und dass der Angeklagte deshalb „nicht mit Sicherheit“ davon ausgehen „konnte“, das Geld binnen drei Wochen verfügbar zu haben (UA S. 31; vgl. auch S. 19).
Diese Begründung lässt besorgen, dass das Landgericht trotz der formelhaften Wendung, der Angeklagte habe mit seiner Unfähigkeit zu fristgemäßer Rückzahlung gerechnet und sie in Kauf genommen, ein bloß fahrlässiges Verhalten als bedingt vorsätzlich verstanden hat. In diese Richtung weist die Formulierung der Urteilsgründe, dass der Angeklagte mit einer rechtzeitigen Zahlung seiner Schwester „nicht mit Sicherheit“ rechnen „konnte“ (UA S. 31); dass die Schwester bis zum 24. Oktober 1974 nicht gezahlt hatte, lag nach den Feststellungen (UA S. 18) an einem Herzinfarkt, den sie erlitten hatte, also an einem Grund, der weder ihre Zahlungswilligkeit noch ihre Zahlungsfähigkeit ohne weiteres ausschloss.
2. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 1 und 5 führt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche. Dies ist, worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, sowohl wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungserwägungen als auch deswegen erforderlich, weil bei der Strafzumessung „die erheblichen Strafen, die der Angeklagte von 1949 bis 1958 erhalten hat“ (UA S. 32), ins Gewicht gefallen sind; diese Strafen durften mit Ausnahme der am 19. Februar 1958 verhängten Strafe gemäß § 60 Abs. 2, §§ 49, 61 BZRG nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
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