Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung gewährt; Mitangeklagte: Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 199/98
Datum
26.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gewährt einem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des LG Chemnitz. Dadurch ist der zuvor ergangene Beschluss der Vorinstanz vom 10.02.1998 erledigt. Die Revisionen der Mitangeklagten werden nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt sein Rechtsmittel und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt werden; sie kann mit einer Kostenfolge zugunsten der Staatskasse verbunden werden.

2

Die Entscheidung der Vorinstanz über einen Wiedereinsetzungsantrag wird gegenstandslos, wenn das Revisionsgericht die Wiedereinsetzung gewährt.

3

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keine ausreichende Grundlage für die Aufhebung des Urteils bieten.

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Chemnitz, 1. Dezember 1997

Rubrum

--

Bundesgerichtshof Beschluss vom 26. Mai 1998 in der Strafsache gegen █ wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1998

Tenor

Dem Angeklagten ██ wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 1. Dezember 1997 gewährt. Damit sind der gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellte Antrag dieses Angeklagten erledigt und der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 10. Februar 1998 gegenstandslos.

Die Revisionen der Angeklagten ███ und ████ gegen das genannte Urteil des Landgerichts Chemnitz werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[Unterschriften:]

LaufhütteBasdorfGerhardt
HagerNack