Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Nichtberücksichtigung von Erpressungsdruck bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 198/86
Datum
13.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Urteil des Landgerichts Berlin in allen Strafaussprüchen auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Jugendkammer zurück. Das Landgericht hatte einen nicht widerlegten Motivdruck durch Erpressung nicht als mildernden Umstand berücksichtigt. Der Senat betont, dass der Grundsatz in dubio pro reo uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt und unterbleibende Berücksichtigung nach § 46 Abs. 2 StGB einen Rechtsfehler darstellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundsatz in dubio pro reo gilt uneingeschränkt auch für die Strafzumessung; bei Zweifeln über strafmindernde Umstände ist von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen.

2

Unwiderlegte Angaben des Angeklagten, er habe unter Druck oder Erpressung gehandelt, sind als mögliche strafmildernde Umstände zu berücksichtigen; unterbleibt diese Berücksichtigung, liegt ein Rechtsfehler in der Strafzumessung vor.

3

Unklare oder nicht hinreichend festgestellte Gesichtspunkte des inneren und äußeren Geschehens dürfen sich nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken und können die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Bemessung der Strafe rechtfertigen.

4

Erstreckt sich die Revision wirksam auf den Strafausspruch und ist ein Rechtsfehler in der Strafzumessung gegeben, kann das Revisionsgericht das Urteil in den Strafaussprüchen aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 1. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ aus BC, den Handelsvertreter Hans-Dieter █, geboren am █████████ 1945 in ████, zur Zeit in Haft, – Sachbezeichnung: LC, Manfred u. a. – wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Mai 1986 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. November 1985 in allen Strafaussprüchen gegen ihn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil in allen Strafaussprüchen gegen den Beschwerdeführer durch Beschluss nach § 349 Absatz 4 StPO aufzuheben, folgendermaßen begründet:

„Die wirksam (§ 302 Abs. 2 StPO) auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist begründet. Nach den Urteilsfeststellungen setzte möglicherweise ... Sch[REDACTED] im Sommer 1984 den Angeklagten mit seinem Wissen von diesen Straftaten unter Druck, drohte ihm mit einer polizeilichen Anzeige der Beteiligung Schenks an diesen Taten und verlangte von ihm Geld, welches Schenk durch erneute Straftaten beschaffen sollte (UA S. 11/12). Die ‚Motivation‘ des Angeklagten war ‚nicht abschließend zu klären‘ (UA S. 13). Auch, ob dieser Teile seiner Beute an Sch[REDACTED] gezahlt hat, ‚konnte nicht geklärt werden‘ (UA S. 19; 15/16, 17). Damit hält die Strafkammer das Vorbringen des Angeklagten, er sei durch einen Erpresser zu den Straftaten gedrängt worden, für nicht widerlegt.

Kann das Gericht aber keine sicheren Feststellungen zu Einzelheiten des inneren und äußeren Geschehens treffen, dann darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Es ist vielmehr – worauf die Revision zutreffend hinweist – nach dem Grundsatz ‚in dubio pro reo‘, der uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt, von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (BGH StrafVert 1986, 5). Es ist daher hier rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht den nicht widerlegten Motivdruck des Angeklagten bei der Strafzumessung (UA S. 37–40) nicht berücksichtigt hat (§ 46 Abs. 2 StGB).

Wenn sich der Täter zur Begehung von Straftaten erst unter dem Druck und den Drohungen eines Erpressers ... entschließt, um mit dem Beuteerlös den Erpresser loszuwerden oder zu beschwichtigen, so kommt dieser Tatsache ein solches Gewicht zu, dass es zugunsten eines solchen Täters im Strafmaß berücksichtigt werden muss (BGH bei Dallinger MDR 1958, 14). Es ist hier nicht auszuschließen, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der nicht widerlegten Beweggründe des Angeklagten auf mildere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.“

Der Senat tritt dem bei.

HerrmannSchusterRebitzki
FleischmannFuhrmann