Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Betrugsverurteilung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 196/98
Datum
26.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen Betrugs ein. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und legt die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Senat schließt einen Verfahrensverstoß nach § 265 Abs. 2 StPO aus, weil Staatsanwaltschaft und Verteidigung das Thema Berufsverbot in ihren Schlussvorträgen erörtert hatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Überprüfung keine aufhebbare Rechtsfehler oder Verfahrensverstöße ergibt.

2

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die unterlegene Partei, wenn die Revision verworfen wird.

3

Ein behaupteter Verfahrensverstoß nach § 265 Abs. 2 StPO kann ausgeschlossen sein, wenn sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung den beanstandeten Aspekt in ihren Schlussvorträgen behandelt haben.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 14. Januar 1998

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 26. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Januar 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick darauf, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung in ihren Schlussvorträgen zu einem Berufsverbot Stellung genommen haben, schließt der Senat aus, dass das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß gegen § 265 Abs. 2 StPO beruhen könnte.

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