Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Hehlerei-Verurteilung mangels hinreichender Feststellungen und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 199/59
Datum
07.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Steuerhehlerei werden teilweise stattgegeben. Das Revisionsgericht bemängelt, dass das Urteil keine tragfähigen Feststellungen zum Wissen der Angeklagten über eine vermögensbezogene Vortat enthält. Mangels konkreter Feststellungen ist die Verurteilung nicht aufrechterhaltbar. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) müssen die Urteilsfeststellungen erkennen lassen, dass der Angeklagte wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass die bezogenen Sachen durch eine Vortat erlangt wurden, die gegen das Vermögen gerichtet ist.

2

Fehlen im Urteil hinreichende konkrete Feststellungen zum inneren Tatbestand, kann das Revisionsgericht die Verurteilung nicht tragen und hat sie aufzuheben, soweit die Prüfungs- und Nachvollziehbarkeit nicht gegeben ist.

3

Pauschale Angaben oder Verweise auf steuerliche Vorgänge genügen nicht, um das erforderliche Wissen des Täters über eine strafbare Vortat zu begründen; es bedarf konkreter Tatsachenfeststellungen.

4

Stehen mehrere Verurteilungen in Tateinheit, ist der Schuldspruch nicht teilbar; fällt daher eine Verurteilung wegen mangelnder Feststellungen weg, entfällt auch die damit tatbestandlich verbundene Verurteilung.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ███████████████ ███████ ███ aus ████, dort geboren am █████,

2. den Kaufmann ██████ ██ ███ aus ██ ███, dort geboren am █████,

Sachbezeichnung: ██████ u. a. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██ und ████████████ gegen das Urteil des ████████████ ██ ███████ vom ██████████ 1958 samt den Feststellungen werden aufgehoben, soweit es diese Beschwerdeführer betrifft.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revisionen an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ██ und ████████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt.

Die Revisionen beider Angeklagten sind begründet.

Auf die in beiden Revisionen enthaltene allgemeine Sachrüge war zu beachten:

Zur Verurteilung des Angeklagten BCD wegen gewerbsmäßiger Hehlerei wird in den Urteilsgründen nur festgestellt: ███ █████ seit Ende 1955 an, dass die ihm schwarz verkauften Mengen Getreide durch strafbare Handlungen erlangt worden waren. Die seitdem von ihm noch abgenommene Menge beläuft sich auf 55 t. Bei der rechtlichen Würdigung heißt es nur: „Die Angeklagten BCD [...] und ████████ haben sich der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht. Sie haben ihres Vorteils wegen auf Grund eines einheitlichen Entschlusses laufend Sachen, BCD mindestens 35 t, [...] █████████ 70 t Getreide, das, wie sie auch annahmen, mittels einer strafbaren Handlung erlangt war, angekauft in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle von erheblicher Dauer zu verschaffen (§§ 259, 260 StGB).“

– zunächst für BCD –

Das kann nicht als ausreichende Feststellung für eine Verurteilung wegen Hehlerei angesehen werden. Das Revisionsgericht kann nicht erkennen, ob die Strafkammer dem inneren Tatbestand nach von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Insbesondere ist nicht zu ersehen, inwiefern ███ gewusst hat, dass es sich um Getreide handelte, das durch eine strafbare Handlung im Sinne des § 259 StGB erlangt war. Dieser Begriff ist nur erfüllt, wenn die Vortat irgendwie gegen das Vermögen gerichtet ist. In dieser Beziehung lässt sich auch nichts aus der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Beschwerdeführers BCD entnehmen. Sie bezieht sich nur auf die Steuerhehlerei. Auch hinsichtlich des Beschwerdeführers BeF sind im Wesentlichen die gleichen Feststellungen getroffen worden. Was für den Beschwerdeführer ████████████████ gilt, trifft auch für BeF zu.

Über ihn wird darüber hinaus nur im Zusammenhang mit der Darstellung des Vergehens des früheren Mitangeklagten ██████ gesagt, er habe gleichfalls angenommen, dass an den Getreidemengen „Veruntreuungen“ begangen worden waren. Auch hierdurch ergibt sich für das Revisionsgericht jedoch keine hinreichende Prüfungsmöglichkeit.

Hinsichtlich beider Angeklagten kann somit die Verurteilung wegen (gewerbsmäßiger) Hehlerei nicht aufrechterhalten werden. Damit entfällt auch die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei. Beide Verurteilungen stehen in Tateinheit. Der Schuldspruch ist daher nicht teilbar.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBörker
Dr. KoffkaSiemer