Revision gegen Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 198/53
- Datum
- 26.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB setzt hinreichende tatsächliche Feststellungen voraus, aus denen mit Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit folgt.
Für die Annahme der Gefährdung sind nur solche an sich strafbaren Handlungen zu berücksichtigen, deren Wiederholungswahrscheinlichkeit hinreichend vorhersehbar ist; bloßes Befürchten genügt nicht.
Die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt ist nur zulässig, wenn sie das einzige Mittel zur Abwehr der Gefährdung ist; das Gericht hat alle geeigneten Alternativen zu prüfen.
Formelle Anforderungen: Die Anordnung nach § 42b StGB muss ausdrücklich die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt bezeichnen und die Prüfung darf sich nicht auf die bloße Gegenüberstellung mit einer Trinkerheilanstalt beschränken; letztere ist nach § 42c StGB nur bei Verurteilung in Betracht.
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 StPO entsprechen, insbesondere die erforderlichen Tatsachenangaben vermissen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 26. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Sicherungssache gegen den Rentner Ernst ███████████ aus ██, geboren am ██████████████ in ███ ███████, wegen Unterbringung,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Koffka, Bundesrichterin Dr. Schmitt, Bundesrichter Borker, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 26. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der in Itzehoe wohnhafte Beschuldigte in 8 Fällen, und zwar am 4. Mai 1940, 17. September 1950, um die Jahreswende 1950/51, am 6. Juli 1951, im April/Mai 1952, am 20. Juli 1952, 1. August 1952 und 15. August 1952 in Itzehoe in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand Polizeibeamten tätlichen Widerstand geleistet. Im ersten Falle ist er durch Urteil des Amtsgerichts in Itzehoe vom 14. November 1940 wegen Volltrunkenheit zu einer Gefängnisstrafe von 1 Monat verurteilt worden. Im zweiten Falle ist er durch Strafbefehl des Amtsgerichts in Itzehoe vom 3. Oktober 1950 wegen Vergehens gegen die §§ 113, 120, 74 StGB mit einer Geldstrafe von 60 DM bestraft worden. Im vierten Falle hat der Oberstaatsanwalt in Itzehoe durch Verfügung vom 25. Juli 1951 das Verfahren eingestellt, weil der Beschuldigte als Epileptiker im Dämmerzustand und unter Alkohol stehend für seine Taten nicht verantwortlich zu machen sei. In den Fällen 3 und 5 ist keine Anzeige erstattet worden. Die Fälle 6 bis 8 sind Gegenstand dieses Verfahrens.
Das Urteil führt aus, der Beschuldigte habe in den drei letzterwähnten Fällen den äußeren Tatbestand eines Vergehens gegen § 113 StGB, in den beiden ersten Fällen in Tateinheit mit Vergehen gegen § 223 StGB, im letzten Falle in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 223a StGB verwirklicht. Er sei jedoch bei Begehung der Taten wegen Bewusstseinsstörung unfähig gewesen, das Unerlaubte der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Er leide an fortschreitender genuiner Epilepsie, die sich in Empfindlichkeit gegenüber Alkohol, gesteigerter Reizbarkeit und Neigung zu schweren motorischen Entladungen, verbunden mit brutalen Angriffen auf seine Umgebung, äußere. Die Taten seien nicht allein auf einen Alkoholrauschzustand zurückzuführen, sondern durch die genuine Epilepsie ausgelöst. Sie seien nicht nur gegen Polizeibeamte, sondern ganz allgemein gegen die Umwelt gerichtet gewesen. Da mit dem Fortschreiten der Krankheit die Dämmerungszustände zunähmen und die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Beschuldigten abnähmen, seien mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten in der vorgezeigten Richtung zu erwarten. Die zu erwartenden Taten seien um so gefährlicher, als der Beschuldigte über äußerst starke Kräfte verfüge und im Zustande der Trunkenheit keinerlei Maß und Grenzen kenne. Die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt sei das einzige Mittel, die zu erwartenden Taten zu verhindern. Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt sei hierfür nicht geeignet, weil die Heilmethoden einer solchen Anstalt nur die Trunksucht, nicht aber die Abbauerscheinungen der Epilepsie erfassten und bei dem fortschreitenden Abbau zu befürchten sei, dass der Beschuldigte auch ohne Alkohol rückfällig werden, insbesondere die äußere Umgebung von Gastwirtschaften und Alkohol einen Anfall auslösen könne.
Die Revision des Beschuldigten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht in der durch § 344 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden ist. Es fehlt die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendige Angabe der Tatsachen, in denen der Verfahrensmangel erblickt wird.
Die Sachrüge ist begründet.
Die Annahme des Landgerichts, der Beschuldigte gefährde die öffentliche Sicherheit, findet in den bisherigen Feststellungen keine hinreichende Stütze. Sie rechtfertigen zwar die Auffassung, dass mit Wahrscheinlichkeit weitere an sich strafbare Handlungen des Beschuldigten für die Zukunft zu erwarten sind. Dass der Kreis der durch sie bedrohten Personen wahrscheinlich anders sein werde wie bei den bisher verübten Taten, ergibt sich nicht aus dem festgestellten Sachverhalt. Es kann insbesondere auch nicht daraus entnommen werden, dass die Krankheit des Beschuldigten fortschreitet und dabei seine Einsichtsfähigkeit und sein Hemmungsvermögen weiter abnehmen werden. Die bisher verübten an sich strafbaren Handlungen richten sich aber im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts im Wesentlichen nur gegen einen beschränkten Personenkreis.
Der Beschuldigte hat zwar in einem Falle eine Frau belästigt. Dass es sich hierbei um eine an sich strafbare Handlung gehandelt hätte, ist indessen nicht ersichtlich. Er ist weiterhin in eine Schlägerei mit einem Letten verwickelt gewesen. Dass er hierbei der Angreifer gewesen wäre, steht nicht fest. Im Übrigen hat der Beschuldigte – abgesehen von dem Versuch einer Gefangenenbefreiung – in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand Polizeibeamte tätlich angegriffen, die gegen ihn einschritten oder einschreiten wollten. Aus diesen Angriffen kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte gefährlich sei. Das wäre zwar der Fall, wenn tätliche Auseinandersetzungen mit Dritten, bei denen der Angeklagte der Angreifer war, die Polizei zum Einschreiten veranlassten. Unter diesen Umständen würde das gesamte Verhalten des Angeklagten einen so hohen Grad von Angriffslust erkennen lassen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist. Anders liegt es dagegen, wenn Auseinandersetzungen des Angeklagten mit Dritten, die diese verschuldet haben, oder ein an sich ungefährliches ungebührliches Verhalten des Angeklagten der Grund für das Einschreiten der Polizei waren. Die bloße Tatsache, dass der Angeklagte auf polizeiliches Einschreiten mit Tätlichkeiten gegen die einschreitenden Polizeibeamten reagiert, kann eine so einschneidende Maßnahme wie diejenige der Unterbringung nach § 42b StGB nicht rechtfertigen. Dies um so weniger, als von Polizeibeamten, die gegen den angetrunkenen oder betrunkenen Beschuldigten einschreiten oder einschreiten wollen, erwartet werden kann und muss, dass sie in der Lage sind, Angriffen des Beschuldigten ohne wesentliche Gefahr für sich selbst wirksam zu begegnen. Dies auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass der Beschuldigte über starke Kräfte verfügt und im Zustand der Angetrunkenheit oder Betrunkenheit keinerlei Maß und Grenzen kennt.
Das Urteil musste daher aufgehoben werden.
Sollte die neue Verhandlung einen Sachverhalt ergeben, der die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigt, wird das Landgericht die Frage, ob die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt das einzige Mittel zu deren Beseitigung ist, erneut und sorgfältiger als bisher prüfen müssen. Es darf sich dabei nicht auf die Prüfung beschränken, ob die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt einerseits oder in einer Trinkerheilanstalt andererseits das richtige Mittel sei, sondern muss alle bei der gegebenen Sachlage möglichen Mittel erschöpfen. Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt ist im Übrigen nur zulässig, wenn der Unterzubringende zu einer Strafe verurteilt ist (§ 42c StGB). Außerdem wird das Landgericht zu beachten haben, dass auch in diesem Zusammenhang nur solche an sich strafbaren Handlungen berücksichtigt werden dürfen, die mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Taten, die nur zu „befürchten“ sind, müssen auch hier außer Betracht bleiben. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die gemäß § 42b StGB getroffene Anordnung auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt lauten muss.
| Dr. Koffka | Dr. Geier | Schmitt | |||
| Sarstedt | Dr. Borker |