Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unterlassener Pflichtverteidigerbestellung bei Meineid (§140 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 19/58
Datum
11.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; seine Revision bemängelte, dass kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei. Der BGH hob das Urteil auf, weil bei der Zuständigkeit der Strafkammer und der besonderen Schwere der Tat nach §140 Abs.2 StPO die Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen erforderlich war. Die später milde Strafzumessung ist hierfür unerheblich. Rückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.2 StPO ist auch ohne Antrag des Angeklagten erforderlich, wenn aufgrund der Schwere der Tat und der Zuständigkeit der Strafkammer die Mitwirkung eines Verteidigers bei Eröffnung der Hauptverhandlung geboten erscheint.

2

Die bloße Eröffnung des Verfahrens vor der Strafkammer wegen besonderer Schwere der Tat rechtfertigt die Pflichtverteidigerbestellung; eine später erfolgte geringe Strafe macht die Bestellung zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht entbehrlich.

3

Fehlt die erforderliche Bestellung eines Pflichtverteidigers, ist das Urteil aufzuheben und die Sache, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel das Ergebnis nicht beeinflusst hat, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Ausnahmsgründe, die ein Absehen von der Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtfertigen könnten, müssen im Verfahren erkennbar sein; bloße Erwartungen der Prozessbeteiligten oder das spätere Prozessausgang sind hierfür nicht ausreichend.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 23. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Wolbert █████ aus ███████████, geboren am █████████ 1904 in ██, Kreis ██████████████████, wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 23. Oktober 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil bemängelt mit Recht, dass dem Angeklagten kein Verteidiger beigeordnet worden ist. Einen dahingehenden Antrag hat der Angeklagte allerdings nicht gestellt. Darauf kommt es hier aber auch nicht an, so dass dahinstehen kann, ob die Behauptung der Revision zutrifft, der Angeklagte habe geglaubt, er müsse die Kosten für einen Pflichtverteidiger vorschießen. Denn im vorliegenden Fall musste der Vorsitzende einen Verteidiger schon von Amts wegen gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellen.

Beim Meineid handelt es sich um ein Verbrechen, das vor einiger Zeit noch zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehörte und auch heute von der Allgemeinheit als besonders schwerer strafrechtlicher Verstoß empfunden wird. Offenbar haben Staatsanwalt und Strafkammer der Tat des Angeklagten ebenfalls besondere Bedeutung beigemessen, wie sich daraus ergibt, dass der Fall vor dem Landgericht angeklagt worden ist und dass die Strafkammer keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht hat, das Hauptverfahren gemäß §§ 209 Abs. 1 Satz 2 StPO, 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG vor dem Schöffengericht zu eröffnen. Das lässt sich mit der Versagung eines Pflichtverteidigers nicht vereinbaren. Die allein wegen der Schwere der Tat begründete Zuständigkeit der Strafkammer machte also hier die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich (vgl. u. a. BGHSt 6, 199). Umstände, die den Tatrichter hätten veranlassen können, ausnahmsweise von der Bestellung eines Verteidigers abzusehen, sind hier nicht erkennbar. Ohne Bedeutung für die Verfahrensfrage ist es auch, dass entgegen den Erwartungen von Staatsanwalt und Strafkammer nur eine Strafe von einem Jahr Gefängnis verhängt worden ist. Es kommt nämlich nur darauf an, zu Beginn der Hauptverhandlung die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erschien. § 140 Abs. 2 StPO ist somit verletzt.

Da sich der Beurteilung des Revisionsgerichts entzieht, zu welchem Ergebnis das Landgericht gekommen wäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, kann das angefochtene Urteil auf der Verfahrensverletzung auch beruhen und muss deshalb aufgehoben werden, ohne dass es auf die anderen im Übrigen unbegründeten Rügen der Revision ankommt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtDr. KoffkaSchmitt
SchmidtSiemer