Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 199/64
Datum
23.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. Er bestätigt die freie tatrichterliche Beweiswürdigung, die Entscheidung zur Nichtvereidigung einer Zeugin und die Zurückweisung von Beweisanträgen. Verfahrensrechtliche Rügen (§§ 244, 60 StPO) seien nicht begründet; Angriffe auf die Gebrauchtwarenverordnung blieben ohne tatbestandliche Relevanz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nach § 261 StPO nur angreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen; bloße anderslautende Tatsachenbehauptungen ersetzen keinen Rechtsfehler.

2

Die Entscheidung, einen Zeugen unvereidigt zu lassen oder eine Teilnahme des Zeugen zu würdigen (§ 60 Nr. 3 StPO), obliegt dem Tatrichter und ist revisionsrechtlich nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.

3

Die Sitzungsniederschrift hat für den Ablauf der Hauptverhandlung und die Frage, ob ein Beweisantrag als Haupt- oder Hilfsantrag gestellt wurde, ausschließliche Beweiskraft.

4

Angriffe gegen die Gültigkeit einer Verordnung sind unbeachtlich, wenn das Gericht die Verordnung nicht als Grundlage seiner Entscheidung bzw. Strafzumessung herangezogen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 28. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Kaufmann Wilhelm █ aus ██, geboren am █████████ 1898 in ██████████, 2. die Geschäftsfrau Elisabeth ███ geborene ████████ aus ███████████, geboren am ████████████ 1924 ████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Oktober 1963 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Revision des Angeklagten █

Auf den rechtzeitigen Antrag des Verteidigers wird der Beschluss des Landgerichts vom 21. November 1963, mit dem es die Revision nach § 346 StPO als unzulässig verworfen hat, aufgehoben. Denn es ist nachgewiesen, dass die Rechtsmittelschrift rechtzeitig beim Landgericht eingegangen war.

Die Revision ist jedoch unbegründet.

1. Im Falle ██ █████ musste der Angeklagte „gleich nach dem Kaufabschluss das Geschäft für kurze Zeit verlassen“. Darum „nahm die bei ihm beschäftigte Zeugin ███████ das Gerät entgegen und zahlte dem Zeugen auf Anweisung des Angeklagten den vereinbarten Kaufpreis von 140 DM und trug den Ankauf in das Trödelbuch ein“ (UA S. 22).

Das Landgericht hat sie wegen Verdachts der Beihilfe zur Hehlerei unvereidigt gelassen (§ 60 Nr. 3 StPO).

Dies beanstandet die Revision erfolglos. Ob in tatsächlicher Beziehung gegen die Zeugin ein Teilnahmeverdacht besteht, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Einen rechtlichen Fehler vermag die Revision nicht darzutun. Ihre Behauptung, die Zeugin habe das Geschäft mit ███ selbstständig und ohne eine Anweisung des Angeklagten abgeschlossen, entfernt sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen.

2. Wie das Landgericht feststellt, war es unter den Gästen eines bestimmten übelbeleumundeten Lokals am ███ „allgemein bekannt, dass man in dem Anund Verkaufsgeschäft der Angeklagten ‚heiße Ware‘ leicht absetzen konnte“ (UA S. 8).

Obwohl die Angeklagten, wie „nichts dafür kennen, dass sich die Revision hervorhebt, in der Nähe ihres Gewerbebetriebes übelbeleumundete Lokale befinden“, jene Feststellung und ihre Berücksichtigung bei der Würdigung des Sachverhalts im Rahmen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO. Sie sind daher rechtlich nicht angreifbar.

3. Das Landgericht erwähnt gelegentlich, dass die Angeklagten beim Weiterverkauf gegen bestimmte Vorschriften der Gebrauchtwarenverordnung vom 12. Dezember 1959 verstoßen (UA S. 17, 19). Es zieht daraus jedoch keine Folgerungen, auch nicht bei der Strafzumessung. Darum liegen die Angriffe der Revision gegen die Gültigkeit der genannten Verordnung neben der Sache.

4. Die Sachrüge ist auch im Übrigen unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten ███ ██.

II. Revision der Angeklagten ███

1. Soweit die Strafkammer den Gebrauchtwert der angekauften Sachen erwähnt, bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass dabei der nicht verlesene und auch gar nicht verlesbare Bericht des Kriminalobermeisters ████ vom 15. Februar 1963 (Bd. III Bl. 103–105 d. A.) verwendet worden sei. Er enthält nur sehr summarische Angaben über den Handelswert zur Zeit des Ankaufs. Die genaueren Feststellungen der Strafkammer können auf Erklärungen der Angeklagten oder der als Zeugen gehörten Verkäufer beruhen.

2. Der § 244 Abs. 3 und 6 StPO ist nicht verletzt worden.

a) Der Verteidiger hatte ███ der Hauptverhandlung beantragt, den Kaufmann ███████ zu laden zum Beweise dafür, dass die Preise der Angeklagten für gebrauchte Bohrmaschinen üblich und nicht ungewöhnlich niedrig gewesen seien. Dieser Beweisantrag, dem die Vorsitzende nicht entsprochen hatte, wurde in der Hauptverhandlung laut Sitzungsniederschrift „verlesen und erörtert“. Der Verteidiger „wiederholte“, wie das Protokoll fortfährt, „diesen Hilfsbeweisantrag“.

b) Er hatte vorher schon hilfsweise beantragt, den Kaufmann █████████████ als Zeugen über die Behauptung der Angeklagten zu vernehmen, es komme im Altwarenhandel oft vor, „dass im Laden befindliche Kunden bei Ablehnung eines Ankaufs dem Anbieter nachliefen, um selbst den Kauf vorzunehmen“. Er stellte nunmehr diesen Antrag als Hauptantrag. Das Landgericht lehnte ihn durch Beschluss mit der Begründung ab, die Beweisbehauptung könne als wahr unterstellt werden.

Den Antrag zu a hat es in den Urteilsgründen zurückgewiesen: „Ob die gebotenen und gezahlten Preise für gebrauchte Bohrmaschinen durchaus üblich und keineswegs ungewöhnlich niedrig sind, ist aus tatsächlichen Gründen deshalb unerheblich, weil die Angeklagten in allen Fällen unabhängig von den gebotenen und gezahlten Preisen mit einer strafbaren Herkunft der angekauften Gegenstände rechneten und diese beim Ankauf billigten“ (UA S. 32).

Die Behauptung der Revision, es habe sich um einen Hauptantrag gehandelt, der in der Hauptverhandlung durch Beschluss hätte beschieden werden müssen, wird durch das Sitzungsprotokoll widerlegt. Es ist in diesem Punkte nicht zweideutig, wie die Revision meint. Seine ausschließliche Beweiskraft erstreckt sich daher auch darauf, ob der Beweisantrag als Haupt- oder als Hilfsantrag gestellt worden ist. Sollte insoweit ein Missverständnis vorgelegen haben, so hatte der Verteidiger jedenfalls bemerkt, dass die Strafkammer in der Verhandlung am 25. Oktober 1963 nur einen Beschluss über den Antrag zu b verkündete. Er hatte dann am nächsten Verhandlungstage, dem 28. Oktober 1963, Gelegenheit gehabt, zu erklären, dass er auch den Antrag zu a als Hauptantrag habe stellen wollen.

Stattdessen wurden am 28. Oktober 1963, nachdem das Landgericht noch einen anderen Beweisantrag desselben Verteidigers abgelehnt hatte, „auf ausdrückliches Befragen“ laut Sitzungsniederschrift „weitere Anträge nicht gestellt“ (Bd. IV Bl. 29 Rs. d. A.), so dass die Beweisaufnahme „im allseitigen Einverständnis geschlossen“ wurde (Bd. IV Bl. 32 d. A.).

Die oben wiedergegebene Begründung des Landgerichts für die Zurückweisung des Hilfsbeweisantrages enthält keine rechtlichen Fehler. Soweit die Revision sie als „nicht überzeugend“ darzutun will, bewegt sie sich unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet.

Die Ablehnung des Beweisantrages zu b wird von ihr nicht beanstandet.

3. Die Sachrüge ist, soweit ihre Ausführungen nicht überhaupt in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere ersetzen wollen, offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der

Bundesanwaltschaft.SchmidtDr. Borker
SarstedtKoffkaSchmitt