Revision wegen Zuständigkeitsmangel: Jugendkammer erforderlich, Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 198/85
- Datum
- 26.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn in einer gemeinsamen Hauptverhandlung ein Mitangeklagter zur Tatzeit der Zuständigkeit der Jugendkammer nach § 112 i.V.m. § 103 Abs. 2 Satz 1 JGG angehört, muss die Hauptverhandlung vor der Jugendkammer geführt werden.
Ein Zuständigkeitsfehler kann von erwachsenen Angeklagten gerügt werden; für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge des § 338 Nr. 4 StPO ist kein vorheriger Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung erforderlich.
Ist bisher kein Jugendgericht mit der Sache befasst gewesen, ist § 47a JGG nicht anwendbar und die Sache ist an das für allgemeine Strafsachen zuständige Gericht zurückzuverweisen.
Die Verletzung der Zuständigkeit führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der betroffenen Angeklagten und zur Rückverweisung an eine andere zuständige Kammer für die weitere Entscheidung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Itzehoe, 5. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. Heinz Jürgen aus ███ dort geboren am █████████████████████, zur Zeit in Haft,
2. Jan █████ aus ████ dort geboren am ██████████████ 1957, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. März 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten S. und █████ ██████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 5. Juni 1984, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Die von beiden Beschwerdeführern erhobene, auf § 338 Nr. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge hat Erfolg. Die Hauptverhandlung betraf neben den beiden Beschwerdeführern auch die Angeklagte Petra W., die zur Tatzeit 19 Jahre alt war; die drei Angeklagten sind gemeinsam verurteilt worden. Nach § 112 i. V. mit § 103 Abs. 2 Satz 1 JGG hatte die Hauptverhandlung deshalb vor der Jugendkammer und nicht, wie es geschehen ist, vor dem Schwurgericht stattfinden müssen. Auf diesem Zuständigkeitsfehler können sich auch die erwachsenen Beschwerdeführer berufen (BGH bei Holtz MDR 1980, 456); die Zulässigkeit der Rüge setzt hier nicht voraus, dass die Angeklagten in der Hauptverhandlung einen Besetzungseinwand erhoben haben (BGHSt 30, 260). Da die Mitangeklagte ████████ das Urteil nicht angefochten hat, richtet sich das weitere Verfahren nur noch gegen Erwachsene.
Da bisher kein Jugendgericht mit der Sache befasst gewesen ist, mithin § 47a JGG keine Anwendung finden kann, hat der Senat die Sache an das für allgemeine Strafsachen zuständige Gericht zurückzuverweisen.
| Führmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Niepel |