Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Unterlassung der Pflichtverteidigerbestellung (§140 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 198/57
Datum
18.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls ein und rügte, das Landgericht habe nicht von Amts wegen einen Verteidiger bestellt. Der BGH gab der Rüge statt, hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wurde dies mit der unterlassenen Prüfung der Pflichtverteidigerbestellung bei erstinstanzlicher Strafkammerzuständigkeit aufgrund der Schwere der Tat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erstinstanzlichen Strafkammersachen, deren Zuständigkeit allein aus der Schwere der Tat resultiert, ist in der Regel die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO geboten.

2

Der Vorsitzende hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Bestellung eines Verteidigers erforderlich ist; das Fehlen eines Antrags des Angeklagten entbindet ihn hiervon nicht.

3

Unterlässt der Tatrichter die gebotene Prüfung oder lehnt er die Bestellung aus rechtsirrigen Erwägungen ab, begründet dies einen Verfahrensfehler, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.

4

Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verteidigers richtet sich nach der zu erwartenden Schwere der Strafe und den Umständen des Einzelfalls; bei Vornahme mehrerer Vorstrafen und zu erwartender Zuchthausstrafe ist regelmäßig von der Erforderlichkeit auszugehen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 28. Januar 1957

Rubrum

Urteil

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Alfred H. ███ aus ███████, geboren am █████ in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. w. a., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, auf die sie die Polizei- und Untersuchungshaft angerechnet hat.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft.

Die Revision erblickt den Verfahrensfehler darin, dass der Tatrichter es unterlassen hat, von Amts wegen dem Angeklagten einen Verteidiger zu bestellen, obwohl wegen der Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers geboten gewesen sei (Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO). Die Rüge ist begründet.

Dass der Angeklagte keinen Antrag gestellt hat, ihm nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO einen Verteidiger zu bestellen, steht der Rüge nicht entgegen. Das Fehlen dieses Antrages schließt nicht aus, dass der Vorsitzende der Strafkammer von Amts wegen prüfen musste, ob die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO geboten war. Die Entscheidung hierüber steht zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Unterlässt er aber die erforderliche Prüfung oder lehnt er die Bestellung eines Verteidigers aus rechtsirrigen Erwägungen ab, so ist das Gesetz verletzt. Das trifft hier zu.

Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten zur Last, sich eines vollendeten und eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall schuldig gemacht zu haben. Das sind Verbrechen, für die nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG, soweit die Vorschrift hier in Betracht kommt, die Amtsgerichte zuständig sind, wenn nicht im Einzelfall eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus zu erwarten ist oder die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Zuständigkeit der Strafkammer allein daraus, dass angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten von vornherein eine Zuchthausstrafe von mehr als zwei Jahren, d. h. aus der Schwere der Tat, zu erwarten war. Die Strafkammer hat den Angeklagten dann ja auch zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 6, 199 ausgeführt hat, ist aber in erstinstanzlichen Strafkammersachen, bei denen sich die Zuständigkeit der Strafkammer allein aus der Schwere der Tat ergibt, die Mitwirkung eines Verteidigers in der Regel geboten. Umstände, die den Tatrichter hätten veranlassen können, hiervon eine Ausnahme zu machen, sind nicht erkennbar. Das Urteil muss daher aufgehoben werden.

Die Sachrüge bedarf hiernach keiner Erörterung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt