Revision: Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 197/90
- Datum
- 04.12.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bildung einer Gesamtstrafe sind vom Tatrichter vollständige, widerspruchsfreie Feststellungen zu den einschlägigen Vorverurteilungen, den Tatzeiten und dem Vollstreckungsstatus zu treffen.
Sind die Feststellungen zur Vorverurteilung oder zur Vollstreckungslage lückenhaft oder widersprüchlich, kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht aufrechterhalten werden und ist aufzuheben.
Bei Vorverurteilungen, die zum Tatzeitpunkt noch nicht vollstreckt waren, kommt eine Einbeziehung in die Gesamtstrafenbildung in Betracht; ist eine frühere Strafe bereits verbüßt, entfällt insoweit deren Zusammenrechnungswirkung.
Die Aufhebung des Teils eines Urteils, der die Gesamtstrafe betrifft, berührt nicht notwendigerweise den Schuldspruch oder die Einzelstrafen, soweit diese hinreichend begründet und überprüfbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 15. Dezember 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Industriekaufmann ██ Holger aus ███ geboren am █████████ 1957 in ████ zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Dezember 1989, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die verhängten Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Nach den Feststellungen des Landgerichts verurteilte das Amtsgericht Hannover den Angeklagten am 7. Januar 1986 wegen Diebstahls und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Durch Urteil des Amtsgerichts Springe wurde der Angeklagte am 19. Februar 1987 wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung der Vorverurteilung vom 7. Januar 1986 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den weiteren Feststellungen zufolge hat der Angeklagte nach Widerruf der Strafaussetzung die Freiheitsstrafe von fünf Monaten zwischenzeitlich verbüßt; die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Springe „ist ... vom Angeklagten zu verbüßen ab 10.12.1989“ (UA S. 6).
Darüber hinaus wurde gegen den Angeklagten am 25. Oktober 1988 vom Landgericht Hannover eine Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Diebstahls verhängt; weitere Einzelheiten zur Tat und zur Frage, ob diese Freiheitsstrafe bereits vollstreckt ist, teilt die Strafkammer nicht mit.
Die dem Schuldspruch des angefochtenen Urteils zugrundeliegenden Straftaten wurden teilweise vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Hannover (Fälle bis 7 der Urteilsgründe), teilweise danach, aber vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Springe (Fälle 8 bis 16 der Urteilsgründe) begangen; die übrigen Tatzeiten (Fälle 17 bis 29 der Urteilsgründe) liegen vor der Verurteilung durch das Landgericht Hannover.
Die Strafkammer hat zur Frage der Gesamtstrafenbildung lediglich bei der Strafzumessung ausgeführt, dass der Angeklagte „nicht in den Genuss einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafenbildung kommen“ könne (UA S. 23).
Der Senat kann aufgrund der lückenhaften und teilweise widersprüchlichen Feststellungen nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung vorliegen. Es liegt aber nahe, dass aus den hier verhängten Einzelstrafen und den früheren Verurteilungen eine oder mehrere Gesamtstrafen hätten gebildet werden müssen. Selbst wenn bei Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Springe eine Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover nicht mehr in Betracht kommen sollte, weil der Angeklagte die Strafen zum Zeitpunkt der Verurteilung in dieser Sache möglicherweise bereits verbüßt hatte, so dass auch die ZaSurwirkung dieses Urteils entfiele (vgl. BGHR StGB § 55 I ZaSurwirkung 3, 5), wäre dennoch eine Gesamtstrafenbildung mit den beiden übrigen Verurteilungen denkbar (vgl. BGHR StGB § 55 II Erledigung 1). Dies bedarf erneuter Überprüfung durch den Tatrichter.
| Laufhütte | Horstkotte | Harms | |||
| Führmann | Rebitzki |