Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Betrug (besonders schwerer Fall) und Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 196/93
Datum
13.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen siebenfachen Betrugs und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Der BGH verwirft die Revision und erkennt keine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung. Die Annahme eines besonders schweren Falls des Betrugs sei aufgrund des Gesamtbilds von Tat und Täter gerechtfertigt. Ein möglicher Vorsteuerabzug mindert den Steuerschaden nicht, da die Leistungen uneinbringlich geworden sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig beziehungsweise unbegründet, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung keine den Schuldspruch tragenden Rechtsfehler aufweist.

2

Ein besonders schwerer Fall des Betrugs liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit so erheblich vom Durchschnitt abweicht, dass die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten ist.

3

Bei der Würdigung eines besonders schweren Falles hat der Tatrichter Tat und Täterpersönlichkeit insgesamt abzuwägen; die Nichterwähnung einzelner Milderungsgründe im Rahmen der rechtlichen Wertung begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn deren Berücksichtigung im Urteil insgesamt ausgeschlossen erscheint.

4

Ein möglicher Vorsteuerabzug führt nicht automatisch zu einer Minderung des festgestellten Steuerschadens, wenn die Leistung uneinbringlich geworden ist und damit die Voraussetzungen der Berichtigung nach § 17 UStG erfüllt sind.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Frankfurt (Oder), 4. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL vom 13. Juli 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ████ ██████, Manfred, geboren am ████ ███ 1955 in [REDACTED], wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Hager, Nack als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger, Justizamtsinspektor ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die auf die Sachrüge gestützt ist, hat keinen Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit Einzelausführungen nur gegen die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der ██████████ Handelsgesellschaft mbH. Die vom Angeklagten angegriffene Beweiswürdigung des Tatrichters lässt auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Der Tatrichter hat aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten rechtsfehlerfrei den Schluss gezogen, dass der Angeklagte von Anfang an zahlungsunwillig war.

2. Die Revision des Beschwerdeführers ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Strafzumessung wendet.

a) Der Senat teilt nicht die rechtlichen Bedenken der Revision und des Generalbundesanwalts gegen die Begründung, mit der das Bezirksgericht die Tat zum Nachteil der ██████████ GmbH als einen besonders schweren Fall des Betruges aufgefasst hat. Ein besonders schwerer Fall des Betruges liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so sehr vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint. Die Frage hat der Tatrichter aufgrund einer Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu beantworten. Auch dann, wenn angesichts des Tatumfangs und der Schadenshöhe die Annahme eines besonders schweren Falles naheliegt, dürfen und müssen Besonderheiten in der Persönlichkeit des Täters in die Gesamtwertung einbezogen werden (BGH NStZ 1981, 391; 413; BGH wistra 1992, 1984, 344, 346; 1983, 71; BGH StV 1988, 253; BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 2 und 3; BGH Urteil vom 2. Februar 1993 – 1 StR 818/92).

Diese Gesamtwürdigung hat das Bezirksgericht zwar im Rahmen der rechtlichen Wertung, im Ergebnis aber rechtsfehlerfrei vorgenommen. Es hat ausgeführt, dass nicht allein der hohe Schaden von rd. 2,8 Millionen DM zur Annahme eines besonders schweren Falles führe, vielmehr hat es „Tat und Täterpersönlichkeit im Ganzen“ gewürdigt (UA S. 18). Dabei hat es zwar die an anderer Stelle des Urteils im Rahmen der Strafzumessung genannten Milderungsgründe nicht ausdrücklich benannt; der Senat schließt aber aus, dass es die Milderungsgründe übersehen haben könnte.

b) Auch im Übrigen hält die Strafzumessung rechtlicher Nachprüfung stand. Zu erörtern ist nur folgendes: Dass der Tatrichter bei der Strafzumessung wegen der Umsatzsteuerhinterziehung den Vorsteuerabzug nicht berücksichtigt hat (vgl. BGH wistra 1985, 225), berührt den Strafausspruch hier nicht. Denn der Steuerschaden ist durch den dem Angeklagten möglicherweise zustehenden Vorsteuerabzug letztlich nicht gemindert worden. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 UStG hat der Unternehmer, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich geworden ist, den dafür geschuldeten Steuerbetrag entsprechend zu berichtigen. Dass die Leistung für die geschädigten Unternehmen uneinbringlich geworden ist, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Der Angeklagte ist zur Zeit arbeitslos und verfügt über kein Vermögen (UA S. 3, 4). Dass die geschädigten Unternehmen ihre Umsatzsteuererklärungen entsprechend berichtigt haben, versteht sich danach von selbst.

LaufhütteHarmsNack
HorstkotteHager

Zitiert (1)