Revision gegen Betrugsverurteilung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 196/98
- Datum
- 26.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Überprüfung keine aufhebbare Rechtsfehler oder Verfahrensverstöße ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die unterlegene Partei, wenn die Revision verworfen wird.
Ein behaupteter Verfahrensverstoß nach § 265 Abs. 2 StPO kann ausgeschlossen sein, wenn sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung den beanstandeten Aspekt in ihren Schlussvorträgen behandelt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 14. Januar 1998
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 26. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Januar 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick darauf, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung in ihren Schlussvorträgen zu einem Berufsverbot Stellung genommen haben, schließt der Senat aus, dass das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß gegen § 265 Abs. 2 StPO beruhen könnte.
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