Treffer
BGH Beschluss

Unzulässige Verfahrensrüge bei abgelehnter Zeugenvernehmung im BtMG-Verfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 197/26
Datum
08.09.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:080926B5STR197.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Revision ein. Seine Beanstandung der Ablehnung einer Zeugenvernehmung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO genügte mangels Darlegung der aufklärungsbedürftigen Umstände nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Ergänzendes Vorbringen war verspätet. Die Revision wurde mit Klarstellung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren als unbegründet verworfen; ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Besitzes kam nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge gegen die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO muss die Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, weshalb sich das Tatgericht zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen.

2

Ohne Vortrag der für die Aufklärungspflicht maßgeblichen Umstände kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die Ablehnung einer Zeugenvernehmung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO rechtsfehlerhaft war.

3

Verfahrensrügen und deren erforderliche Tatsachengrundlage sind innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO anzubringen; nachträgliches Vorbringen ist unbeachtlich.

4

Der Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum tritt als Auffangtatbestand hinter der Einfuhr derselben Betäubungsmittel zurück.

Vorinstanzen

vorgehend LG Görlitz, 2. Dezember 2025, Az: 2 KLs 490 Js 45590/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 2. Dezember 2025 wird mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrages nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO beanstandet wird, ist - ungeachtet der Frage, ob es sich überhaupt um einen Beweisantrag handelt - unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Revisionsvorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen, weil ohne den Vortrag, weshalb sich die Strafkammer zur Vernehmung des Zeugen hätte gedrängt sehen müssen, nicht beurteilt werden kann, ob die auch im Rahmen von Ablehnungsentscheidungen nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO maßgebliche Aufklärungspflicht verletzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 3 StR 193/16, NStZ-RR 2017, 119). Soweit der Gegenerklärung des Beschwerdeführers entsprechendes Vorbringen entnommen werden kann, ist dieses nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht worden. Gleiches gilt für die mit diesem Schriftsatz erhobenen weiteren Verfahrensbeanstandungen.

Die vom Generalbundesanwalt beantragte Ergänzung des Schuldspruchs, der Angeklagte sei neben der vom Landgericht ausgeurteilten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils auch des tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen, kommt nicht in Betracht. Der Besitz an der zum Eigenkonsum bestimmten Menge tritt als Auffangtatbestand gegenüber der Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 534/15; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 30 Rn. 180 jeweils mwN).

Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner

Zitiert (2)