Teilaufhebung wegen unklarer Tatzeit: Verjährungsfrage bei §175 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 197/56
- Datum
- 03.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Beginn der strafrechtlichen Verjährungsfrist bei fortgesetzten Taten ist auf den Zeitpunkt der letzten einzelnen Handlung abzustellen.
Sind die Feststellungen zur Tatzeit so unbestimmt, dass sich nicht klären lässt, ob Verjährung eingetreten ist, darf das Revisionsgericht keine neuen tatsächlichen Feststellungen treffen, sondern muss an die Tatsacheninstanz zurückverweisen.
Die Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO gegenüber jugendlichen Zeugen ist nur erforderlich, wenn für diese eine Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung besteht; die Prüfung dieser Gefahr liegt im Ermessen des Tatrichters.
Feststellungen, dass ein jugendlicher Zeuge nicht belehrt wurde (§ 274 StPO), begründen nicht automatisch einen Verfahrensverstoß, wenn das Gericht aus tatsächlichen Gründen zu der Überzeugung gelangt, dass keine Verfolgungsgefahr bestand.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 27. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Erich L. ████ aus ███, dort geboren ████████ 1916, wegen Unzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 27. Februar 1956 samt den Feststellungen aufgehoben
1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte im Falle ███ (I a 1 des Eröffnungsbeschlusses) wegen Vergehens gegen § 175 StGB verurteilt worden ist,
2.) im Gesamtstrafausspruch.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Vergehen gegen § 175 StGB, davon eines begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; wegen zweier Verbrechen gegen § 175a Nr. 3 StGB, davon eines begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; und eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet in einigen Fällen das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur im Falle ███ Erfolg.
1.) Die Verfahrensbeschwerde betrifft zunächst die Fälle ███████ ████████. Insoweit bemängelt die Revision, dass diese jugendlichen Zeugen nicht nach § 55 Abs. 2 StPO auf das ihnen zustehende Recht hingewiesen worden sind, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihnen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.
a) Soweit es sich um den Fall █████████████ handelt, braucht nicht auf die Verfahrensbeschwerde eingegangen zu werden. Zuvor hatte der Senat auch ohne dahingehende Rüge zu prüfen, ob der Verfolgung des Angeklagten Verfahrenshindernisse entgegenstehen. Insofern besteht Anlass zur Prüfung, ob nicht die Strafverfolgung wegen Verjährung ausgeschlossen ist.
Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt worden, den Jugendlichen ███ zur Unzucht verführt zu haben (Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB). Die Strafkammer ist jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass sich nicht beweisen lasse, dass der Angeklagte ███ im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB verführt habe. Der Angeklagte ist daher nur eines (fortgesetzten) Vergehens nach § 175 StGB für schuldig befunden worden. Hierzu ist festgestellt worden:
Der Angeklagte habe ██ „Ende 1948 oder Anfang 1949“ nach einem abendlichen Training nach Hause gebracht. Bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte bei ███ onaniert, der sich auch bereit gefunden habe, dieses beim Angeklagten zu tun. „In der Folgezeit“ hätten dann der Angeklagte und ███ mindestens zweimal wechselseitig onaniert.
Damit ist die Tat des Angeklagten nicht hinreichend der Zeit nach festgestellt worden. Der für den Verjährungsbeginn maßgebende Zeitpunkt der letzten Einzelhandlung (BGHSt 1, 84) ist nicht klar ersichtlich. Da die erste richterliche Handlung am 6. Januar 1956 vorgenommen worden ist (s. Bl. 36 d. A.), und die Strafverfolgung der Tat des Angeklagten als Vergehen nach § 175 StGB gemäß § 67 Abs. 2 StGB in fünf Jahren verjährt, kam es darauf an, ob die letzte Einzelhandlung vor oder nach dem 6. Januar 1951 begangen worden ist.
Dieses ergeben weder die insoweit unvollständigen Urteilsfeststellungen, noch lässt sich das den in dieser Sache erwachsenen Vorgängen einwandfrei entnehmen. Zwar hat ██ im Vorverfahren bekundet, es möge 1948 oder 1949 gewesen sein, als er sich mit dem Angeklagten eingelassen habe, möglicherweise auch schon 1947. Das Verfahren gegen ███ ist auch wegen Verjährung eingestellt worden. Andererseits ergeben jedoch die Urteilsgründe (S. 6 UA), dass gegen die Angaben ██ hinsichtlich der Tatzeit in der Hauptverhandlung gewisse Bedenken aufgetaucht sind. Unter diesen Umständen kann der Senat von sich aus nicht die erforderlichen Feststellungen treffen. Sie waren der Strafkammer zu überlassen.
b) Im Falle ██████ steht zwar für das Revisionsgericht auf Grund des § 274 StPO bindend fest, dass der jugendliche Zeuge nicht gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist. Insoweit ist aber ein Verfahrensverstoß nicht vorhanden.
Der Vorsitzende hatte zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, insbesondere um sich darüber schlüssig zu werden, ob ██ █████████ Auskunftsverweigerungsrecht zustand, die gegen diesen Jugendlichen erwachsenen Vorgänge herangezogen. Sie ergaben, dass das Verfahren gegen █ am 4. Januar 1956 gemäß § 45 Abs. 2 JGG eingestellt worden war.
Hieraus ergibt sich, dass die Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO keinesfalls übersehen worden ist, sondern das Gericht der Überzeugung war, für ██████ sei die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung nicht mehr vorhanden. Hierüber entscheidet das Ermessen des Tatrichters. Dass sich das Landgericht in dieser Hinsicht von rechtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich nichts für die Annahme, das Gericht sei davon ausgegangen, ██████ könne, nachdem das Verfahren eingestellt worden sei, aus Rechtsgründen nicht mehr verfolgt werden. Wenn es dieses aus tatsächlichen Gründen verneinte, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
c) Soweit im Falle ██████ die Verletzung des § 267 StPO gerügt wird, bedarf es keiner Ausführungen. Die Verfahrensbeschwerde fällt insoweit mit der Sachrüge zusammen.
2.) Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil überprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten gezeigt. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.
3.) Das Urteil ist somit aus den unter 1 a dargelegten Gründen nur im Falle ██ aufzuheben. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Dagegen war es nicht erforderlich, auch die übrigen Einzelstrafen aufzuheben. Sie sind der Höhe nach erkennbar nicht von der im Falle ██ verhängten Einzelstrafe beeinflusst worden.
| Schmidt | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |