Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Allgemeiner Hilfsantrag kein Beweisantrag, keine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 196/60
Datum
12.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen prozessuale Mängel. Der BGH verwirft die Revision: Der als Hilfsantrag vorgebrachte, allgemein gehaltene Vortrag begründet keinen zulässigen Beweisantrag, sondern nur eine Beweisanregung. Weiteres Beweisvorkehren oder Tatortbesichtigung war nicht geboten; die Aufklärungspflicht nach §244 StPO ist nicht verletzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Hauptverhandlung lediglich allgemein formulierter Hilfsantrag ohne konkrete Beweisbehauptungen begründet keinen zulässigen Beweisantrag, sondern allenfalls eine unbegründete Beweisanregung.

2

Formelle Anträge und Erklärungen in der Verhandlung sind nach §§ 273 Abs.1, 274 StPO durch Niederschrift zu beweisen; das Protokoll ist beweiskräftig, sofern es nicht offensichtlich lückenhaft oder widersprüchlich ist.

3

Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen Zeugen zu vernehmen oder den Tatort zu besichtigen, wenn aus der Aktenlage oder den bereits vorliegenden Aussagen nicht zu erwarten ist, dass dadurch entlastende, entscheidungserhebliche Tatsachen ans Licht kommen.

4

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO liegt nicht vor, wenn das Gericht aufgrund der Erreichbarkeit des Zeugen und dessen vorausgegangener polizeilicher Aussage vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass von ihm keine entlastenden Angaben zu erwarten sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 8. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Bernhard ███ aus ██, dort geboren ████████████████, wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. Januar 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Verfahrensbeschwerden bleiben erfolglos.

1. Der Hilfsantrag des Verteidigers war kein Beweisantrag.

Der Vortrag der Revision, der Verteidiger habe die Beweistatsachen mündlich näher bezeichnet, kann nicht berücksichtigt werden. Die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge gehören zu den Formlichkeiten, die nur durch die Niederschrift bewiesen werden (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO). Das Protokoll hat zwar dann keine ausschließliche Beweiskraft, wenn es offensichtlich lückenhaft oder widerspruchsvoll ist. Das ist es hier aber nicht. Es verweist auf die Protokollanlage, die aus dem vom Verteidiger selbst niedergeschriebenen Antrag besteht. Dieser drückt nur aus, durch die Vernehmung Horst L. solle bewiesen werden, dass die im Eröffnungsbeschluss enthaltene Beschuldigung nicht zutreffe. Das ist zu allgemein gehalten und daher keine hinreichende Beweisbehauptung.

Die Strafkammer brauchte dem Antrag auch nicht zu entnehmen, Horst L. solle bestimmte einzelne Behauptungen des Angeklagten, zum Beispiel den Hauptpunkt seiner Einlassung bestätigen, die Jungen hätten einen Homosexuellen berauben wollen und dazu Peter ██ ███ vorgeschickt. Hätte der Verteidiger den Zeugen dafür benennen wollen, so wäre es seine Sache gewesen, diese einfache Beweisbehauptung in den Antrag aufzunehmen. Die Strafkammer durfte davon ausgehen, dass er das wusste und Gründe hatte, eine ganz allgemeine Fassung zu wählen. Sie brauchte ihm daher im vorliegenden Falle auch nicht eine Änderung seines Antrages nahezulegen.

Der Hilfsantrag war also nur eine sogenannte Beweisanregung. Auf sie einzugehen, durfte das Landgericht auch aus Gründen ablehnen, die § 244 Abs. 3 StPO bei Beweisanträgen nicht zulässt. Diese Bestimmung ist daher nicht verletzt.

Dass die Strafkammer in diesem Punkte ihre Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO vernachlässigt habe, rügt die Revision nicht. Es würde auch nicht zutreffen.

2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste es sich dem Landgericht nicht aufdrängen, von Amts wegen noch Otto █████ als Zeugen zu vernehmen und den Tatort zu besichtigen.

Otto ██ ███ war als Seemann schwer erreichbar. Nach dem Inhalt der Niederschrift über seine Aussage vor der Polizei (Bl. 5 d. A.) waren von ihm keine Angaben zugunsten des Angeklagten zu erwarten. Das war offenbar auch die Auffassung des Angeklagten und seines Verteidigers. Sie stellten keine Anträge, als sie erkannten, dass der in der Anklageschrift genannte Zeuge ███ nicht erschienen war.

Laut Niederschrift hat die Strafkammer eine polizeiliche und eine vom Verteidiger überreichte Tatortskizze in Augenschein genommen. Sie war nicht genötigt, sich außerdem an den Tatort zu begeben, zumal das niemand beantragt hat.

II. Der allgemeinen Sachrüge hält das Urteil stand. Es lässt keine sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

KoffkaSiemerDr. Borker
SarstedtSchmitt