Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 200/73
Datum
08.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte YE hat Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin eingelegt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und weitere Strafaussprüche auf, da die Feststellungen nicht eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 StGB tragen. Die Sache wird an das Schöffengericht zurückverwiesen; dieses soll gegebenenfalls auch Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Nötigung (§ 240 StGB) vornehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung von Körperverletzung (§ 223 StGB) ist eine körperliche Misshandlung erforderlich, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.

2

Das Anrempeln und Beiseiteschieben einer festhaltenden Person begründet nicht ohne weiteres eine körperliche Misshandlung; es bedarf konkreter Feststellungen zur Intensität und den Auswirkungen der Einwirkung.

3

Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen für eine Tatbestandsverwirklichung, ist die darauf gestützte Verurteilung aufzuheben; hiervon können auch andere Strafaussprüche betroffen sein, soweit ein Einfluss nicht ausgeschlossen werden kann.

4

Bei Aufhebung der Verurteilung dürfen keine höheren Strafen mehr verhängt werden (§ 358 Abs. 2 StPO); die sachliche Zuständigkeit der neuen Hauptverhandlung bemisst sich nach §§ 24 GVG ff.

5

Ergibt die erneute tatrichterliche Prüfung keinen Straftatbestand der Körperverletzung, kann derselbe Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt anderer Delikte (z. B. Nötigung, § 240 StGB) zu prüfen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Oktober 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den Glasreiniger Fred YE aus BO, geboren am ██████ 1947 in ███, Kreis YD, den Glasreiniger Helmut S aus BC, dort geboren am ███ 1950, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. Mai 1973 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten YE wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. Oktober 1972 gemäß den §§ 349 Abs. 4, 357 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Helmut S wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden sind, b) in allen weiteren Strafaussprüchen gegen den Beschwerdeführer.

2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt führt hierzu aus:

„Über die eigentliche Tathandlung wird in den Urteilsgründen lediglich festgestellt, der Angeklagte und sein Begleiter ███ hätten sich von dem Gastwirt ████████, der versucht habe, sie festzuhalten, losgerissen, ihn angerempelt und beiseite gestoßen (UA S. 10).

Diese Feststellung vermag noch nicht die Annahme der Strafkammer zu tragen, dass der Gastwirt i. S. des § 223 StGB körperlich misshandelt, d. h. in seinem körperlichen Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden sei (UA S. 20).

Wer im Zusammenhang damit, dass er sich von einem ihn festhaltenden Menschen losreißt, diesen anrempelt und beiseite stößt, beeinträchtigt dadurch nicht stets dessen körperliches Wohlbefinden, jedenfalls keineswegs immer in einem Umfang, der über das Maß dessen hinausgeht, was bei natürlicher Betrachtungsweise als nur ganz unerheblich erscheint.

Da es zur Anwendung des § 223a StGB schon am Nachweis einer körperlichen Misshandlung des Betroffenen fehlt, braucht auf die weiteren, ebenfalls nicht von der Hand zu weisenden Bedenken der Revision gegen die Annahme des Tatbestandsmerkmals ‘von mehreren gemeinschaftlich’ nicht eingegangen zu werden.

Wegen des dargelegten Rechtsmangels kann die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nicht bestehen bleiben. Damit verliert auch die Gesantfreiheitsstrafe ihre Grundlage. Ferner kann auch die Einzelstrafe für das Widerstandsvergehen nach § 113 StGB nicht aufrechterhalten bleiben. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass sie durch die fehlerhafte Verurteilung des Angeklagten aus § 223a StGB beeinflusst worden ist.

An derselben Verletzung des § 223a StGB leidet auch die wegen gefährlicher Körperverletzung erfolgte Verurteilung des früheren Mitangeklagten ███. Dementsprechend muss gemäß § 357 StPO das Urteil auch gegen ihn aufgehoben werden.

Da höhere als die bisher ausgesprochenen Strafen gegen die Angeklagten nicht verhängt werden dürfen (§ 358 Abs. 2 StPO) und der Sache im jetzigen Verfahrensstadium keine besondere Bedeutung mehr zukommt, ist für die neue tatrichterliche Hauptverhandlung nicht das Landgericht, sondern gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG das Schöffengericht sachlich zuständig. Dieses wird, falls nach seinen Feststellungen eine Verurteilung der Angeklagten wegen (einfacher oder gefährlicher) Körperverletzung ausscheidet, das Tatgeschehen noch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Nötigung nach § 240 StGB zu prüfen haben.“

Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.

SchmittSiemerHerrmann
SarstedtFleischmann