Revision: Wiedereinsetzung, Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 197/90
- Datum
- 15.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ohne Verschulden der Partei erfolgt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach Gewährung der Wiedereinsetzung beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung der Wiedereinsetzungsentscheidung.
Weicht der Wortlaut des Schuldspruchs von den Urteilsgründen und der Strafzumessung ab, kann der Schuldspruch berichtigt werden, damit er mit den tatsächlichen Feststellungen und der Strafzumessung übereinstimmt.
Ergeben die Feststellungen über bereits verbüßte oder noch zu verbüßende Strafen widersprüchliche Angaben, die eine Beurteilung der Bildung von Gesamtstrafen verhindern, ist der Gesamtstrafenbeschluss aufzuheben und die Sache zur Klärung und ggf. Neubildung von Gesamtstrafen zurückzuverweisen.
Bei teilweiser Aufhebung des Urteils kann das Revisionsgericht die Sache an eine andere Strafkammer der Vorinstanz zurückverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 15. Dezember 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Industriekaufmann ███ Ny Holger, geboren am ███████████████ in █████, zur Zeit in Haft,
2. den Heizungsbauer ██ F Seno, aus ████, geboren am ███████████ in ██████, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag, zu 2. und 3. einstimmig nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO –
Tenor
1. Dem Angeklagten ██ ██ wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Dezember 1989 gewährt. Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung (RGSt 76, 280, 281; BGHSt 30, 335, 338).
2. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das genannte Urteil hinsichtlich dieses Angeklagten a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Diebstahls in zehn Fällen und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist, b) im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ ███ wird als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ██████ zu entscheiden hat.
Gründe
Der Tatrichter hat bei der Fassung des Schuldspruchs übersehen, dass er im Fall 10 der Urteilsgründe (UA S. 11) lediglich einen versuchten Diebstahl angenommen hat, was er indes bei der Strafzumessung berücksichtigt hat (UA S. 24). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt.
Die Gesamtstrafe kann aus folgendem Grund keinen Bestand haben: Nach den Feststellungen (UA S. 6) verbüßt der Angeklagte „zur Zeit eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte.“ Damit kann nur die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Springe vom 4. September 1986 gemeint sein. Indes ist diese Strafe nach den weiteren Feststellungen in den Gesamtstrafbeschluss des Amtsgerichts Springe vom 17. September 1987 einbezogen worden. Die dabei gebildete Gesamtstrafe soll „inzwischen verbüßt“ sein (UA S. 7). In weiterem Widerspruch hierzu soll der Angeklagte „zur Zeit“ die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wennigsen vom 20. April 1988 verbüßen (UA S. 8). Nach diesen einander widersprechenden Feststellungen liegt es jedenfalls nahe, dass aus den hier verhängten Strafen und früheren Verurteilungen eine oder – bei Zäsurwirkung späterer Urteile – mehrere Gesamtstrafen hätten gebildet werden müssen. Die Einzelheiten kann der Senat mangels eindeutiger Feststellungen nicht beurteilen.
Vorsorglich wird auf die Entscheidungen BGH StV 1981, 620 ff., BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3 und BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 sowie auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts hingewiesen.
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