Wiedereinsetzung gewährt; Mitangeklagte: Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 199/98
- Datum
- 26.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt werden; sie kann mit einer Kostenfolge zugunsten der Staatskasse verbunden werden.
Die Entscheidung der Vorinstanz über einen Wiedereinsetzungsantrag wird gegenstandslos, wenn das Revisionsgericht die Wiedereinsetzung gewährt.
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keine ausreichende Grundlage für die Aufhebung des Urteils bieten.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Chemnitz, 1. Dezember 1997
Rubrum
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Bundesgerichtshof Beschluss vom 26. Mai 1998 in der Strafsache gegen █ wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1998
Tenor
Dem Angeklagten ██ wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 1. Dezember 1997 gewährt. Damit sind der gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellte Antrag dieses Angeklagten erledigt und der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 10. Februar 1998 gegenstandslos.
Die Revisionen der Angeklagten ███ und ████ gegen das genannte Urteil des Landgerichts Chemnitz werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[Unterschriften:]
| Laufhütte | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Nack |