Revision wegen unzulässiger Vereidigung einer tatbeteiligten Zeugin zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 197/61
- Datum
- 27.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gemäß § 60 Nr. 3 StPO darf niemand als Zeuge vereidigt werden, der der Tat oder ihrer Beteiligung verdächtig ist.
Wenn der im Urteil festgestellte Sachverhalt die Verdächtigkeit eines Zeugen an der untersuchten Tat erkennen lässt, ist dessen Vereidigung unzulässig.
Die Frage der Verdächtigkeit ist dem Tatrichter zur Würdigung zugewiesen; ergibt sich die Verdächtigkeit jedoch eindeutig aus dem Urteilssachverhalt, kann das Revisionsgericht dies rechtlich überprüfen.
Die Verletzung des Verbots der Vereidigung ist revisionsrelevant und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das Urteil wesentlich auf der belastenden vereidigten Zeugenaussage beruht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 2. Dezember 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt Oskar ███ ██████ █████████████, geboren ████████████████ in █████████, wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 2. Dezember 1960 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ███████████ begründet.
Die Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.
Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Schwurgericht die Zeugin ██ vereidigt hat. Das verstieß gegen § 60 Nr. 3 StPO. Hiernach darf niemand vereidigt werden, der der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung verdächtig ist. Zutreffend macht die Revision geltend, dass nach dem vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt bei Frau ███ diese Voraussetzung gegeben ist und daher ihre Vereidigung unterbleiben musste. Sie hat sowohl in der Gaststube als auch später in der Küche der Gastwirtschaft des Beschwerdeführers den Alkohol ausgeschenkt, der zum Tode des ██████████ geführt hat. Sie war „völlig nüchtern und über den Ausschank deshalb genau orientiert, weil sie ihn selbst vornahm und zudem jeweils für den Bestellenden – mit Ausnahme des Beschwerdeführers – die Alkoholmenge zu notieren hatte“. Daraus ergibt sich, dass die Zeugin der Beihilfe an der von dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten ██████ verübten Tat zumindest verdächtig ist. Irgendwelche Gründe, die zu einer Verneinung dieses Verdachts hätten führen können, die allenfalls auf dem Gebiet des inneren Tatbestandes liegen konnten, sind nicht ersichtlich. Das Schwurgericht hat daher gegen das ausnahmslos geltende Verbot des § 60 Nr. 3 StPO verstoßen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Frage, ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist, eine Würdigung durch den Tatrichter voraussetzt und diese in weitem Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Denn hier ergibt der im Urteil festgestellte Sachverhalt, dass die Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO vorlagen. Dass das Schwurgericht dieser Bestimmung zuwidergehandelt hat, kann daher nur darauf beruhen, dass das Schwurgericht aus Rechtsirrtum meinte, Frau ██ könne vereidigt werden.
Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Die Angeklagten und damit der Beschwerdeführer werden in erster Linie durch die Bekundung der Zeugin ███████████████ belastet, die unter anderem deshalb, weil sie vereidigt worden ist, als glaubwürdig angesehen worden ist.
Das Urteil musste deshalb, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft aufgehoben werden.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Koffka | Siemer |