Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung des Datums eines BGH-Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 197/90
Datum
11.06.1990
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der 5. Strafsenat des BGH ergänzte einen an die Verfahrensbeteiligten zugeleiteten Beschluss, weil die angegebene Zugangsangabe offensichtlich unrichtig war. Zentrale Frage war die Korrektur formeller Angaben (Erlassdatum). Das Gericht stellte fest, dass der Beschluss am 29. Mai 1990 ergangen ist, und nahm die entsprechende Ergänzung vor, da ein offenkundiger Fehler vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichtliche Entscheidungen können bei offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt oder ergänzt werden.

2

Die Angabe des Erlassdatums in einem Beschluss ist berichtigungsfähig, wenn das tatsächliche Datum eindeutig feststellbar ist.

3

Offensichtliche formelle Fehler in einem Beschluss rechtfertigen eine Ergänzung, ohne dass es einer inhaltlichen Neufassung des Beschlusses bedarf.

4

Eine nachträgliche Korrektur einer offenkundigen Unrichtigkeit kann auch erfolgen, nachdem der ursprüngliche Text den Verfahrensbeteiligten zugeleitet wurde.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Industriekaufmann Holger N. aus B, geboren am █ 1957 in ██, zur Zeit in Haft,

2. den Heizungsbauer Seno Ç. aus G, geboren am ███ 1958 in ████, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1990

Tenor

Der den Verfahrensbeteiligten am 7. Juni 1990 zugeleitete Beschluss wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin ergänzt, dass er am 29. Mai 1990 ergangen ist.

LaufhütteSchusterHorstkotte
FleischmannHager