Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Mordversuchs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 200/68
Datum
11.06.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Mordes und rügte Verfahrensfehler. Der BGH verwirft die Revision: das Schwurgericht war örtlich zuständig, die schriftlichen Urteilsgründe sind maßgeblich und von den Berufsrichtern zu unterzeichnen, und die Tatrichter darf das äußere Erscheinungsbild eines zeugnisverweigernden Zeugen verwerten. Die volle Schuldfähigkeit bleibt bestehen; Untersuchungshaft über drei Monate wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die örtliche Zuständigkeit des Schwurgerichts richtet sich nach Tatort und Wohnsitz des Angeklagten; ein Antrag auf Übertragung der Hauptverhandlung nach § 13a StPO ist nur zulässig, wenn ein zuständiges Gericht fehlt oder nicht ermittelt werden kann.

2

Für die Revisionsprüfung ist die von den drei Berufsrichtern unterschriebene Urkunde der schriftlichen Urteilsgründe die maßgebliche und grundsätzlich unwiderlegbare Erkenntnisquelle.

3

Die äußere Erscheinung eines Zeugen, der sein Aussageverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ausübt, kann der Tatrichter in die Beweiswürdigung einbeziehen.

4

Angriffe der Revision dürfen nicht die freie tatrichterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO überschreiten; das Revisionsgericht ersetzt nicht ohne weiteres die Würdigung des Tatrichters.

5

Erlittene Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen, soweit sie die Dauer von drei Monaten nach dem Urteil übersteigt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Osnabrück, 24. August 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Klempnermeister Bruno ███ aus ████████, geboren am ██████████ 1922 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger, ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 24. August 1967 wird verworfen.

Die nach dem 24. August 1967 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Mordversuchs zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Das Schwurgericht in Osnabrück war örtlich zuständig, weil der Tatort und der Wohnsitz des Angeklagten in seinem Bezirk liegen (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 StPO). Nur dann, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist, wird es nach § 13a StPO vom Bundesgerichtshof bestimmt. Hier lag keine dieser beiden Voraussetzungen vor. Der Antrag des Angeklagten an den Bundesgerichtshof, die Durchführung der Hauptverhandlung einem anderen Schwurgericht außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Oldenburg zu übertragen, war unzulässig. Das Schwurgericht brauchte daher die Entscheidung darüber nicht abzuwarten.

2. Die Revision bemängelt, „daß das auf Grund der Beratung des Schwurgerichts abgesetzte Urteil in der Akte nicht mehr vorhanden ist“. Sie meint damit den ersten Entwurf, sieht in ihm den „Mehrheitsbeschluß des Schwurgerichts“ und nennt die jetzt vorliegende, von drei Richtern unterschriebene Fassung das „neue“, nicht vom Schwurgericht „verabschiedete“ Urteil. Dieses weiche „von der ursprünglichen Mehrheitsabstimmung“ ab und enthalte „nicht mehr die Gründe des Schwurgerichts, das allein zu entscheiden hatte“.

Das alles ist unrichtig. Die Revision verkennt, daß es die gemeinschaftliche Aufgabe aller drei Berufsrichter ist, die vom Schwurgericht mündlich beschlossenen Gründe nachträglich zu beurkunden. Darüber, wie das im einzelnen zu geschehen hatte, waren sich der Vorsitzende und die beiden beisitzenden Richter in einigen Punkten nicht einig. Die Fassung der schriftlichen Urteilsgründe mußte daher von ihnen gemeinsam besonders beschlossen werden. Das ist, wie ihre dienstlichen Äußerungen ergeben, geschehen. Die Geschworenen hatten dabei nicht mitzuwirken. Für das Revisionsgericht ist die Urteilsurkunde, die von den drei Richtern unterzeichnet ist, die einzige und unwiderlegbare Erkenntnisquelle der vom Schwurgericht inhaltlich beschlossenen Gründe.

3. Obwohl der Sohn des Angeklagten als Zeuge die Aussage gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO verweigert hatte, durfte das Schwurgericht in den Urteilsgründen sagen, er sei zur Tatzeit erst 17 Jahre alt gewesen, wirke „keineswegs robust, sondern physisch jetzt noch jung und weich“ und der Angeklagte habe darum vor ihm sicherlich keine Angst gehabt. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, die äußere Erscheinung eines Zeugen, der die Aussagepflichtmäßig verweigert, für die Urteilsfindung zu verwerten (BGH GA 1965, 108).

II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, die festgestellten Tatsachen tragen die Verurteilung. Die Angriffe der Revision setzen sich unzulässigerweise über die Freiheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hinweg.

Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Bejahung der vollen Zurechnungsfähigkeit, gegen die sich der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat gewendet hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

SarstedtDr. BorkerKersting
SchmittHerrmann