Berichtigung des Datums eines BGH-Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 197/90
- Datum
- 11.06.1990
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gerichtliche Entscheidungen können bei offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt oder ergänzt werden.
Die Angabe des Erlassdatums in einem Beschluss ist berichtigungsfähig, wenn das tatsächliche Datum eindeutig feststellbar ist.
Offensichtliche formelle Fehler in einem Beschluss rechtfertigen eine Ergänzung, ohne dass es einer inhaltlichen Neufassung des Beschlusses bedarf.
Eine nachträgliche Korrektur einer offenkundigen Unrichtigkeit kann auch erfolgen, nachdem der ursprüngliche Text den Verfahrensbeteiligten zugeleitet wurde.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Industriekaufmann Holger N. aus B, geboren am █ 1957 in ██, zur Zeit in Haft,
2. den Heizungsbauer Seno Ç. aus G, geboren am ███ 1958 in ████, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1990
Tenor
Der den Verfahrensbeteiligten am 7. Juni 1990 zugeleitete Beschluss wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin ergänzt, dass er am 29. Mai 1990 ergangen ist.
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