Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Prüfung des § 213 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 199/74
Datum
18.06.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Totschlags und Unterschlagung an. Der BGH hält den Schuldspruch im Wesentlichen für begründet, rügt jedoch, dass das Landgericht die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 213 StGB nicht ausreichend geprüft habe. Wegen dieses Rechtsfehlers sind Schuldspruch und Strafausspruch aufzuheben; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tötungsdelikten ist zu prüfen, ob vorausgegangene Beleidigungen und Misshandlungen als Teil eines einheitlichen Geschehens die Anwendung der Strafmilderung des § 213 StGB rechtfertigen.

2

Eine zwischenzeitliche Verhaltensänderung des Täters (z. B. Verlassen des Raumes) schließt nicht ohne weiteres aus, dass frühere Provokationen weiterhin auf den Täter einwirken, wenn erneute Angriffe und vorhergehende Provokationen einen einheitlichen Vorgang bilden.

3

Kann ein rechtlicher Fehler im Strafausspruch nicht von den Feststellungen zur Schuld getrennt werden, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, damit der Tatrichter neue Feststellungen zu den Tatmotiven treffen kann.

4

Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs zuungunsten des Angeklagten in der neuen Verhandlung nicht entgegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz ██ J., ohne festen Wohnsitz, geboren ███ 1952 in ███, Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als Heranwachsenden wegen Totschlags und wegen Unterschlagung (§§ 212, 246, 74 StGB, § 105 JGG) zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die nur auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Was die Revision im einzelnen gegen den Schuldspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Zum Nachteil des Angeklagten enthält er keinen Rechtsfehler. Insbesondere wird der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht keine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Unterschlagung getroffen hat (vgl. BGHSt 25, 182, 184), denn das Landgericht hätte auch in einem solchen Fall die Strafe aus dem Tatbestand der Unterschlagung entnehmen müssen.

2. Der Strafausspruch unterliegt dagegen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hält die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 213 StGB nicht für gegeben, weil für die Tötung des Paul █████████ dessen Beleidigungen der Mutter des Angeklagten, sondern dessen Angriff mit dem Messer auf den Angeklagten selbst ursächlich gewesen und dieser von ihm auch nicht im Sinne des § 213 StGB mißhandelt worden sei (UA S. 34). Bei dieser rechtlichen Würdigung hat das Landgericht übersehen, dass der durch die Provokation des Opfers hervorgerufene Erregungszustand des Täters nicht das ausschließliche Tatmotiv sein musste. Nach der vom Landgericht für nicht widerlegbar gehaltenen Einlassung des Angeklagten hatte das Opfer dessen Mutter während des späten Nachmittags bis unmittelbar vor der Tat als „alte Hure“ bezeichnet, „mit der jeder ins Bett habe gehen können“, und damit schwer beleidigt. Außerdem hatte es den Angeklagten anschließend durch Faustschläge in die Lebergegend mißhandelt (UA S. 15). Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass die Tötung des Opfers nicht allein durch dessen unmittelbar darauf erfolgten Messerangriff veranlaßt, sondern auch unter der Einwirkung der vorangegangenen Provokation begangen worden ist. Hierfür spricht auch, dass das Landgericht bei der Ablehnung niedriger Beweggründe i. S. des § 211 StGB die beleidigenden Äußerungen gegen die Mutter des Angeklagten als Motiv der Tat kennzeichnet (UA S. 22) und an anderer Stelle einen durch die Äußerungen entstandenen „erheblichen Affektstau“ zur Zeit der Tat für möglich hält (UA S. 28). Dass der Angeklagte kurz vor der Tat trotz der Beleidigungen seiner Mutter und der Faustschläge in die Lebergegend zunächst den Wohnraum verlassen wollte (UA S. 15), steht der Annahme einer Fortdauer des Erregungszustandes nicht entgegen. Denn die unmittelbar darauf einsetzenden erneuten Angriffe des Opfers auf den Angeklagten, die schließlich in dem Angriff mit dem Messer endeten, bilden mit den vorangegangenen Ereignissen einen einheitlichen Vorgang; die erneuten Angriffe machten die vorangegangenen Provokationen deshalb nicht ohne weiteres wirkungslos.

3. Der Rechtsfehler nötigt im vorliegenden Fall auch zur Aufhebung des Schuldspruchs, weil sich die auf ihn beziehenden Feststellungen nicht von den Feststellungen zur Straffrage und hierbei insbesondere zu § 213 StGB trennen lassen. Denn mit der Aufhebung des Strafausspruches entfallen auch die Feststellungen über die Beweggründe der Tötung. Der Tatrichter kann also in der neuen Verhandlung neue Motive der Tat feststellen. Das bedeutet, dass er auch zu dem Ergebnis gelangen kann, der Angeklagte habe aus den den Tatbestand des Mordes erfüllenden Beweggründen gehandelt, die eine Strafmilderung nach § 213 StGB ausschließen. Schon die vom Landgericht für nicht widerlegbar gehaltene Aussage des Angeklagten deutet darauf hin, dass dieser zunächst lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz oder nur mit Körperverletzungsvorsatz auf die Provokation des Opfers bei dem Schlag mit dem Feuerhaken reagiert und erst dann den Vorsatz gefasst hat, Simon mit dem Messerstich in den Hals und der Strangulation endgültig zu töten, um seine vorangegangene Tat zu verdecken (vgl. BGH 3 StR 200/73 vom 7.11.1973, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1974, 366). Der Änderung des Schuldspruchs zuungunsten des Angeklagten steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerSchuster
SchmidtFuhrmann