BGH: Teilaufhebung wegen Beihilfe zum Mord und Einstellung von fünf Fällen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 196/61
- Datum
- 19.09.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme niedriger Beweggründe genügt es, dass der Täter sich des Beweggrundes zur Tötung bewusst ist; eine ruhige Abwägung oder die subjektive Einsicht, dass der Beweggrund niedrig ist, ist nicht erforderlich.
Die bloße Berufung auf einen von oben ergangenen Befehl ersetzt nicht den für die Strafbarkeit maßgeblichen Glauben an die Rechtmäßigkeit; der Täter muss tatsächlich an die Vereinbarkeit des Befehls mit der Rechtsordnung geglaubt haben.
Der Entschuldigungsgrund des Notstands (§ 52 StGB) setzt Tatsachenfeststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass der Täter den Befehl gerade wegen der konkreten Gefahr für Leib oder Leben befolgte.
Fehlt für bestimmte Taten eine förmliche Erhebung der Anklage oder eine wirksame Nachtragsanklage (§ 266 StPO), können Verurteilungen für diese Taten nicht aufrechterhalten werden; das Verfahren ist insoweit einzustellen.
Die Revisionsprüfung darf nicht darin bestehen, die freie Beweiswürdigung des Tatrichters ohne Rechtsfehlerkritik durch eine eigene zu ersetzen; erhebliche Rechtsfragen sind von der gerichtlichen Überprüfung zu unterscheiden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 9. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Albert L███████ aus ██, geboren am ████████ (Krim), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 9. November 1960 wird 1. insoweit, als es den Angeklagten von der Anschuldigung der Beihilfe zum Mord in 261 Fällen freispricht, ihn wegen eines Totschlags verurteilt und eine Gesamtstrafe verhängt, 2. insoweit, als es ihn wegen Körperverletzung mit Todesfolge in fünf Fällen verurteilt und eine Gesamtstrafe festsetzt, mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.
III. Das Verfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge in fünf Fällen wird eingestellt. Insoweit fallen die Kosten beider Rechtszüge der Landeskasse zur Last.
IV. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Totschlags und wegen Körperverletzung mit Todesfolge in 5 Fällen zu einer Zuchthausgesamtstrafe verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt vertritt, hat Erfolg.
1. Dass das Schwurgericht statt eines Mordes nur Totschlag annimmt, kann auf Rechtsirrtum beruhen.
a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht das Merkmal heimtückischen Tötens verneint. Allen Gefangenen des Konzentrationslagers „war bekannt, dass sie beim Passieren der Postenkette erschossen wurden“ (UA S. 51/52). Das wusste also auch der Häftling, dessen Mütze der Angeklagte über die Postenlinie warf und den er durch einen Stoß veranlasste, ihr nachzulaufen. Diesem todbringenden Befehl leistete der Gefangene nicht arglos Folge.
b) Die von der Revision nicht näher begründete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Auffassung, dass die Tötung des Häftlings als grausam anzusehen sei, scheitert an den Feststellungen des Schwurgerichts (UA S. 52).
c) Das Schwurgericht verkennt jedoch den Rechtsbegriff der niedrigen Beweggründe. Es hält für möglich, „dass sich der Angeklagte durch eine Bemerkung oder einen Hinweis des Häftlings auf die beginnenden Rückschläge an der Front (etwa Stalingrad) und die Folgen eines verlorenen Krieges insbesondere für die SS-Leute zu der Tat hinreißen ließ“ (UA S. 51). Sollte Ärger über eine Äußerung dieser Art den Angeklagten dazu bestimmt haben, den Gefangenen wegen eines solchen verhältnismäßig geringfügigen Anlasses in den Tod zu schicken, so wäre auch das ein niedriger Beweggrund. Daran müsste sich selbst dann nichts ändern, wenn der Angeklagte aus Erregung gehandelt hätte. Es genügt, dass sich der Täter seines Beweggrundes zur Tötung bewusst ist. Er braucht ihn weder ruhig abzuwägen noch als niedrig zu erkennen.
2. Soweit dem Angeklagten Beihilfe zum Mord in 261 Fällen vorgeworfen wird, glaubt das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 2 MStGB nicht. Dem Angeklagten könne nicht sicher widerlegt werden, dass er an die Rechtmäßigkeit der Befehle geglaubt habe, „weil alle diese Exekutionen von oben angeordnet waren oder von Berlin aus zum Teil auch auf gerichtlichen Urteilen beruhten“ (UA S. 33). Hinrichtungen, denen gerichtliche Todesurteile zugrunde gelegen haben könnten, kommen in dem Sachverhalt, den das Urteil feststellt, nicht vor. Dieser Gesichtspunkt muss daher hier ausscheiden.
Das Urteil schildert nur die Tötung zahlreicher russischer Kriegsgefangener, denen einzeln nacheinander Blausäure eingeimpft oder als angeblicher Schnaps zu trinken gegeben wurde (UA S. 12, 31). Dass der Angeklagte diese massenhafte und hinterlistige Vernichtung schuld- und wehrloser Menschen nicht nachweislich als Verbrechen erkannt habe, begründet das Urteil nicht rechtlich fehlerfrei. Es genügt nicht, wenn sich der Angeklagte darauf verließ, dass der Befehl von einer höheren Stelle kam, die im nationalsozialistischen Staat die Macht hatte, solche Vernichtungsaktionen anzuordnen, durchzusetzen und jede strafgerichtliche Verfolgung zu verhindern. An die Rechtmäßigkeit glaubte der Angeklagte vielmehr erst dann, wenn er annahm, der Befehl widerspreche trotz seines ungeheuerlichen Inhalts nicht der Rechtsordnung. Ob das Schwurgericht diesen entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkt erkannt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Seine Hilfserwägung, der Angeklagte sei durch Notstand nach § 52 StGB entschuldigt (UA S. 33/34), reicht ebenfalls nicht aus. Es fehlt die Feststellung, dass der Angeklagte den Befehl, bei den sonst drohenden Tötungen mitzuwirken, gerade wegen der Gefahr für Leib oder Leben befolgt habe (BGHSt 3, 271, 275/276). Es würde zwar schon genügen, wenn sich dies nicht ausschließen ließe. Auch darüber enthält das Urteil nichts.
II. Revision des Angeklagten
1. Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in fünf Fällen kann nicht bestehen bleiben, weil es dafür an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Das Hauptverfahren ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge in 27 Fällen eröffnet worden (Bd. VII Bl. 116, 117 d. A.). Eine nähere Beschreibung dieser Fälle steht im Abschnitt der Anklageschrift über das wesentliche Ergebnis der Voruntersuchung auf S. 21–23 unter Nr. 1–4a. In allen diesen 27 Fällen hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen Mangels an Beweisen freigesprochen (UA S. 25–31). Wegen der fünf weiteren Fälle, in denen es ihn auf Grund der Aussage des Zeugen G[REDACTED] verurteilt (UA S. 35–50), ist keine Anklage erhoben und das Hauptverfahren nicht eröffnet worden. Dazu genügt nicht, dass die Anklageschrift auf S. 23 unter Nr. 4b summarisch Beobachtungen des genannten Zeugen erwähnt und hinzufügt, diese Fälle könnten mit den vorher beschriebenen identisch sein (Bd. VII Bl. 94 d. A.). Da auch in der Hauptverhandlung keine Nachtragsanklage nach § 266 StPO erhoben worden ist, muss das Verfahren eingestellt werden.
2. Gegen die Verurteilung wegen Totschlags besteht kein rechtliches Bedenken zugunsten des Angeklagten. Was die Revision im Einzelnen vorträgt, bezweckt nur, die Beweiswürdigung des Tatrichters unzulässig durch eine andere zu ersetzen.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Koffka | Schmitt |