Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Geldstrafe nach Gesetzesänderung; übrige Rügen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 195/75
Datum
27.05.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein LG-Urteil wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH hob die im Urteil enthaltene Geldstrafe auf, weil seit 1.1.1975 die gleichzeitige Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe nicht mehr vorgesehen ist und die Voraussetzungen für eine kumulative Geldstrafe (§41 StGB n.F.) offensichtlich nicht vorliegen. Die übrige Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine neben Freiheitsstrafe verhängte Geldstrafe entfällt, wenn die neue Gesetzeslage die gleichzeitige Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe nicht mehr vorsieht.

2

Eine kumulative Geldstrafe ist nur zulässig, sofern die Voraussetzungen des § 41 StGB n.F. erfüllt sind; sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist die Geldstrafe aufzuheben.

3

Das Revisionsgericht kann anhand der Urteilsgründe (z. B. Höhe der Geldstrafe, Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten) selbst feststellen, dass die Voraussetzungen für eine kumulative Geldstrafe nicht vorliegen.

4

Soweit die Revision keine substanziierten Rechtsfehler darlegt, ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 2. Dezember 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den berufslosen Daniel R. ███ aus █████, geboren am ████████ 1950 in ███████████ (Frankreich), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Mai 1975 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 1974 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit auf Geldstrafe erkannt ist. Die Geldstrafe fällt weg.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Lediglich die Geldstrafe konnte nicht bestehenbleiben. Sie ist nach § 392 Abs. 1 AO verhängt worden.

Seit dem 1.1.1975 gibt es indessen keine Strafvorschriften mehr, die neben Freiheitsstrafe Geldstrafe vorschreiben oder zulassen (Art. 12 Abs. 3, Art. 290 Abs. 3 EGStGB). Eine kumulative Geldstrafe kann nur noch nach § 41 StGB n. F. verhängt werden. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen, kann das Revisionsgericht im vorliegenden Fall selbst sagen. Erstens beweist die Höhe der Geldstrafe, dass der Tatrichter auf sie lediglich deshalb erkannt hat, weil das damalige Gesetz sie neben Freiheitsstrafe zwingend vorschrieb. Zweitens stellt das Urteil fest, dass der Angeklagte bereits vor seiner Verhaftung kein Einkommen hatte. Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel daran, dass der Tatrichter unter den Voraussetzungen des § 41 StGB nicht auf eine zusätzliche Geldstrafe erkennen würde.

Der Schriftsatz vom 7. Mai 1975 hat vorgelegen.

SarstedtSchusterHorstkotte
HerrmannFuhrmann