Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterbliebene Zeugenbelehrung (§52 StPO) führt zur Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 199/63
Datum
18.06.1964
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte begehrt Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil die Zeugin nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde. Die Belehrung und sonstige für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeiten müssen protokolliert sein; dienstliche Erklärungen ersetzen das Protokoll nicht (§52 Abs.2 i.V.m. Abs.1 Nr.3 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Belehrung eines Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht ist in der Hauptverhandlung vorzunehmen und zu protokollieren; die Einhaltung dieser Förmlichkeiten kann allein durch das Sitzungsprotokoll nachgewiesen werden.

2

Dienstliche Einzelaussagen von Richtern oder Urkundsbeamten können die fehlende Protokollierung formeller Verfahrenshandlungen nicht ersetzen.

3

Das Unterbleiben der gesetzlich vorgeschriebenen Zeugenbelehrung (§52 StPO) stellt einen Verfahrensverstoß dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt, wenn das Urteil auf diesem Verstoß beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 12. Februar 1963

Rubrum

5 StR 199/63

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Polsterer Theodor ██, geboren am ████ in ████, ███, ███, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt, Vorsitzender, als Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12. Februar 1963 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des materiellen Strafrechts und des Verfahrensrechts rügt, hat Erfolg.

Das Schweigen der Zeugin Else Bornkessel über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist, ergibt sich aus den von den beiden Richtern und dem Urkundsbeamten abgegebenen getrennten dienstlichen Äußerungen (Bl. 91 - 93 d. A.) nicht, da die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten allein durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. auch BGHSt 2, 125, 127 f). Das Unterbleiben der Belehrung verstößt gegen § 52 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 StPO. Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das Urteil auch.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtBorker
KoffkaKersting