Revision: Unterbliebene Zeugenbelehrung (§52 StPO) führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 199/63
- Datum
- 18.06.1964
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Belehrung eines Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht ist in der Hauptverhandlung vorzunehmen und zu protokollieren; die Einhaltung dieser Förmlichkeiten kann allein durch das Sitzungsprotokoll nachgewiesen werden.
Dienstliche Einzelaussagen von Richtern oder Urkundsbeamten können die fehlende Protokollierung formeller Verfahrenshandlungen nicht ersetzen.
Das Unterbleiben der gesetzlich vorgeschriebenen Zeugenbelehrung (§52 StPO) stellt einen Verfahrensverstoß dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt, wenn das Urteil auf diesem Verstoß beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 12. Februar 1963
Rubrum
5 StR 199/63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Polsterer Theodor ██, geboren am ████ in ████, ███, ███, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt, Vorsitzender, als Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12. Februar 1963 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des materiellen Strafrechts und des Verfahrensrechts rügt, hat Erfolg.
Das Schweigen der Zeugin Else Bornkessel über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist, ergibt sich aus den von den beiden Richtern und dem Urkundsbeamten abgegebenen getrennten dienstlichen Äußerungen (Bl. 91 - 93 d. A.) nicht, da die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten allein durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. auch BGHSt 2, 125, 127 f). Das Unterbleiben der Belehrung verstößt gegen § 52 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 StPO. Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das Urteil auch.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Borker | |||
| Koffka | Kersting |