Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilungen wegen Diebstahls und schweren Diebstahls

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 197/59
Datum
07.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrens- und Sachfehler gegen seine Verurteilung wegen mehrerer Diebstähle und schweren Diebstahls. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die Feststellungen zur Mittäterschaft, zur Annahme mehrerer selbständiger Taten sowie zur Bewertung des Einbruchs und rechtfertigt die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung als tatrichterliches Ermessen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft liegt vor, wenn sich eine Person mit anderen zur Begehung der Tat verabredet und bewusst, gewollt und in der Tatausführung tätig wird, etwa durch Mitwirkung beim Transport gestohlener Sachen.

2

Getrennte Diebstahlsakte sind anzunehmen, wenn eigenständige Tatentschlüsse und zeitlich-räumlich abgegrenzte Handlungen vorliegen; die nachträgliche Verwendung eines gefundenen Transportmittels verbindet die Taten nicht zu einer rechtlichen Einheit.

3

Eine विच abweichende Ausführungsform der geplanten Tatausführung (z. B. tatsächlicher Einbruch statt geplanter Einstiegsweg) steht einer Verurteilung wegen eines nach den Merkmalen schwereren Diebstahls nicht entgegen, wenn der Täter mit der schwereren Tatbestandsgestaltung einverstanden war oder diese unerhebliche Abweichung darstellt.

4

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist gerechtfertigt, wenn das Tatgericht aufgrund der Schwere und der Wiederholungsgefahr der Taten die begründete Überzeugung hat, dass der Verurteilte durch die Verhängung der Strafe nicht hinreichend zur Gesetzestreue angeleitet wird; eine knapp begründete Würdigung verletzt nicht ohne weiteres das Recht des Verurteilten.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 3. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hafenarbeiter Bernhard ███████ aus ████, dort geboren am █████████ 1930, - Sachbezeichnung: ████████████ - wegen Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Oktober 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen schweren Diebstahls, jeweils in zwei Fällen, zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Es hat abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

Soweit die Revision die Verletzung des § 267 StPO rügt, bedarf es keiner gesonderten Erörterung. Insoweit fallen die Verfahrensbeschwerden mit der Sachrüge zusammen.

II.

Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung der Verurteilung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler ergeben.

1. Fall I 5 a und b:

Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte ███ waren am Abend des 31. Oktober 1956 in einer Gastwirtschaft übereingekommen, aus einer in der Nähe liegenden Schute Fischmehl zu stehlen.

a) Als sie die Gastwirtschaft verließen, bemerkten sie eine gummibereifte Karre, die Wendt auf Anregung von H(__> zu der einige 100 m entfernt an der Kaimauer liegenden Schute schob. Mit der Karre wurden 14 Sack gestohlenen Fischmehls zu dem Schuppen im Schrebergarten ██ ██ gefahren. Die bei dem Transport stark beschädigte Karre wurde nicht zurückgebracht, sondern versteckt.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einfachen Diebstahls ist nicht zu beanstanden. Zwar lassen die Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit offen, dass der Beschwerdeführer nicht sofort erkannte, die Karre gehöre nicht dem früheren Mitangeklagten H(__>. Er hat aber von diesem selbst alsbald, jedenfalls bevor der Diebstahl beendet war, erfahren, dass es sich um eine fremde Karre handelte.

b) Über die Entwendung der 14 Sack Fischmehl stellt die Strafkammer fest: Der Angeklagte H(__> stieg auf die Schute hinunter, löste das Tau, mit dem die Ladung gesichert war, und trug 14 Sack auf die Kaimauer, von wo sie zu dem Schuppen des ████████ gefahren wurden.

Hieraus folgt zunächst, dass ██ ██ seiner Person die Merkmale eines schweren (Beförderungs-)Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht hat. Die Urteilsgründe ergeben auch zur Genüge, dass der Beschwerdeführer bewusst und gewollt mit ███ zusammen handelte. Er hatte sich mit diesem zur Tat verabredet, war bei der Ausführung zugegen und sorgte mit ihm zusammen für den Weitertransport zum Hehler ████████. Das brauchte bei der rechtlichen Würdigung der Taten des Angeklagten nicht nochmals hervorgehoben zu werden.

c) Mit Recht hat die Strafkammer auch zwei selbständige Diebstähle angenommen. Es kam weder eine natürliche Handlungseinheit noch eine fortgesetzte Handlung in Frage. Denn H(__> und der Beschwerdeführer hatten den Entschluss, das Fischmehl zu stehlen, schon gefasst, bevor sie die Karre entdeckten und wegfuhren. Dass die Karre benutzt werden sollte, um das gestohlene Fischmehl in Sicherheit zu bringen, verbindet beide Taten noch nicht zu einer rechtlichen Einheit.

2. Fall I 10:

Der Beschwerdeführer und █████ waren verabredungsgemäß ███ ███ gefahren, um Fischmehl zu stehlen. ██ stieg zunächst auf das Schuppendach, um so in das Lager zu gelangen. Das beobachtete der Beschwerdeführer, ging dann aber um den Schuppen herum. Als er zurückkam, stand der Angeklagte H(__> schon bei der geöffneten Lagertür. Nachdem es ihm nicht gelungen war, über das Dach in das Lager einzudringen, war er wieder heruntergestiegen und hatte die Schuppentür gewaltsam geöffnet. Der Beschwerdeführer trug nunmehr durch die Tür 22 Zentner Fischmehl, die H(__> ihm zureichte, auf den Wagen des früheren Mitangeklagten ███████, der sich verabredungsgemäß am Tatort mit seinem Lieferwagen eingefunden hatte.

Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers als Mittäter eines schweren Diebstahls sind unbegründet.

Die Strafkammer hat die Art und Weise, in der H(__> die verriegelte Schuppentür geöffnet hat, mit Recht als Einbruch im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Richtig ist zwar, dass die Strafkammer sagt, es hätten keine eindeutigen Feststellungen darüber getroffen werden können, ob der Angeklagte ████ bemerkt habe, wie es dem Angeklagten H(__> gelungen ist, die Tür zu dem Lagerschuppen der Firma [REDACTED] zu öffnen. Festgestellt ist weiter, dass H(__> schon bei der geöffneten Lagerschuppentür stand, als der Beschwerdeführer von seinem Rundgang um den Schuppen zurückkehrte. Diese Feststellungen enthalten aber weder einen Widerspruch, noch stehen sie der Verurteilung ██s als eines Mittäters an einem schweren Diebstahl entgegen. Denn der Beschwerdeführer hatte gesehen, wie ██ zunächst auf das Dach gestiegen war, um sich von dort aus durch das vergitterte Fenster in den Schuppen zu zwängen. Er war also mit einem schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB einverstanden. Dass ██ nun den Zugang zum Schuppen nicht mittels Einsteigens, sondern durch einen Einbruch erlangte, steht der Verurteilung des Angeklagten aus § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht entgegen, weil es sich nur um eine unerhebliche Abweichung von dem vorgestellten Verlaufe handelte.

Der Hinweis der Revision auf die abweichende Beurteilung des früheren Mitangeklagten B(__> ist schon deshalb abwegig, weil B(__> erst später am Tatort eingetroffen und von ihm nicht festgestellt worden ist, dass er mit angesehen hat, wie █████ auf das Schuppendach stieg.

3. Fall I 11:

Was die Revision hier unter Berufung auf § 267 StPO vorgetragen hat, ist offensichtlich unbegründet. Die Revision will auch hier das Urteil nicht als einheitliches Ganzes ansehen, sondern meint, alle Feststellungen müssten in Bezug auf jeden Angeklagten gesondert getroffen werden.

4. Strafzumessungsgründe:

Die Strafzumessungsgründe enthalten im Gegensatz zur Auffassung der Revision ebenfalls keine Rechtsfehler. Sie sind zwar nur knapp, lassen aber die für die Strafkammer insbesondere bestimmenden Umstände klar erkennen.

Insbesondere ist die Erwägung, dass es sich im Fall I 10 schon um die dritte Straftat handele, nicht zu beanstanden. Sie steht mit den Feststellungen über die Tatzsiten im Einklang. Als vorangehende Taten kamen jedenfalls, auch wenn man mit der Revision den Fall I 11 außer Acht lässt, die Diebstähle I 5 a und b in Betracht.

5. Strafaussetzung zur Bewährung:

Schließlich sind auch die Angriffe der Revision gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung unbegründet. Mit dem Satz, der Angeklagte müsse schon, um vor Begehung weiterer Straftaten ernstlich gewarnt zu werden, mindestens einen Teil der gegen ihn verhängten Strafe verbüßen, hat die Strafkammer ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben, dass sie nicht die Erwartung hege, der Beschwerdeführer werde schon unter dem Eindruck der Verhängung der Strafe in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen (§ 23 Abs. 2 StGB). Was die Strafkammer hierzu im Einzelnen ausführt, ist zwar knapp, aber nicht, wie die Revision meint, als „inhaltlose Phrase“ zu werten. Maßgebend war für das Landgericht, dass der Beschwerdeführer „nicht nur gelegentlich einer Versuchung unterlegen“ ist, „sondern sich an drei sehr ernsten Straftaten beteiligt“ hat. Was die Revision sonst noch zu diesem Punkte vorbringt, greift unzulässigerweise in das tatrichterliche Ermessen ein und ist daher unbeachtlich.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. KoffkaSiemerBorker
SarstedtSchmidt