Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Begründung zur Nichtanwendung des § 21 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 19/91
- Datum
- 06.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn das Tatgericht die Anwendung von § 21 StGB verneint, muss es Widersprüche zwischen Gutachtensbewertungen und dem Tatbild aufklären und nachvollziehbar begründen.
Das bloße Folgen einer sachverständigen Bewertung ohne eigene, hinreichende Auseinandersetzung mit deren Widersprüchen genügt der Begründungspflicht nicht.
Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten des Täters schließt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB nicht grundsätzlich aus; dies erfordert eine weitergehende Würdigung.
Bei unzureichender Begründung zur Schuldfähigkeitsfrage ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 26. September 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 19/91 in der Strafsache gegen ████, ██ Uwe, dort geboren am ██████████ 1963, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 6. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. September 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die Nichtanwendung des § 21 StGB begründet, vermögen das Ergebnis nicht zu tragen. Zum einen stehen die referierten, vom Sachverständigen vorgenommenen Bewertungen, der Angeklagte sei „folgerichtig, sinnvoll und zielstrebig“ vorgegangen (UA S. 13 l. Sp.), in einem Widerspruch zum Tatbild einschließlich der Vorgeschichte der Tat und in einem nicht ohne weiteres lösbaren Spannungsverhältnis zu der Bewertung, dass der Angeklagte „die Tat nicht professionell durchdacht“ habe (UA S. 15).
Zum anderen lässt der Umstand, dass das Tatgericht den vom Sachverständigen vorgenommenen Bewertungen ohne weitere Begründung folgt, besorgen, dass es nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten des Angeklagten einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegenstehen muss (BGH StV 1983, 195; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 8 und 11).
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