Revision verworfen: Unterbringung nach § 42b StGB trotz wahnbedingtem Notwehrirrtum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 199/57
- Datum
- 09.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Handlung gilt als "mit Strafe bedrohte Handlung" i.S.v. § 42b StGB, wenn sie Ausfluss einer geistigen Erkrankung ist, die den Täter gemeingefährlich macht und eine Unterbringung erforderlich erscheinen lässt.
Ein krankheitsbedingter Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes (z.B. Notwehr) schließt die Anwendung des § 42b StGB nicht aus, wenn dieser Irrtum Ausdruck der geistigen Erkrankung ist, die die Zurechnungsunfähigkeit begründet.
Zur Feststellung, ob eine Tat ein Beweisgrund für eine Unterbringung nach § 42b StGB ist, bedarf es in der Regel der Prüfung der inneren Vorstellungen und Beweggründe des Täters.
Bei partieller Zurechnungsunfähigkeit ist eine strikte Trennung zwischen dem Fehlen innerer Rechtfertigungsvoraussetzungen und der krankheitsbedingten Unfähigkeit, das Unrecht einzusehen, nicht geboten; beide Vorstellungsausfälle können untrennbar verbunden sein.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 11. Februar 1957
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Seemann Heinz D., ohne festen Wohnsitz, geboren am █, zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär E.
Leitsatz
Ein zurechnungsunfähiger Täter, der einen anderen körperlich verletzt, begeht eine „mit Strafe bedrohte Handlung“ auch dann, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr auf Grund eines Irrtums als gegeben ansieht, der auf derselben geistigen Erkrankung beruht wie seine Zurechnungsunfähigkeit (im Anschluss an RGSt 73, 314).
Aktenzeichen: 5 StR 199/57
Urteil des BGH vom 9. Juli 1957
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Februar 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Herrn Oberstaatsanwalt ██
Tatbestand
Die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist angeordnet.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte leidet an Sinnesverwirrungen, die ihn zu Gewalttätigkeiten veranlassen. Er ist so explosibel, dass man sich nicht vorstellen kann, wie eine heftige Auseinandersetzung vermieden werden könnte.
Nach einer Verurteilung vom November 1954 war er bis Januar 1955 in der Heil- und Pflegeanstalt ███ und zur Beobachtung und vorläufigen Unterbringung vom 31. Mai 1955 bis zum 11. Juli 1956 in verschiedenen Anstalten untergebracht.
In der Nacht vom 21. auf den 22. August 1956 hat der Beschuldigte in einer Hütte am Alsterufer, in der er schlief, mehrere Personen mit einem Messer angegriffen und verletzt.
Am Abend des 21. August 1956 schlief der Beschuldigte in seiner Hütte. Gegen 1 Uhr nachts wurde er durch Stimmen von Jungen geweckt, die sich in der Nähe der Hütte aufhielten. Der Beschuldigte glaubte, die Jungen würden ihn angreifen. Er griff sie mit einem Messer an und verletzte mehrere von ihnen.
Die Jungen standen etwa 2 Meter von der Hütte entfernt. Keiner von ihnen zeigte eine drohende Haltung. Der Beschuldigte verletzte die Jungen mit mehreren Messerstichen.
Der Beschuldigte ist zurechnungsunfähig (§ 51 Abs. 1 StGB). Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist erforderlich, weil er für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Gründe
Die Revision des Beschuldigten wendet sich gegen die Feststellung der Strafkammer, der Beschuldigte habe die Tat aus einer Sinnestäuschung heraus begangen, die ihn zu dem irrigen Glauben veranlasst habe, die Jungen würden ihn angreifen.
Die Feststellung beruht auf Schlüssen, die die Strafkammer aus der geistigen Erkrankung des Beschuldigten, seinem Verhalten bei der Tat sowie aus den Umständen gezogen hat, unter denen er die Tat beging. Diese Schlüsse sind denkgesetzlich möglich und mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar. Sie können aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Die in Rede stehende Feststellung widerspricht auch nicht dem im Übrigen festgestellten Sachverhalt. Sie ergibt allerdings, dass die Stimmen, durch die der Beschuldigte geweckt wurde, wirkliche Stimmen waren. Hierüber hat sich der Beschuldigte nicht getäuscht. Das hat die Strafkammer aber auch nicht angenommen. Die Sinnestäuschungen, die nach ihrer Überzeugung den Beschuldigten zur Tat getrieben haben, bezogen sich ersichtlich auf die äußere Haltung der Jungen, in welcher der Beschuldigte ohne Weiteres eine unmittelbare Bedrohung sah, obwohl keiner der Jungen eine drohende Haltung eingenommen hatte.
Unrechtmäßig wendet die Revision weiter ein, dass die Strafkammer es unterlassen habe zu prüfen, ob die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt das einzige Mittel sei, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Das Urteil ergibt klar, dass nach der Überzeugung der Strafkammer der schizophrene Defekt des Beschuldigten noch nicht abgeklungen ist und dass befürchtet werden muss, der Beschuldigte werde auch in Zukunft Sinnestäuschungen unterliegen, die ihn zu Taten erheblicher Art gegen Personen veranlassen.
Der Begriff der „mit Strafe bedrohten Handlung“ des § 42b StGB kann auch nicht in der Weise bestimmt werden, dass stets außer der äußeren Handlung auch sämtliche inneren Voraussetzungen mit Ausnahme der Zurechnungsfähigkeit vorliegen müssten. Es gibt Geisteskranke, die an Verfolgungswahn oder Wahnvorstellungen anderer Art leiden und die nur für solche Handlungen zurechnungsunfähig sind, die mit ihren Wahnvorstellungen zusammenhängen, weil nur diese es sind, die ihnen die Fähigkeit nehmen, das Unerlaubte ihrer Taten einzusehen (partielle Zurechnungsunfähigkeit). Bei Geisteskranken dieser Art zu sagen, dass ihre krankheitsbedingte Zurechnungsunfähigkeit, d.h. hier ihre wahnbedingte Unfähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, der Annahme einer „mit Strafe bedrohten Handlung“ im Sinne des § 42b StGB zwar nicht entgegenstehe, ihr gleichfalls wahnbedingter Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes diese Annahme aber ausschließe, erscheint nicht angängig.
Eine solche Trennung ist zwar begrifflich möglich. Sie wird jedoch der Wirklichkeit nicht gerecht, weil beide Vorstellungsausfälle tatsächlich untrennbar miteinander verbunden sind.
Der Begriff der „mit Strafe bedrohten Handlung“ kann nur aus dem Zusammenhang verstanden werden, in dem das Gesetz ihn jeweils verwendet. Er bedeutet in § 42b StGB – anders als z.B. in § 330a StGB –, dass die Handlung ein Beweisgrund für das Vorhandensein einer geistigen Erkrankung des Täters sein muss, die ihn gemeingefährlich macht und daher seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert (vgl. RGSt 73, 314, 315). Die Handlung muss Ausfluss einer bestimmten Krankheit sein, die ihrer Art nach die Wahrscheinlichkeit begründet, der Täter werde in Zukunft Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (vgl. BGHSt 5, 140/143).
Hierfür bedarf es in aller Regel auch einer Prüfung der inneren Vorstellungen und Regungen des Täters, durch welche die Handlung bestimmt wurde (vgl. RG in JW 1935, 532 Nr. 1, 368, 48 und DR 1937 Nr. 603; RGSt 71, 218/220). Diese Prüfung ist in manchen Fällen schon deshalb erforderlich, weil ohne sie nicht festgestellt werden kann, ob die Handlung ein Verbrechen oder Vergehen oder nur eine Übertretung darstellt, § 42b StGB aber ein Verbrechen oder Vergehen voraussetzt.
Eine solche Prüfung ist außerdem nicht selten auch deshalb notwendig, weil nur so festgestellt werden kann, ob die Handlung ein Beweisgrund im oben dargelegten Sinne ist. Eine Handlung, durch die der Täter den äußeren Tatbestand einer Straftat verwirklicht, ist z.B. kein solcher Beweisgrund, wenn der Täter irrtümlicherweise die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes als gegeben ansieht und der Irrtum mit seiner geistigen Erkrankung überhaupt nichts zu tun hat. Eine solche Handlung ist nicht durch die geistige Erkrankung des Täters bedingt, sondern die Folge von Umständen, die unabhängig von ihr bestehen. Die Handlung ist aber ein Beweisgrund, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Irrtum gerade Ausfluss der geistigen Erkrankung ist, die den Täter zurechnungsunfähig macht.
Ein solcher krankheitsbedingter Irrtum schließt die Anwendung des § 42b StGB nicht aus.
Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass grundsätzlich gerade die Geisteskranken, die erfahrungsgemäß besonders gefährlich sind, nämlich die Kranken, die an Verfolgungswahn leiden, von einer Unterbringung nach § 42b StGB ausgenommen wären. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.
| Landgericht Hamburg | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Schmidt | Börker |