Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 198/54
Datum
07.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Nichtzulassung eines Hilfsbeweisantrags zur Vernehmung eines Zeugen, der hätte aussagen sollen, den Vorfall nicht beobachtet zu haben. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht die Erklärungen des unverteidigten Angeklagten nicht im Ganzen auslegte und §244 Abs.3 StPO verkannt hat. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; ein Verteidiger ist beizuordnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Hilfsbeweisanträgen kann eine negative Beweisbehauptung entscheidend sein, wenn sie in engem Zusammenhang mit weiteren, für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen steht.

2

Der Tatrichter hat insbesondere bei unverteidigten Angeklagten aus den gesamten Erklärungen und Umständen die tatsächlich behauptete Beweistatsache zu ermitteln und auszulegen.

3

Nach § 244 Abs. 3 StPO ist ein Beweisantrag nicht bloß dadurch zu verwerfen, daß einzelne Teile der Behauptung isoliert als irrelevant unterstellt werden; eine ablehnende Entscheidung bedarf einer nachvollziehbaren Gründenwürdigung.

4

Erweist sich die Ablehnung eines wesentlichen Beweisantrags als verfahrensfehlerhaft, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; bei bestehender Verteidigungslosigkeit ist ein Verteidiger zu bestellen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Melker, jetzigen Gärtner Heinz QC aus ██████, geboren am █████████ in ███████████, wegen Beleidigung,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. Dezember 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte – bei dem die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 im Hinblick auf die Vorstrafen ausscheidet – ist wegen Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge und Verfahrensbeschwerden. Die verfahrensrechtliche Beanstandung, dem Hilfsbeweisantrage auf Vernehmung des Zeugen ████ sei zu Unrecht nicht stattgegeben worden, greift durch.

1.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Angeklagte, dem kein Verteidiger zur Seite stand, in der Hauptverhandlung mündlich u. a. die Vernehmung des Zeugen GC zum „Fall einer Verurteilung“ beantragt. Das Beweisthema, über das dieser Zeuge Bekundungen machen sollte, ist im Protokoll nicht wiedergegeben. Aus der dienstlichen Erklärung der Strafkammervorsitzenden und aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich aber, dass die Sitzungsniederschrift insoweit unvollständig ist. Der Angeklagte hatte den Zeugen ████ zum Beweise dafür benannt, dass dieser den Vorfall, der Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist, „nicht beobachtet“ habe. Dabei hatte er weiterhin – wie auf Grund des Urteils im Zusammenhang mit den dienstlichen Erklärungen der Vorsitzenden und des Berichterstatters feststeht – zum Ausdruck gebracht, er könne sich auch wegen völliger Trunkenheit auf nichts besinnen, sei aber in der fraglichen Zeit ständig mit GC zusammengewesen.

Das angefochtene Urteil bescheidet den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten wie folgt:

„Dieser Beweisantrag unterlag gemäß § 244 Abs. 3 StPO der Abweisung, da die Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. Dabei handelt es sich um einen sogenannten negativen Beweisantrag. Selbst wenn die Zeugen an diesem fraglichen Abend eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Gisela BeC nicht beobachtet haben sollten, wie der Angeklagte annimmt, so wird dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, dass der Zwischenfall sich tatsächlich ereignet hat, und zwar zu einer Zeit, als keiner der bezeichneten Zeugen zugegen war oder der eine oder andere Zeuge zwar in der Nähe war, aber gerade zum Hauseingang █████████████ █ nicht hinschaute. Somit konnte als wahr unterstellt werden, dass die vom Angeklagten benannten weiteren Zeugen am Abend des 10. April 1953 keinerlei im Zusammenhang mit diesem Verfahren stehende Beobachtungen gemacht haben.“

2.) Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Ersichtlich hatte der Beschwerdeführer mit seinem Antrage die Tatsache unter Beweis stellen wollen, dass GC den fraglichen Vorfall nicht bemerkt habe, obwohl er ihn – falls geschehen – hätte bemerken müssen. Dies versteht sich schon deshalb von selbst, weil die bloße Beweisbehauptung, GC habe nichts gesehen, sinnlos wäre; sie erhält erst im Zusammenhang mit der weiteren Erklärung des Angeklagten, er sei in der fraglichen Zeit ständig mit dem Zeugen zusammengewesen, eine bestimmte und auch entscheidende Bedeutung für das vorliegende Strafverfahren.

b) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte beide vorerwähnten Tatsachen von sich aus in einer einheitlichen Beweisbehauptung vorgetragen hatte. Zumal bei einem unverteidigten Angeklagten ist es nämlich Pflicht des Tatrichters, aus den gesamten Erklärungen des Angeklagten und aus allen sonstigen Umständen im Wege der Auslegung die in Wirklichkeit behauptete Beweistatsache zu ermitteln und im gemeinten Zusammenhang zu würdigen.

c) Hieran lässt es das angefochtene Urteil fehlen. Die Strafkammer unterstellt nur die erste Behauptung des Beschwerdeführers, die für sich allein genommen unerheblich ist, als wahr. Die weitere, in engem Zusammenhang damit stehende Beweisbehauptung, GC hätte den Vorfall beobachten müssen, sieht das Landgericht dagegen als widerlegt an. Abgesehen davon, dass dies ohne jede nähere Begründung geschieht, widerspricht eine solche Behandlung des Beweisantrages der Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO.

d) Da das angefochtene Urteil auf dem dargelegten Mangel beruhen kann, war es in vollem Umfange aufzuheben, ohne dass es auf die weiteren Beanstandungen der Revision ankommt.

Die Strafkammer wird, um eine etwaige zukünftige Verfahrensrüge in dieser Richtung zu vermeiden, dem Angeklagten für die neue Hauptverhandlung einen Verteidiger beiordnen müssen (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Bundesgerichtshofes in 5 StE 207/54 vom 29.6.1954).

SchmidtSiemerDr. Börker
SarstedtSchmitt