Revision: Umstufung schwerer Kuppelei auf Kuppelei und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 196/65
- Datum
- 15.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hinterlistige 'Kunstgriffe' im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen nur vor, wenn die Täuschung darauf gerichtet ist, den Widerstand des Opfers gegen unzüchtige Handlungen auszuschalten.
Die bloße Vortäuschung von Vorteilen oder falsche Angaben über Gegenleistungen begründen keine Hinterlist, soweit das Opfer bereits zur Unzucht bereit ist und nicht über das Ziel der Handlung getäuscht wird.
Fehlt es am inneren Tatbestand der schweren Kuppelei, weil die Mitwirkung der Opfer freiwillig und nicht durch Ausschaltung des Widerstands herbeigeführt wurde, kommt allenfalls eine Verurteilung wegen einfacher Kuppelei in Betracht.
Beeinflussen aufgehobene Teilschuldsprüche die Gesamtstrafzumessung oder bestehen erhebliche Zweifel hieran, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung bzw. Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 14. Oktober 1964
Rubrum
5 StR 196/65 BUNDESGERICHTSHOF ████ ███ IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen Wilfried KC ██ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ 1928 in ███████ (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht, Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C ████████ als Verteidiger, █████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. Oktober 1964 1. dahin geändert, dass die Schuldsprüche wegen schwerer Kuppelei wegfallen und der Angeklagte insoweit nur wegen Kuppelei in drei in sich fortgesetzten Fällen verurteilt wird, 2. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt worden ist, 3. in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Gründe
Die weitere Revision wird verworfen. Die Sache wird wegen der Strafen und wegen der Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Verfahrensrügen und die meisten sachlich-rechtlichen Einzelangriffe der schriftlichen Revisionsbegründung sind entweder offensichtlich unbegründet oder – soweit sie sich nur gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung als solche wenden – unzulässig.
Mit Recht aber beanstandet die Revision, dass das Landgericht den Beschwerdeführer jeweils wegen schwerer Kuppelei verurteilt hat. Die Strafkammer begründet dies damit, dass der Angeklagte „hinterlistige Kunstgriffe“ angewendet habe, indem er die Mädchen „durch irreale Versprechungen, falsche Berufsbezeichnungen der beteiligten Männer und sonstige Vorspiegelungen in Situationen lockte, in denen es erfahrungsgemäß zu Unzuchtshandlungen kommen musste“ (UA S. 72).
„Kunstgriffe“ sind aber nur dann im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB „hinterlistig“, wenn sie verschleiern, dass das Opfer zu unzüchtigem Tun veranlasst oder missbraucht werden soll; „die Hinterlist muss sich auf die Ausschaltung des Widerstandes gegen die Unzucht beziehen“ (Schönke/Schröder, StGB 12. Aufl. § 181 Anm. 4).
Es genügt also nicht, wenn der Täter einem zur Unzucht bereiten Mädchen lediglich falsche Angaben über die zu erwartende Gegenleistung macht, ohne darüber zu täuschen (und täuschen zu wollen), dass es zu unzüchtigen Handlungen kommen werde.
a) Bei mehreren Kuppeleifällen ergibt das Urteil deutlich und widerspruchsfrei, dass die Mädchen zur Unzucht bereit waren (hierüber weder getäuscht worden sind noch getäuscht werden sollten) und nur über die Vorteile (berufliche Förderung) irrten, die sie für ihr Entgegenkommen auf Grund der Vorspiegelungen des Angeklagten erhofft hatten.
aa) Im Falle II 1 ████████ stellt das Landgericht für den ersten Vorfall („zwei Mädchen“) fest, beide „wären wohl auch bereit gewesen, mit den beiden Männern geschlechtlich zu verkehren“. Beim zweiten Teilakt dieser fortgesetzten Kuppelei „war dieses Mädchen zum Geschlechtsverkehr so geneigt, dass St. ██ selbst sich nicht so schnell ausziehen konnte, wie das Mädchen es tat“ (UA S. 33).
bb) ██████████████ gilt für den ersten Teilakt (Dörte ███ des zweiten Kuppeleifalles (II, 1c). Dieses Mädchen hatte bereits im Kraftwagen „während der Fahrt bei ██ den Mundverkehr ausgeführt“ (UA S. 34) und ist auch danach gegen „ein Filmangebot oder Entsprechendes“ zur Unzucht mit ██ bereit gewesen (UA S. 35).
cc) ███████████ ergibt das Urteil im Falle II, 3 ██████ für die Teilakte „die Unbekannte“ und „Barbara ████, dass beide Frauen (– ohne insoweit getäuscht worden zu sein –) von Anfang an wussten, was von ihnen erwartet wurde, und sich dann auch später – zum Teil sogar hemmungslos (Barbara ████) – zum Geschlechtsverkehr bereitfanden.
b) In allen übrigen Fällen sind die Mädchen entweder getäuscht worden (und haben dann ihre Mitwirkung am unzüchtigen Tun verweigert), oder es fehlt an genauen Feststellungen zu diesem Punkte. Jedoch besteht auch hinsichtlich dieser Kuppeleihandlungen nach dem Urteilszusammenhang kein Zweifel, dass der Angeklagte jeweils von Anfang an erwartet hatte, die Mädchen würden von sich aus wegen der von ihnen erhofften Vorteile zur Unzucht bereit sein; denn ohne diese (zwar erfolgsbedachte, jedoch freiwillige) Mitwirkung der Frauen – wie dem Angeklagten im Hinblick auf die beteiligten Männer klar gewesen war – hätte es zu unzüchtigen Handlungen nicht kommen können. Für alle diese Vorwürfe ergeben also die erschöpfenden Urteilsfeststellungen, dass es zumindest am inneren Tatbestand der schweren Kuppelei fehlt.
Der Angeklagte ist daher mit Unrecht wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei in drei Fällen verurteilt worden. Der erkennende Senat hat von sich aus die angefochtene Entscheidung entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO).
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel der anderen Schuldsprüche aufgedeckt. Dem Senat erschien es lediglich angezeigt, den Urteilsspruch „wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen“ dahin zu berichtigen, dass es sich – wie die Entscheidungsgründe ergeben – jeweils um vorsätzliche Körperverletzungen handelt.
Der Strafausspruch musste in vollem Umfange aufgehoben werden, weil nicht sicher auszuschließen war, dass die Einzelstrafen für die drei – notwendig aufzuhebenden – Kuppeleifälle die Höhe der anderen Strafen beeinflusst haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Es empfiehlt sich in der neuen Hauptverhandlung, die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen jedoch im Urteil nicht wiederholt zu werden.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Borker |