Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Zuständigkeitsmangel: Jugendkammer erforderlich, Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 198/85
Datum
26.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Erwachsener, die gemeinsam mit einer zur Tatzeit 19‑jährigen Mitangeklagten verurteilt wurden, hatten Erfolg. Nach § 112 i.V.m. § 103 Abs. 2 Satz 1 JGG hätte die Hauptverhandlung vor der Jugendkammer stattfinden müssen. Der BGH hob die Urteile insoweit nach § 338 Nr. 4 StPO auf und verwies die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer zurück; § 47a JGG findet keine Anwendung, da kein Jugendgericht beteiligt gewesen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn in einer gemeinsamen Hauptverhandlung ein Mitangeklagter zur Tatzeit der Zuständigkeit der Jugendkammer nach § 112 i.V.m. § 103 Abs. 2 Satz 1 JGG angehört, muss die Hauptverhandlung vor der Jugendkammer geführt werden.

2

Ein Zuständigkeitsfehler kann von erwachsenen Angeklagten gerügt werden; für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge des § 338 Nr. 4 StPO ist kein vorheriger Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung erforderlich.

3

Ist bisher kein Jugendgericht mit der Sache befasst gewesen, ist § 47a JGG nicht anwendbar und die Sache ist an das für allgemeine Strafsachen zuständige Gericht zurückzuverweisen.

4

Die Verletzung der Zuständigkeit führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der betroffenen Angeklagten und zur Rückverweisung an eine andere zuständige Kammer für die weitere Entscheidung.

Vorinstanzen

Schwurgericht Itzehoe, 5. Juni 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. Heinz Jürgen aus ███ dort geboren am █████████████████████, zur Zeit in Haft,

2. Jan █████ aus ████ dort geboren am ██████████████ 1957, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. März 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten S. und █████ ██████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 5. Juni 1984, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Die von beiden Beschwerdeführern erhobene, auf § 338 Nr. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge hat Erfolg. Die Hauptverhandlung betraf neben den beiden Beschwerdeführern auch die Angeklagte Petra W., die zur Tatzeit 19 Jahre alt war; die drei Angeklagten sind gemeinsam verurteilt worden. Nach § 112 i. V. mit § 103 Abs. 2 Satz 1 JGG hatte die Hauptverhandlung deshalb vor der Jugendkammer und nicht, wie es geschehen ist, vor dem Schwurgericht stattfinden müssen. Auf diesem Zuständigkeitsfehler können sich auch die erwachsenen Beschwerdeführer berufen (BGH bei Holtz MDR 1980, 456); die Zulässigkeit der Rüge setzt hier nicht voraus, dass die Angeklagten in der Hauptverhandlung einen Besetzungseinwand erhoben haben (BGHSt 30, 260). Da die Mitangeklagte ████████ das Urteil nicht angefochten hat, richtet sich das weitere Verfahren nur noch gegen Erwachsene.

Da bisher kein Jugendgericht mit der Sache befasst gewesen ist, mithin § 47a JGG keine Anwendung finden kann, hat der Senat die Sache an das für allgemeine Strafsachen zuständige Gericht zurückzuverweisen.

FührmannHerrmannHorstkotte
FleischmannNiepel