Revision wegen versuchten Totschlags: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 19/79
- Datum
- 27.02.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bewilligte Erholungsurlaubstage eines Richters begründen keinen Revisionsgrund, wenn aus der Terminplanung ersichtlich ist, dass der Richter an der Verhandlung nicht teilnehmen konnte.
Die bloße Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten bei der Eröffnung der Urteilsgründe begründet nicht zwangsläufig einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.
Das Gericht muss nicht zwingend über ein Zeugnisverweigerungsrecht von Sozialarbeiterinnen belehren, wenn diese – selbst bei möglicher Einordnung als Hilfspersonen – nicht den Verfahrensverstoß begründen.
Vernehmungen, die lange dauern und emotional belastend sind, verletzen § 136a StPO nur, wenn konkrete Anhaltspunkte eine Beeinträchtigung der Willensfreiheit belegen; objektive Umstände und übrige Zeugenaussagen sind für die Bewertung heranzuziehen.
Bei Tötungsdelikten durch Unterlassen sind an die Feststellung eines bedingten Vorsatzes erhöhte Anforderungen zu stellen; strafschärfende Bewertungen des Unterlassens erfordern eine nachvollziehbare Verbindung zwischen Unterlassen und der Vereitelung einer konkreten Rettungsmöglichkeit.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 27. Juli 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die Serviererin Hannelore G. (CD) –geborene Scho– aus B., dort geboren am 6. Mai 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus B. als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 27. Juli 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.
1. Der Präsident des Landgerichts hatte Richter am Landgericht Kleinau schon durch Verfügung vom 20. Januar 1978 für die Zeit vom 27. Juli bis 28. August 1978 Erholungsurlaub bewilligt. Der Richter hatte also in dieser Sache ohnehin nicht mitwirken können, weil der Vorsitzende von vornherein vier Verhandlungstage in Aussicht genommen und diese auf den 17., 20., 24. und 27. Juli 1978 anberaumt hatte. Er hat mit Rücksicht hierauf gebeten, ihn zusätzlich auch vom 24. bis 26. Juli 1978 zu beurlauben, und dabei auf die bestehende Verhinderung hingewiesen. Der Präsident des Landgerichts hat mit Verfügung vom 27. Juni 1978 diesem Gesuch entsprochen.
2. Das Vorbringen der Revision, die Angeklagte sei bei der Urteilsverkündung zusammengesunken und habe nicht mehr folgen können, besagt auch im Zusammenhang nur, dass sie bei der Eröffnung der Urteilsgründe verhandlungsunfähig gewesen sei. Das ist kein unbedingter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO (BGHSt 15, 263). Soweit darin ein einfacher Verfahrensverstoß zu sehen wäre, könnte das Urteil auf ihm nicht beruhen (BGH aaO 265).
3. Es kann dahinstehen, ob die Sozialarbeiterinnen ████ und █████ als Säuglingsfürsorgerinnen des Gesundheitsamtes Hilfspersonen der Amtsärzte waren und in dieser Eigenschaft ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 3, 53a Abs. 1 StPO hatten. Jedenfalls brauchte das Gericht sie darüber nicht zu belehren (BGH GA 1969, 92; VRS 41, 93).
4. Die Vernehmung der Angeklagten durch die Kriminalhauptmeisterin ██████ verstieß nicht gegen § 136a StPO. Die Revision trägt hierzu nur vor, dass die Vernehmung – mit Pausen – über sieben Stunden gedauert, die Angeklagte mindestens zwei Stunden heftig geweint und man ihr immer wieder eine Mappe mit Bildern des vernachlässigten Kindes gezeigt hätte. Daraus ergibt sich noch keine im Rahmen der Vernehmung unangemessene Einwirkung im Sinne einer Quälerei. Außerdem ist durch die im Urteil wiedergegebene und vom Schwurgericht eingehend gewürdigte Aussage der Zeugin ███████ bewiesen, dass die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung der Angeklagten auch bei dieser Vernehmung nicht beeinträchtigt war (UA S. 24/25).
II. Sachbeschwerde.
1. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Das Schwurgericht hat insbesondere den bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten einwandfrei festgestellt. Wie der Generalbundesanwalt mit Recht bemerkt, sind an die Feststellung eines solchen Vorsatzes gerade bei Tötungsdelikten durch Unterlassen hohe Anforderungen zu stellen. Jedoch wird das angefochtene Urteil ihnen gerecht. Das Schwurgericht hat die Persönlichkeit der Angeklagten, ihre besondere Situation zur Zeit der Tat und das Tatgeschehen selbst auch in diesem Zusammenhang eingehend gewürdigt.
2. Der Strafausspruch kann schon aus folgendem Grund nicht bestehen bleiben: Das Schwurgericht wertet es strafschärfend, dass die Angeklagte am 8. November 1976 erst gegen 22 Uhr nach Hause zurückgekehrt und das Kind zu diesem Zeitpunkt nach menschlichem Ermessen bereits tot gewesen wäre, sie sich also bereits beim Weggang an diesem Tage der letzten Rettungsmöglichkeit begeben hatte (UA S. 34). Letzteres ist unrichtig, weil die Angeklagte auch früher hätte zurückkehren können. Im Übrigen ist nicht verständlich, warum das Fortbleiben die Angeklagte mehr belasten soll, als wenn sie nach Hause gekommen wäre und das Sterben ihres Kindes untätig mit angesehen hätte.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.
| Schuster | Herrmann | Ulsamer | |||
| Fuhrmann | Horstkotte |