Revision: Unzureichende Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit (§51 StGB) — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 195/63
- Datum
- 18.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße, verallgemeinernde Feststellung, bei älteren Tätern seien Sittlichkeitsverbrechen typisch für altersbedingtes Fehlverhalten, genügt nicht zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach §51 StGB.
Zur Bejahung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des §51 StGB müssen Art, Maß und wirkungsbezogene Folgen der Gesundheitsstörungen substantiiert dargelegt werden; pauschale Charakterisierungen sind unzureichend.
Die rechtsfehlerhafte Feststellung verminderter Steuerungsfähigkeit bildet die Grundlage für eine Unterbringungsentscheidung und beeinflusst die Frage der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung; mangelhafte Feststellungen führen zur Aufhebung beider Entscheidungen.
Kommt es an erforderlichen Feststellungen zum Geisteszustand, hat das Revisionsgericht zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen und dem Verteidiger Gelegenheit zu weiteren Beweisanträgen zu geben.
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 4. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Heinrich ██ aus ████████, Kreis ████████, geboren am ████████ 1885 in ██████, Kreis ███████, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 4. Februar 1963, soweit es die Strafe nicht zur Bewährung aussetzt und soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision ist wirksam darauf beschränkt, dass die Gefängnisstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt und dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist. Ihre Sachbeschwerde hat Erfolg.
Das Landgericht hält das Hemmungsvermögen des Angeklagten, der zur Tatzeit 76 Jahre alt war, für erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB). Zur Begründung genügen jedoch nicht die Bemerkung, Sittlichkeitsverbrechen an Kindern seien „als ein spezifisches Symptom für ein altersbedingtes abnormes Fehlverhalten“ für Greise typisch, und der in unzulässiger Weise verallgemeinernde Satz, „bei diesen Tätern“ sei „durchweg“ die Geistestätigkeit krankhaft gestört und dadurch die Hemmungsfähigkeit erheblich herabgesetzt. Dass es sich so „auch bei dem Angeklagten“ verhalte, wird nicht mit besonderen Tatsachen belegt. Nur kurz vorher, wo die Jugendkammer seine volle Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB verneint, bezeichnet sie ihn als einen „kreislaufkranken Mann“ mit einem allgemeinen senilen Abbau physischer Funktionen. Über Art, Maß und Wirkungen dieser Alterserscheinungen wird aber nichts gesagt. Das ist gerade bei dem „nicht vorgealterten“ Angeklagten erforderlich.
Es ist also nicht in rechtlich genügender Weise dargetan, dass er zur Tatzeit an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB litt und dass dadurch sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert war. Diese Beurteilung seines Geisteszustandes durch das Landgericht ist die Grundlage der angeordneten Unterbringung und trägt zugleich dazu bei, dass die Strafkammer es ablehnt, die Gefängnisstrafe zur Bewährung auszusetzen. Beide Entscheidungen müssen daher aufgehoben werden.
Auf die Aufklärungsrüge der Revision braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Das weitere Verfahren gibt dem Verteidiger Gelegenheit, zu diesen Punkten Beweisanträge zu stellen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen über den rechtskräftigen Schuldspruch und über das Verhalten des Angeklagten im Falle Erika ████████, in dem kein Strafantrag gestellt und der Angeklagte daher freigesprochen worden ist, zu verlesen. Sie müssen im Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.
Sarstedt Schmidt Koffka Dr. Borker Kersting