Revision: Schuldspruch von vollendetem auf versuchten Raub geändert, Strafaussprüche aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 195/97
- Datum
- 03.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Raub nach § 249 StGB ist nur vollendet, wenn der Täter Gewahrsam an der weggenommenen Sache erlangt; fehlt der Gewahrsam, liegt höchstens ein Versuch vor.
Erlangt der Täter ein Behältnis, das die begehrte Beute nicht enthält, und fällt eine begehrte Sache heraus, ohne dass der Täter tatsächliche Gewalt über diese erlangt, ist der Tatbestand des vollendeten Raubes nicht verwirklicht.
Ändert der Revisionsgerichtshof den Schuldspruch (z. B. von vollendet auf versucht), zieht dies die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich und erfordert, soweit notwendig, Rückverweisung zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten.
Die Revision kann in Teilurteilen Erfolg haben; Teilerfolg führt nach § 349 Abs. 4 StPO zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der darauf beruhenden Strafzumessung.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Lüneburg beim Amtsgericht Celle, 11. März 1997
Rubrum
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Beschluss
vom 3. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 1997
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg beim Amtsgericht Celle vom 11. März 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten des versuchten Raubes schuldig sind,
b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen vollendeten Raubes zu einer Jugendstrafe bzw. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen entledigten sich die Angeklagten des geraubten Korbes, der das darin vermutete Bargeld, auf das es ihnen ausschließlich ankam, nicht enthielt. Beim Entreißen des Korbes fiel zwar eine Geldbörse mit darin befindlichen 250 DM zu Boden. Dem entnimmt der Senat, dass die Angeklagten daran keinen Gewahrsam erlangten. Danach liegt versuchter, nicht vollendeter Raub vor (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1; BGH StV 1990, 408; BGH, Beschluss vom 1. August 1995 – 4 StR 404/95 –).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Schuldspruchänderung zieht hier die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich.
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