Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen unzureichender Feststellungen zum Rückfall (§48 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 197/77
Datum
03.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte leitete Revision gegen ein Diebstahlurteil ein. Der BGH verwirft die Angriffe auf den Schuldspruch als offensichtlich unbegründet, hebt jedoch die Strafaussprüche auf, weil die Urteilsgründe keine ausreichenden Feststellungen zur Rückfallqualifikation nach §48 StGB enthalten. Es fehlen Angaben zu Tatzeitpunkten und Haftzeiten; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme des strafschärfenden Rückfalls nach §48 StGB müssen frühere Verurteilungen und ihr kriminologischer Zusammenhang mit der neuen Tat in den Urteilsgründen konkret dargelegt sein.

2

Zur Beurteilung der Frist des §48 Abs. 4 StGB sind in den Gründen anzugeben, wann frühere Taten begangen wurden und ob bzw. wie lange sich der Verurteilte zwischen diesen und den jetzt abgeurteilten Taten in Straf- oder Untersuchungshaft befand.

3

Fehlen die hierzu erforderlichen Feststellungen, sind die Strafaussprüche mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Revision kann nach §349 Abs. 2 StPO insoweit verworfen werden, als die Angriffe auf den Schuldspruch offensichtlich unbegründet sind, ohne dass dies die Aufhebung von Strafaussprüchen wegen formeller Feststellungsdefizite berührt.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 23. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Betonbauer Hans-Peter W. aus Kiel, dort geboren am █ 1938, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

- Sachbezeichnung: ██

-,

wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1977 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 23. November 1976 nach § 349 Abs. 4 StPO in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Angriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Jedoch ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, dass der Angeklagte unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 48 StGB) gehandelt hat. Das Landgericht hat zwar in rechtlich unbedenklicher Weise das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 8. März 1974 als rückfallbegründend zugrunde gelegt. Für die vom Gesetz georderte weitere Vorverurteilung genügt indessen nicht der allgemeine Hinweis auf die „Vielzahl der zum Teil auch einschlägigen Vorstrafen“ (UA S. 23). Als frühere Straftaten, die in einem kriminologischen Zusammenhang mit den jetzt abgeurteilten Taten stehen, kommen die am 1. November 1965 vom Landgericht in Kiel abgeurteilten Diebstahlstaten in Betracht. Ob der zeitliche Abstand zwischen ihnen und dem Beginn der am 8. März 1974 abgeurteilten Taten die in § 48 Abs. 4 StGB bezeichnete Frist überschreitet, ist den Urteilsgründen nicht eindeutig zu entnehmen. Es fehlt die Angabe, wann die am 1. November 1965 abgeurteilten Diebstahlstaten begangen worden sind und wie lange sich der Angeklagte zwischen diesem Zeitpunkt und den am 8. März 1974 abgeurteilten Vermögensstraftaten in Straf- und Untersuchungshaft befunden hat.

HerrmannSarstedtSchuster
SchmidtHorstkotte