Revision verworfen; Berichtigung 'im Rückfall' nicht entscheidungserheblich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 198/60
- Datum
- 14.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die in § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO verlangte rechtliche Bezeichnung der Tat muss nicht Angaben enthalten, die nur für den Strafausspruch (z. B. ‚im Rückfall‘) von Bedeutung sind.
Eine nachträgliche Berichtigung der Urteilsformel, die lediglich einen nicht wesentlichen Formfehler beseitigt, berührt die Nichtigkeit des Urteils nicht, wenn die ursprüngliche Urteilsformel und die Urteilsgründe die Tat hinreichend bezeichnen.
Das Revisionsgericht kann eine solche Berichtigung außer Betracht lassen, wenn aus Urteil und Gründen ersichtlich ist, dass die tat- und schuldrelevanten Voraussetzungen (einschließlich Rückfall) festgestellt wurden.
Die Annahme des Bandendiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB kann durch eine Verabredung über gemeinschaftliches Vorgehen begründet werden, auch wenn Zahl, Tatorte und Ausführungsarten einzelner Taten offen bleiben, sofern Beteiligung und gemeinsamer Vorsatz feststehen.
Bei der Strafzumessung ist es nicht rechtsfehlerhaft, einem Täter besondere kriminelle Energie zuzuerkennen, weil er die Taten persönlich ausführte; frühere Jugendstrafen begründen nicht automatisch mildernde Umstände.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 1. Dezember 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Hermann █████ aus HL, dort geboren █████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: WC Ju. a. – wegen schweren Diebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. Dezember 1959 wird verworfen.
Die nach dem 1. Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, dem ███████████ ██ ███ auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten KC – [REDACTED] – wegen schweren Diebstahls in 15 Fällen verurteilt. Es hat die Urteilsformel nachträglich durch einen Beschluss vom 4. Dezember 1959 „wegen offensichtlicher Unrichtigkeit“ in der Weise berichtigt, dass hinter den Worten „schweren Diebstahls“ die Worte „im Rückfall“ eingefügt worden sind. Die Revision beanstandet dies als eine unzulässige nachträgliche Änderung des Urteils.
Die Rüge dringt nicht durch. Die Entscheidung über die Revision hängt nicht davon ab, ob die Berichtigung zulässig war.
Der Zusatz „im Rückfall“ gehört nicht zu der in § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgeschriebenen rechtlichen Bezeichnung der Tat, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Der Rückfall ist vielmehr nur für den Strafausspruch von Bedeutung. Ihn in der Urteilsformel zu erwähnen, ist zwar üblich und mag auch zweckmäßig sein; es ist aber rechtlich nicht erforderlich (KMR, StPO § 260 Anm. 6 A a; Schwarz, StPO 22. Aufl. § 263 Anm. 3 mit Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des Reichsgerichts vom 19.12.1932). Der Berichtigungsbeschluss der Strafkammer betrifft also keinen wesentlichen Mangel, sondern nur einen „Schönheitsfehler“ der Urteilsformel. Das Revisionsgericht kann die Berichtigung ganz außer Betracht lassen. Als Grundlage seiner Entscheidung genügen die ursprüngliche Fassung der Urteilsformel und die Urteilsgründe. Jene bezeichnet die Taten ausreichend als schwere Diebstähle. Die Urteilsgründe heben hervor, dass der Angeklagte nach den Bestimmungen über den strafschärfenden Rückfall (§§ 244, 245 StGB) bestraft worden ist; sie enthalten auch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen über seine früheren Bestrafungen. Dies alles genügt. Die Berichtigung der Urteilsformel war entbehrlich. Darauf, ob sie zulässig war, kommt es nicht an.
Der Sachrüge hält das Urteil stand.
Die im Urteil festgestellte Verabredung (UA S. 11/12) rechtfertigt die Annahme des Bandendiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Sie ließ die Zahl, die Tatorte und die Ausführungsarten der einzelnen Diebstähle offen. Ihr widerspricht daher nicht die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und █████ bei der Durchreise durch Hannover-Münden „beschlossen“, auch dort Diebstähle aus Kraftfahrzeugen zu begehen. ████ widersprach zwar. Das ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer und [REDACTED] auch diese drei Diebstähle als Mitglieder der Bande verübten.
Die Einwendungen gegen die Strafzumessung sind unbegründet. Obwohl der Angeklagte ██████ nicht der Urheber des Gedankens war, Geschäftseinbrüche und Diebstähle aus Kraftfahrzeugen auszuführen, konnte die Strafkammer bei ihm ohne Rechtsirrtum „die meiste kriminelle Energie“ deshalb feststellen, weil er es war, der alle Diebstähle eigenhändig ausführte. Dass die Strafkammer ihm mildernde Umstände versagt, ist nicht darum rechtlich fehlerhaft, weil er fast alle seine Vorstrafen als Jugendlicher erlitten hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Schmitt | Faller | |||
| Siemer | Dr. Borker |