Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beweiswürdigung und Wahrunterstellung bei Sittlichkeitsverbrechen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 199/56
Datum
28.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision seine Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens (§176 StGB) und Beleidigung sowie Verfahrensfehler bei der Beweisaufnahme. Er beanstandete die Ablehnung von Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen und die sog. Wahrunterstellung von Tatsachen. Der BGH verwirft die Revision: Die Strafkammer durfte vorhandene Gutachten zugrunde legen, die Wahrunterstellung betraf nur Tatsachen, nicht die daraus gezogenen Bewertungen, und die Ablehnung weiterer Sachverständiger sowie die Glaubwürdigkeitswürdigung waren zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer kann Tatsachen, die bereits durch ein Sachverständigengutachten oder andere Verfahrensakten belegt sind, als wahr unterstellen und darauf gestützte Beweisentscheidungen treffen; die unterstellten Tatsachen sind in ihrem tatsächlichen Sinn zu erfassen.

2

Von einer Tatsachenbehauptung zu unterscheidende wertende Schlussfolgerungen (z.B. ’schlechtes Gedächtnis’) können vom Gericht unabhängig geprüft und mit anderen Erklärungsgründen begründet werden.

3

Die Ablehnung zusätzlicher Sachverständiger ist zulässig, wenn das Gericht in Verbindung mit vorhandenen Gutachten und seiner eigenen Sachkunde eine hinreichende Grundlage zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit besitzt.

4

Ein behaupteter Widerspruch zwischen eingeschränktem Einordnungsvermögen einer Zeugin und der Annahme ihrer Glaubwürdigkeit stellt keinen Fehler dar, wenn die Einschränkung auf bestimmte Aspekte beschränkt ist und die übrigen Aussagen tragfähig gewürdigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 3. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. Roland S. ████ aus ████, geboren am ██████ 1919 in █████, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Februar 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd, sowie wegen Beleidigung nach § 185 StGB in zwei Fällen zu insgesamt einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten insoweit, als er wegen Sittlichkeitsverbrechens verurteilt worden ist. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I.

Der Angeklagte rügt, dass im Fall WC) die Strafkammer die in das Zeugnis der Lehrerin ███████ und das Zeugnis des Dr. Wurm, deren Vernehmung der Angeklagte beantragt hatte, gestellten Beweispunkte in einem die Vernehmung dieser Zeugen ablehnenden Beschluss als wahr unterstellt, sich aber in Wahrheit an diese Wahrunterstellung nicht gehalten habe.

Der Verteidiger hatte beantragt, 1.) die Lehrerin als Zeugin KC) darüber zu vernehmen, ob Ute WC) über ein nicht sehr gutes Gedächtnis verfügt, im Unterricht sich passiv verhält und bei der Wiedergabe von Ereignissen oft die Tatsachen verdreht; 2.) Dr. Wurm als Zeugen darüber zu vernehmen, dass es richtig ist, dass in Gegenwart der Kinder der Eheleute FD) von ihm und seiner Frau und Dritten unanständige Witze erzählt worden sind und dass sich in seinem Besitz ein Buch mit Bonifatius-Versen befindet, das den Kindern zugänglich ist.

Die Strafkammer hat diese Anträge mit der Begründung abgelehnt, die bereits in dem Gutachten der Lehrerin geäußerte Ansicht könne als richtig unterstellt werden, auch das Beweisthema zu 2.) könne als wahr unterstellt werden.

1.) Zu dem Beweisantrag betreffend die Lehrerin ████████ äußert sich das Urteil wie folgt:

„Der Sachverständige hat in seinem Gutachten auch die Beurteilung Utes durch ihre Lehrerin (Bl. 23 d. A.) gekannt und verwertet. Es kann als wahr unterstellt werden, dass diese der Ansicht ist, dass Ute über ein nicht sehr gutes Gedächtnis verfügt, sich im Unterricht passiv verhält und bei der Wiedergabe von Ereignissen oft die Tatsachen verdreht. Die Begutachtung Utes durch den Sachverständigen reicht in Verbindung mit dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Persönlichkeitsbild Utes aus, um die Glaubwürdigkeit ihrer hier fraglichen Aussagen beurteilen zu können. Die Frage, ob Ute ein gutes Gedächtnis hat oder nicht, ist hier auch von geringer Bedeutung, da Ute sofort nachher berichtet hat. Einer Vernehmung der Lehrerin bedurfte es daher nicht.“

Diese Darlegungen könnten für sich allein zu Bedenken Anlass geben. Sie erwecken zunächst den Anschein, als unterstelle die Strafkammer etwas anderes als wahr, als der Angeklagte behauptet hatte.

Die Beweisbehauptung ging dahin, Ute verfüge über ein nicht sehr gutes Gedächtnis, verhalte sich im Unterricht passiv und verdrehe bei der Wiedergabe von Ereignissen oft die Tatsachen.

Die Strafkammer unterstellt als richtig, die Lehrerin ██████████ sei dieser Ansicht. Das ergibt sich zwar nicht mit absoluter Sicherheit aus dem ablehnenden Beschluss, wohl aber aus den Ausführungen des Urteils (UA S. 33), wo es heißt:

„Es kann als wahr unterstellt werden, dass diese der Ansicht ist, dass Ute über ein nicht sehr gutes Gedächtnis verfügt, sich im Unterricht passiv verhält und bei der Wiedergabe von Ereignissen oft die Tatsachen verdreht.“

Das wäre dann unzulässig, wenn die Strafkammer in ihren weiteren Darlegungen davon ausginge, die Ansicht der Lehrerin sei unrichtig.

Eine behauptete Tatsache darf nicht in der Weise als wahr behandelt werden, dass das Gericht annimmt, der Zeuge werde das bekunden, was der Beweisführer behauptet, dass es sich aber die Entscheidung darüber vorbehält, ob die behauptete Tatsache als wahr zu erachten ist oder nicht. Das Gericht muss die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinn und vollem Inhalt ohne jede Einengung oder Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (vgl. RG JW 1932, 3101; 1936, 1132). Auch der erkennende Senat hat diese Auffassung bereits in der Entscheidung vom 22.9.1953 – 5 StR 138/53 – vertreten. Insbesondere muss, wenn eine Behauptung als wahr unterstellt wird, zu deren Beweis der Angeklagte einen sachkundigen Zeugen benannt hat, der Beweissatz dem Urteil uneingeschränkt zugrunde gelegt werden (RG HRR 1939 Nr. 1008).

Die Strafkammer behandelt aber die Ansicht der Lehrerin nur scheinbar als unrichtig.

Der Beweisantrag des Verteidigers war ausgelöst durch ein in den Akten befindliches Gutachten, das folgenden Wortlaut hat:

„Ute ist seit Ostern 1955 in meiner Klasse. Sie zeigt nur eine schwache Mittelbegabung. Im Unterricht ist sie äußerst passiv und muss stets zur Mitarbeit ermuntert werden. Bei der mündlichen Wiedergabe des gehörten Stoffes sowie bei schriftlichen Nacherzählungen ist mangelndes Gedächtnis erkennbar. (Die Tatsachen werden häufig verdreht.) Ihre Phantasie ist nur dürftig. In der Klassengemeinschaft ist sie ein stilles, zurückhaltendes Kind, stets hilfsbereit, mitfühlend und unbedingt wahrheitsliebend. Ich halte Ute noch für recht kindlich in sexuellen Dingen und wohlbehütet vom Elternhaus her. Die häuslichen Verhältnisse sind gut. Der Vater ist Zahnarzt. Die Mutter ist durch den großen Haushalt wohl sehr stark beansprucht, aber stets um die Erziehung ihrer Kinder außerst bemüht. Ute ist das 5. von 6 Kindern in der Familie.“

Dieses Gutachten legte es der Strafkammer nahe, den Beweisantrag dahin aufzufassen, dass Ute bei Erledigung der ihr in der Schule gestellten Aufgaben, das heißt bei Wiedergabe des gehörten Stoffes, oft die Tatsachen verdrehe, weil sie ein schlechtes Gedächtnis habe. So hat die ███████████ den Beweissatz des Antrages denn auch offensichtlich aufgefasst, und mit der Wahrunterstellung dieses Beweissatzes, soweit er Tatsachen betrifft, setzt sich das Urteil nicht in Widerspruch. Wie aus den Ausführungen (UA 31) hervorgeht, in denen das Urteil das Gutachten des Sachverständigen wiedergibt, unterstellt es nämlich, dass Ute zum Teil in der Schule versagt habe, was bei Lage der Sache auch umfasst, dass Ute bei Wiedergabe des Unterrichtsstoffes oft die Tatsachen verdrehe. Damit erschöpft die Strafkammer den tatsächlichen Gehalt des Beweisantrages. Im Gegensatz zur Auffassung der Lehrerin führt sie mit dem Sachverständigen dieses Versagen nicht auf ein schlechtes Gedächtnis, sondern auf Kontaktschwierigkeiten und Entfaltungshemmungen zurück. Dazu war sie trotz der Wahrunterstellung berechtigt. Die Behauptung, dass Ute ein schlechtes Gedächtnis habe, war keine Tatsachenbehauptung, sondern nur ein aus den behaupteten Tatsachen abgeleitetes Urteil.

Die Rüge ist daher unbegründet.

2.) Mit der Wahrunterstellung der in das Zeugnis des Dr. Wurm gestellten Tatsachen setzt sich das Urteil entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch.

Es lag im Rahmen der allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung, Frau T__ als eine ihrer Gesamtpersönlichkeit nach besonders feinfühlige, gebildete Frau zu bezeichnen, auch wenn er davon ausging, dass in ihrer Gegenwart und in Gegenwart der Kinder derbe Medizinerwitze erzählt worden waren. Dass derartige Witze auch in Gegenwart der Frau FD) erzählt worden waren, während die Kinder dabei waren, erwähnt das Urteil ausdrücklich an derselben Stelle, an der es das günstige Persönlichkeitsurteil über Frau T__ fällt. Es kann der Revision also nicht zugegeben werden, dass insoweit die Wahrunterstellung den Beweisantrag nicht erschöpfe. Wenn die Strafkammer hier von „derben Medizinerwitzen“ spricht, während im Beweisantrag von „unanständigen Witzen“ die Rede ist, so liegt hierin keine Abweichung vom Beweisantrag. Offenbar hat die Strafkammer diesen dahin ausgelegt, dass es sich um Witze auf sexuellem Gebiet handele, wie sie in Medizinerkreisen öfter erzählt werden. Das ist bei Lage der Sache nicht zu beanstanden.

Dass Verse aus Bonifatius Kiesewetter in Gegenwart der Frau ███ und der Kinder vorgelesen worden seien, hatte der Angeklagte mit dem Beweisantrag nicht behauptet.

Die Rüge ist daher unbegründet.

3.) Dass der Angeklagte die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der Frau Se__ rügt, lässt sich der Revisionsschrift nicht entnehmen. Es ist zwar davon die Rede, dass und warum der Verteidiger einen Antrag auf Vernehmung der Frau █████ gestellt hatte. Die Revisionsschrift sagt aber nichts darüber, dass und aus welchem Grunde das Gericht diesen Antrag abgelehnt hat und warum diese Ablehnung nach Ansicht der Revision unrichtig sei. Vielmehr wird im Zusammenhang mit dem Beweisantrag bezüglich der Vernehmung der Frau Se__ nur geltend gemacht, dass ein Widerspruch zwischen dem vorliege, was der Sachverständige über Helga Se__ gesagt habe, und dem, was das Urteil über ihre Glaubwürdigkeit feststellt. Insoweit kann es sich nur um eine Sachrüge handeln, wie am Schluss dieses Abschnitts von der Verteidigung auch eingeräumt wird.

4.) Schließlich ist auch die Rüge, die Strafkammer hätte noch einen weiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Kinder vernehmen müssen, unbegründet.

Die Strafkammer hat den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen mit der Begründung abgelehnt, dass das Gericht als langjährige Jugendschutzkammer selbst die genügende Sachkenntnis besitze, um in Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Albrecht die Glaubwürdigkeit der Kinder beurteilen zu können.

Das war zulässig.

II.

1.) Sachlichrechtliche Einzelbeanstandungen erhebt die Revision nur zu den Ausführungen des Urteils über die Glaubwürdigkeit der minderjährigen Zeugin Helga Se__.

Der Beschwerdeführer sieht einen unlösbaren Widerspruch darin, dass die Strafkammer feststellt, dieser Zeugin fehle das zeitliche und sachliche Einordnungsvermögen (UA S. 37), ihre Aussage aber dennoch für glaubwürdig hält. Dieser vermeintliche Widerspruch ist in Wirklichkeit nicht vorhanden. Der Satz, in dem von dem fehlenden sachlichen und zeitlichen Einordnungsvermögen die Rede ist, bezieht sich nach seinem Zusammenhang erkennbar nur auf die vorangegangene Feststellung, dass Helga Se__ bei der Schilderung vergangener Ereignisse gegenüber dem Sachverständigen in Bezug auf Datum und Aufeinanderfolge ganz besonders ungenau war. Insoweit hat das Landgericht auch ausdrücklich hervorgehoben, dass ihre Aussage zu diesem Punkt keine sichere Grundlage für eine Feststellung ergebe. Damit ist es aber durchaus zu vereinen, dass die Strafkammer Helgas Bekundung im Übrigen aus den im Urteil eingehend wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung für glaubhaft erachtet.

2.) Auch die allgemeine Nachprüfung des Urteils hat sachliche Unrichtigkeiten nicht ergeben.

SarstedtSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaSiemer

Zitiert (1)