Revision verworfen: Rückfallbetrug und Anrechnung von Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 200/56
- Datum
- 06.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträglich erkannte mögliche Anspruchsberechtigung auf Versorgungsbezüge hebt die Strafbarkeit wegen zuvor getäuschter Tatsachenbehauptungen nicht auf, wenn das Tatgericht zureichend festgestellt hat, dass zum Tatzeitpunkt keine Zahlungen bewilligt und keine tatsächliche Aussicht bestand.
Betrug setzt die Vorspiegelung von gegenwärtigen oder vergangenheitsbezogenen Tatsachen voraus; bloße Hoffnungen oder Erwartungen für die Zukunft genügen nicht für die Tatbestandsverwirklichung.
Mehrere situativ getroffene, voneinander unabhängige Täuschungshandlungen können als selbständige Straftaten gewertet werden; ein Gesamtvorsatz ist nur dann anzunehmen, wenn die Rechtsprechung dafür die erforderliche Rechtfertigung sieht.
Nach einer erfolglosen Revision kann der Senat die seit dem Urteil erlittene Untersuchungshaft voll auf die verhängte Freiheitsstrafe anrechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 4. April 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Schulrektor Oswald ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1893 in █████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende ████████, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 4. April 1956 wird verworfen.
Die nach dem 4. April 1956 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war früher Rektor im jetzt sowjetisch besetzten Gebiet und wurde im Jahre 1944 zur Wehrmacht eingezogen. Im Jahre 1950 wurde er in den niedersächsischen Schuldienst eingestellt. Da sein Gehalt seinen Bedürfnissen nicht genügte, beging er Betrügereien. Er wurde am 30. Mai 1951 zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Aus diesem Grunde wurde er aus dem Schuldienst entlassen. Im Jahre 1952 wurde er noch zweimal wegen Betruges bestraft, zuletzt am 2. Oktober 1952 mit einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis.
In der Zeit vom 12. August bis Anfang September 1954 entlieh er sich kurzfristig Beträge von 30 und 35 DM. Dabei behauptete er in einem Falle, er beziehe Ruhegehalt, in dem anderen, er erwarte es täglich. Die Darlehen erstattete er nicht zurück. In derselben Zeit machte er in zwei Gastwirtschaften Zechen von je rund 30 DM, verschwieg dabei seine Mittellosigkeit und zahlte nichts.
Das Landgericht hat ihn wegen Rückfallbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Das Urteil enthält allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, im folgenden Punkte einen Rechtsirrtum. Das Landgericht führt aus (UA S. 3):
"Nach der Entfernung aus dem Schuldienst bemühte sich der Angeklagte um eine Ruhegehaltszahlung aus der Kirchenamtszulage. Eine derartige Zahlung, die 300 DM im Jahre beträgt und grundsätzlich auch an Vertriebene erfolgen kann, war aber davon abhängig, dass der Angeklagte eine nach Trennung von Schul- und Kirchenamt im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit im Kirchendienst nachwies und ferner auch noch seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik am Stichtag, dem 23. Mai 1949, hatte. Diesem letzten Erfordernis hat der Angeklagte nicht genügt. Sein Antrag auf Zahlung aus der Kirchenamtszulage, die ohnehin nur für die Zeit von 1. Tage des Antragsmonats bis zur Rechtskraft des Urteils vom 2. Oktober 1952 hätte erfolgen können und rund 150 DM betragen haben würde, ist daher im Ergebnis abschlägig beschieden worden.
Der Angeklagte war sich stets darüber im klaren, dass eine Zahlung von dem Nachweis seines Wohnsitzes im Bundesgebiet am 23. Mai 1949 abhängig war. Dass er diesen Nachweis nicht erbracht hatte, wusste er. Außerdem war er sich auch bewusst, dass ihm von keiner Seite, ████████████ auch nicht von dem Zeugen █ eine Zusicherung gemacht worden war, ███ ███ berechtigt hatte, mit einer Zahlung zu rechnen.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) ist der maßgebende Stichtag nicht mehr, wie bis dahin, der 23. Mai 1949, sondern der 31. März 1951. An diesem Tage hatte der Angeklagte, wie dem Urteil zu entnehmen ist, seinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Es ist daher möglich, dass ihm für die Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils vom 2. Oktober 1952 Versorgungsbezüge nicht nur aus der Kirchenamtszulage, sondern überhaupt aus seiner früheren Planstelle als Lehrer zustehen, wenn er sie bis zum 8. Mai 1945 innehatte.
Dies ist jedoch für die strafrechtliche Beurteilung der vier abgeurteilten Taten ohne Bedeutung. Wie aus dem Urteil hervorgeht, waren dem Angeklagten bis zur Tatzeit keine Versorgungsbezüge bewilligt worden. Ihm waren auch hoch keine mündlichen Zusagen gemacht worden. Er wusste, dass eine Zahlung nicht in Aussicht stand" (UA S. 3).
Diese Feststellungen des Urteils über die damalige tatsächliche Lage werden nicht dadurch erschüttert, dass sich jetzt herausgestellt hat, der Angeklagte habe vielleicht doch Ansprüche auf Versorgungsbezüge für die Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils vom 2. Oktober 1952.
Dies ändert nichts daran, dass seine Behauptungen gegenüber den beiden Darlehensgebern bewusst unwahr waren. Er hat dem Angestellten B. vom Sozialamt in N. erklärt, er beziehe als ehemaliger Schulrektor von der Regierungshauptkasse in Lüneburg Pension und werde das Geld sofort nach seiner Rückkehr zurückzahlen. Dem Landwirt Thielemann in Broistedt hat er vorgespiegelt, er erwarte täglich seine Pension und werde dann das geliehene Geld sofort zurückgeben. Auch die Feststellung der Strafkammer, dass er diese Versprechungen nicht erfüllen wollte, wird durch ihren Irrtum über den Stichtag nicht beeinflusst.
Ebenso liegt es in den beiden Fällen des Zechbetruges. Hier täuschte der Angeklagte darüber, dass er keine baren Mittel hatte, und erreichte so, dass er Getränke und dergl. erhielt, ohne zu bezahlen.
2.) Der Angeklagte hat Tatsachen, und nicht – wie die Revision meint – „eine Hoffnung für die Zukunft“ vorgespiegelt. Auch die übrigen äußeren und inneren Merkmale des Betruges bejaht das Landgericht ohne Rechtsirrtum.
3.) Der Angriff der Revision gegen die Annahme mehrerer selbständiger Handlungen geht ebenfalls fehl. Das Landgericht begründet sie damit, jede der Taten beruhe „auf einem besonderen, situationsentsprungenen Einzelentschluss“ (UA S. 6). Das schließt einen Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313/5157) und damit eine fortgesetzte Handlung aus. Die Revision legt einen anderen Begriff des Gesamtvorsatzes zugrunde, den die Rechtsprechung nicht anerkennt (BGH NJW 1953, 1112).
4.) Die allgemeine sachlichrechtliche Prüfung des Urteils fördert keinen rechtlichen Fehler zutage.
Da die Strafkammer über den Stichtag irrt und der Angeklagte hauptsächlich dadurch veranlasst worden sein mag, das Urteil anzufechten, rechnet ihm der Senat die weitere Untersuchungshaft ohne Einschränkung auf die Strafe an, obwohl sie drei Monate kaum übersteigt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Dr. Börker | |||
| Schmidt | Schmitt |