Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterschlagung aufgehoben, Diebstahlsverurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 199/52
Datum
13.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unterschlagung und gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Unterschlagung sowie die Bildung der Gesamtstrafe auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück; die übrigen Rügen werden verworfen. Das Gericht betont, dass für Unterschlagung keine zivilrechtliche Verfügung erforderlich ist, aber weitere Feststellungen zur rechtswidrigen Zueignung nötig sind. Die Feststellungen zur Mittäterschaft und zur Strafzumessung bleiben hingegen tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) ist keine zivilrechtliche Verfügung erforderlich; es genügt eine rechtswidrige Zueignung durch Vorenthalten oder anderweitige Verfügung über fremde Sachen.

2

Die Abgabe von Sachen an einen Dritten zur Sicherung kann als rechtswidrige Zueignung im Sinne der Unterschlagung gelten, auch ohne formelle Sicherungsübereignung, wenn der Täter sich die Verfügungsgewalt verschafft.

3

Ein Tatbeitrag, der nach einem gemeinsam geplanten Vorgehen geleistet wird (z. B. das von innen Öffnen eines Fensters), reicht aus, um Mittäterschaft am Diebstahl anzunehmen, sofern Vorsatz und Arbeitsteilung erkennbar sind.

4

Dass eine Beziehung zwischen Täter und Opfer auch geschäftliche Züge aufweist, schließt einen schweren Vertrauensbruch nicht aus und kann strafzumessungsrechtlich zu einer höheren Bestrafung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl R. ██ aus B[REDACTED]______, ██ ████ C), geboren am ███████ 1897 in E[REDACTED], wegen schweren Diebstahls u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 1951, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt und soweit eine Gesamtstrafe gebildet ist, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Auf diese Strafe ist die Untersuchungshaft angerechnet worden.

Die Revision des Angeklagten rügt mehrere Verfahrensverstöße sowie Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I.

Die Rüge, dass dem Angeklagten kein Verteidiger bestellt worden sei, ist unbegründet, weil er einen Verteidiger gewählt hat, der, wie die Sitzungsniederschrift erweist, an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.

II.

1. Soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt ist, führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.

Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte mit der Witwe █████ übereingekommen, ihre Likörfabrik nach dem Westsektor zu verlagern, beziehungsweise im Westsektor eine neue Likörfabrik zu eröffnen. Er kaufte deshalb Maschinen mit dem Gelde der █████ auf seinen Namen, „angeblich, damit der █████ im Ostsektor keine Schwierigkeiten erwüchsen“. Er brachte sie von Potsdam, wo er sie gekauft hatte, nach Westberlin. Da die geplante Betriebsverlagerung nicht stattfand, beauftragte die █████ den Angeklagten, die Maschinen in Westberlin für Westgeld zu verkaufen. Dies tat er jedoch nicht. Er verbrachte einen Teil der Maschinen in die Geschäftsräume eines gewissen ████████, dem sie als Sicherheit für ein Darlehen dienen sollte, das er dem Angeklagten gegeben hatte.

Es kommt nicht darauf an, ob eine vertragliche Sicherungsübereignung zwischen ████████ und dem Angeklagten zustandegekommen ist, insbesondere nicht darauf, ob ███████ das dahingehende Vertragsangebot des Angeklagten angenommen hat. Vielmehr würde es für den Begriff der rechtswidrigen Zueignung genügen, dass der Angeklagte dem ████████ ██████ ihm die Maschinen zur Sicherung zu übereignen. Einer Verfügung im Sinne des bürgerlichen Rechts bedarf es nach § 246 StGB nicht.

2. Unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls richtet.

Der Angeklagte hat dadurch, dass er von innen das Fenster öffnete, entsprechend dem vorher abgesprochenen Plan einen Tatbeitrag geleistet, der durchaus hinreicht, um ihn zumindest dem äußeren Tatbestand nach als Mittäter erscheinen zu lassen. Auch den Tatvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht mit ausreichenden Feststellungen belegt.

Es war der Angeklagte, von dem der Anstoß zu der Tat ausging; seine Geldverlegenheit bildete ihren ursprünglichen Anlass. Er war sich mit ███ █████ über die Teilung der Beute zu gleichen Teilen von vornherein einig.

3. Schließlich sind auch die Angriffe gegen die Strafzumessung unbegründet. Die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte einen schweren Vertrauensbruch begangen habe, ist nach den tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden. Er hatte die ███ auf eine Heiratsanzeige hin kennengelernt; sie hatte ihm 1500 DM (Ost) geliehen, hatte ihm auch das Geld zum Ankauf der Maschinen zur Verfügung gestellt und ihm schließlich auch den Verkauf der Maschinen anvertraut. Dass es sich, wie die Revision meint, um eine „rein geschäftliche Angelegenheit“ handelte, hindert nichts daran, dass die █████ dem Angeklagten hier erhebliches Vertrauen entgegenbrachte. Selbst wenn sie – wie die Revision behauptet – misstrauisch gewesen ist und dies dem Angeklagten mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, so liegt trotzdem in ihrem Verhalten ein Vertrauensbeweis.

Von „absoluter Unangemessenheit des Strafausspruchs“, wie die Revision sich ausdrückt, kann nicht die Rede sein.

III.

Auf die von der Revision geltend gemachten Verfahrensrügen mangelnder Sachaufklärung und unzureichender Urteilsbegründung hinsichtlich des Unterschlagungsfalles einzugehen, erübrigt sich. In welchem Umfang es weiterer Aufklärung und eingehenderer Darlegungen bedarf, ist bereits im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde ausgeführt worden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. WaschowSarstedtSchmidt
Dr. NeumannDr. Koffka