Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Begründung zur Nichtanwendung des § 21 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 19/91
Datum
06.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Nichtanwendung des § 21 StGB im Urteil des Landgerichts wegen schweren Raubes. Der BGH prüft, ob das Tatgericht die Bewertungen des Sachverständigen und das Tatbild ausreichend verknüpft und begründet hat. Mangels tragfähiger Begründung hebt der BGH den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück. Er betont, dass planmäßiges Verhalten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht von vornherein ausschließt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn das Tatgericht die Anwendung von § 21 StGB verneint, muss es Widersprüche zwischen Gutachtensbewertungen und dem Tatbild aufklären und nachvollziehbar begründen.

2

Das bloße Folgen einer sachverständigen Bewertung ohne eigene, hinreichende Auseinandersetzung mit deren Widersprüchen genügt der Begründungspflicht nicht.

3

Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten des Täters schließt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB nicht grundsätzlich aus; dies erfordert eine weitergehende Würdigung.

4

Bei unzureichender Begründung zur Schuldfähigkeitsfrage ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 26. September 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 19/91 in der Strafsache gegen ████, ██ Uwe, dort geboren am ██████████ 1963, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 6. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. September 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die Nichtanwendung des § 21 StGB begründet, vermögen das Ergebnis nicht zu tragen. Zum einen stehen die referierten, vom Sachverständigen vorgenommenen Bewertungen, der Angeklagte sei „folgerichtig, sinnvoll und zielstrebig“ vorgegangen (UA S. 13 l. Sp.), in einem Widerspruch zum Tatbild einschließlich der Vorgeschichte der Tat und in einem nicht ohne weiteres lösbaren Spannungsverhältnis zu der Bewertung, dass der Angeklagte „die Tat nicht professionell durchdacht“ habe (UA S. 15).

Zum anderen lässt der Umstand, dass das Tatgericht den vom Sachverständigen vorgenommenen Bewertungen ohne weitere Begründung folgt, besorgen, dass es nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten des Angeklagten einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegenstehen muss (BGH StV 1983, 195; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 8 und 11).

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