Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 19/63
Datum
26.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Notzucht ein und rügte Verfahrensmängel (Ersatzsachverständigen, Unterlassung eines Obergutachtens, Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags). Der BGH verwirft die Revision: Die Vernehmung des Ersatzsachverständigen war zulässig, ein Obergutachten nicht geboten und der Hilfsbeweisantrag durfte abgelehnt werden. Die Sachrüge und Angriffe auf den Strafausspruch sind unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erscheint der geladene Sachverständige nicht oder wird er vom Gericht entbunden, kann das Gericht unter Berücksichtigung seiner Auswahlbefugnis einen anderen Sachverständigen heranziehen; wird dagegen keine substantiierte Einwendung erhoben, liegt hierin kein Verfahrensmangel.

2

Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn sich der Vorgang vor den Augen und Ohren der Beteiligten abspielt und diese die Möglichkeit haben, ihre Bedenken zu erheben; unterbleibt eine solche Einwendung, ist die Vernehmung des Ersatzsachverständigen grundsätzlich nicht rechtswidrig.

3

Die Pflicht, von Amts wegen einen Obergutachter gemäß § 244 Abs. 2 StPO hinzuzuziehen, besteht nicht, wenn die vorhandenen Gutachten und die Umstände des Verfahrens keine zwingende Notwendigkeit für ein weiteres Gutachten erkennen lassen.

4

Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist zulässig, wenn das Gericht nach eigener, verantwortlicher Prüfung über die erforderliche Sachkunde verfügt und die Ablehnung nachvollziehbar begründet ist.

5

Bei der Prüfung verminderter Zurechnungsfähigkeit sind alle relevanten Ursachen (z. B. Alkoholgenuss, hormonelle Faktoren, vorbestehende Hirnschädigung) in ihrer möglichen kumulativen Wirkung zu berücksichtigen; das Vorliegen einzelner beeinflussender Faktoren rechtfertigt nicht automatisch den Ausschluss der vollen Verantwortlichkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 19. September 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Hans-Joachim G. ██ aus ██, dort geboren ████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. September 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 19. September 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Verfahrensrügen.

1. Als Sachverständiger war der Professor Dr. Krauland geladen; statt seiner erschien jedoch sein Assistent Dr. Mallach. Ohne dass sich von irgendeiner Seite Widerspruch erhob, wurde Dr. Mallach vernommen. Statt seiner oder außer ihm den Professor Dr. Krauland zu hören, beantragte niemand.

Es gibt keine Verfahrensvorschrift, die durch die Vernehmung des Dr. Mallach oder durch die Nichtvernehmung des Professors Dr. Krauland verletzt worden wäre. Zwar mag man es als unerwünscht ansehen, dass das Gericht, dem nach § 73 Abs. 1 StPO die Auswahl des Sachverständigen obliegt, sich diese seine Entscheidung praktisch von dem Institutsdirektor aus der Hand nehmen oder gar, wie hier, korrigieren lässt. Aber wenn es das tut und niemand etwas einwendet, ist dagegen rechtlich nichts zu sagen. Das Gericht konnte den Professor Dr. Krauland, obwohl er geladen war, aus beliebigen Gründen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 StPO), also auch wegen seines Nichterscheinens, von der Sachverständigenpflicht entbinden. Es konnte nunmehr völlig frei eine neue Auswahl treffen und sie auf Dr. Mallach richten, der unterrichtet, zur Stelle und zur Begutachtung bereit war.

Ausdrückliche oder gar mit Gründen versehene Beschlüsse schreibt das Gesetz für all das nicht vor. Das rechtliche Gehör wurde dadurch gewährt, dass der Vorgang sich vor den Augen und Ohren der Beteiligten abspielte; sie hätten ihre Bedenken vortragen und auf eine andere Ermessensentscheidung hinwirken können.

2. Der Vorwurf, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Tat nicht von Amts wegen ein Obergutachten eingeholt habe, ist nicht begründet. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme brauchte sich der Strafkammer ohne entsprechenden Beweisantrag nicht aufzudrängen.

Lediglich für den Fall, dass von den bei der Exploration gemachten eigenen Angaben des Angeklagten ausgegangen wird, hat der Sachverständige Dr. Frey in seinem im Ermittlungsverfahren erstatteten schriftlichen Gutachten erklärt, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB möglicherweise vorgelegen haben. Der Sachverständige hat aber in dem schriftlichen Gutachten im Anschluss hieran sogleich darauf hingewiesen, dass diese Angaben in krassem Gegensatz zu dem Inhalt der Vernehmungsprotokolle stehen und deshalb den Eindruck von Ausweichtendenzen erwecken; bei Zugrundelegung der in den Akten niedergelegten Aussagen seien dem Angeklagten die verschiedenen Vorgänge sehr wohl bewusst geworden, so dass von einer Bewusstseinsstörung nicht die Rede sein könne.

Es besteht ferner kein Anhalt dafür, dass das Gericht die Möglichkeit einer durch „Häufung mehrerer Ursachen“ bedingten Unzurechnungsfähigkeit übersehen hat. Wie der Inhalt der im Urteil abgekürzt wiedergegebenen Gutachten ersehen lässt, stützt sich der von dem Sachverständigen Dr. Frey erhobene Befund über die bei dem Angeklagten zur Tatzeit eingetretene Herabsetzung seines Steuerungsvermögens, abgesehen von dem primitiven Persönlichkeitsbild des Angeklagten, sowohl auf „seinen vorangegangenen Alkoholgenuss“ als auch auf „die hormonelle Anstauung infolge seiner langen geschlechtlichen Enthaltsamkeit“ (UA S. 14). Dieser Sachverständige hat also sämtliche die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten vermindernden Umstände, insbesondere auch das Zusammenwirken von Alkoholgenuss und hormoneller Anstauung, in seinem Gutachten berücksichtigt.

Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass die Strafkammer sich sein Gutachten ebenso wie das zuvor erstattete Gutachten des Dr. Mallach nach selbständiger, verantwortlicher Prüfung zu eigen gemacht hat. Denn sie hebt im Urteil ausdrücklich ihre „Übereinstimmung mit dem Gutachten der beiden Sachverständigen“ hervor (UA S. 19). Daraus geht hervor, dass auch die Strafkammer die Auswirkung des Zusammentreffens aller von den Sachverständigen aufgezeigten Umstände auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Betracht gezogen hat.

Angesichts des betont Abstand wahrenden Verhaltens der Zeugin und des planmäßigen Vorgehens des Angeklagten bestand kein Anlass zu der Prüfung, ob der Angeklagte die Tat im Zustand eines als Bewusstseinsstörung anzusprechenden Affektsturms begangen hat. Der Auffassung der Revision, dass hormonelle Anstauungen für sich allein die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließen, kann jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden nicht gefolgt werden. Es kann sein, dass der Widerstand gegen sexuelle Triebhandlungen nicht immer leicht ist. Er muss aber von sonst gesunden Menschen verlangt werden. Ein Gesunder muss auch einen starken Geschlechtstrieb beherrschen.

Die nachfolgenden Ausführungen des Urteils (UA S. 20) besagen hinsichtlich der Gründe der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nichts Gegenteiliges. Aus ihnen ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer dort „im Widerspruch zu den Feststellungen auf S. 14 des Urteils“ die „verminderte Verantwortlichkeit des Angeklagten nur in der alkoholischen Beeinflussung gesehen“ hätte. An dieser späteren Stelle des Urteils wird zwar die „hormonelle Anstauung“ nicht noch einmal besonders erwähnt. Das Landgericht bringt gleichwohl auch hier deutlich zum Ausdruck, dass es deren mitwirkenden Einfluss auf die Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten berücksichtigt hat. Das zeigt sich in der Wendung, mit der es nach Hinweis auf die bei dem Angeklagten vorliegende Hirnschädigung dem Blutalkoholgehalt von 1,6 bis 1,7 ‰ lediglich eine „zusätzliche“ Enthemmung zuschreibt (UA S. 20).

Da somit die Hinzuziehung eines Obergutachters weder aus den von der Revision angeführten noch aus sonstigen Gründen zur Erforschung der Wahrheit erforderlich war, scheidet ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO aus.

3. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, dass durch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags, den Dozenten Dr. Giese als Sachverständigen zu vernehmen, § 244 Abs. 2 und 4 StPO verletzt sei. Der Sachverständige war zum Beweise dafür benannt worden, dass wegen der Gegenwehr, die die Zeugin █████ dem gewaltsamen Vorgehen des Angeklagten entgegengesetzt hat, eine Vereinigung der Geschlechtsteile technisch unmöglich gewesen sei (Bl. 149/150 d. A.).

Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass sie auf Grund der im vorliegenden Falle getroffenen Feststellungen selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Beweisfrage besitze (UA S. 16). Die so begründete Ablehnung des Hilfsbeweisantrages ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist dabei auch nicht von widersprechenden Feststellungen ausgegangen. Die im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 15) getroffene Feststellung, dass die körperliche Gegenwehr der Zeugin nicht ununterbrochen angedauert habe, widerspricht nicht der vorher (UA S. 10/11) gegebenen Sachdarstellung. Auch dort wird schon geschildert, dass infolge des von dem Angeklagten mehrfach angewendeten Würgens die Zeugin ihre Gegenwehr immer wieder vorübergehend ausgesetzt habe.

Auch daraus, dass es sich bei dem erkennenden Gericht nicht um eine Spezialkammer für Sittlichkeitsstraftaten handelt, lassen sich keine Bedenken gegen die von der Strafkammer in Anspruch genommene Sachkunde herleiten.

II. Sachrüge.

Der Nachprüfung auf die Sachrüge hält das Urteil ebenfalls stand.

Gegen den Schuldspruch erhebt die Revision auch – außer den bei der Bescheidung der Verfahrensrügen bereits mitbehandelten Angriffen – keine weiteren Einwendungen. Was sie gegen den Strafausspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaSiemer