Ablehnung weiteren Sachverständigen unzureichend – Rückverweisung wegen Beweis- und Zurechnungsfragen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 195/60
- Datum
- 02.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung der Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO setzt eine hinreichend konkrete und nachvollziehbare Darlegung der Gründe voraus; bloße Verweise ohne Erörterung genügen nicht.
Einem für den Angeklagten nachteiligen ärztlichen Gutachten darf das Gericht nur folgen, soweit das Gutachten von den Tatsachen ausgeht, die das Gericht selbst für erwiesen hält.
Aus vom Angeklagten stammenden, vom Gericht nicht für erwiesen gehaltenen Schilderungen dürfen Sachverständige keine für den Angeklagten nachteiligen Schlüsse ziehen, die dann der Gerichtsverwertung zu Grunde gelegt werden.
Zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit bei alkoholischer Beeinträchtigung muss die Verbindung zwischen angegebenen Alkoholkonsummengen, der berechneten Blutalkoholkonzentration und den daraus folgenden Bewusstseinszuständen nachvollziehbar dargelegt werden; pauschale Ausschlussbehauptungen sind unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. Februar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Werner ███████ aus ████, dort geboren am ████████ 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1960, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2. Februar 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist begründet.
Auf die Verfahrensbeschwerde musste das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden. Die Begründung, mit der die Strafkammer den Antrag des Verteidigers abgelehnt hat, den Angeklagten durch einen weiteren ärztlichen Sachverständigen über seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, entspricht nicht dem Gesetz. In dem ablehnenden Beschluss ist keiner der Gründe einwandfrei dargetan, nach denen gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden kann. Wenn die Strafkammer sagt, nach dem Gutachten der beiden gehörten Sachverständigen sei „offenkundig“, dass bei dem Angeklagten kein Anhaltspunkt für eine Störung der Geistesfähigkeit bestehe, so ließe sich hieraus allerdings vielleicht entnehmen, es sei bereits das Gegenteil der vom Verteidiger behaupteten Tatsache erwiesen. Eine derartige Auslegung verbietet sich jedoch im vorliegenden Falle. Die Strafkammer sagt nämlich nur, es sei nach dem Gutachten der Sachverständigen offenkundig, dass bei dem Angeklagten „kein Anhaltspunkt“ für eine Störung seiner Geistestätigkeit vorhanden sei. Was das Urteil über das Gutachten des Sachverständigen Dr. Klaue sagt, ergibt aber nur, dass der Angeklagte in die Heilanstalt Wittenau am 18. September 1946 aus der Nervenklinik für Kinder nicht wegen Verdachtes der Geistesschwäche oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit eingewiesen worden sei. Es lässt aber nicht erkennen, aus welchem Grunde der Angeklagte in die Nervenklinik für Kinder eingewiesen worden ist.
Im Übrigen muss das Urteil insoweit auch auf die Sachrüge aufgehoben werden, als der Angeklagte wegen vollendeten Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist. Insoweit bestehen Bedenken gegen die Ausführungen der Strafkammer über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach dem von ihm behaupteten vorhergegangenen Alkoholgenuss. Die Strafkammer beruft sich für ihre Meinung, der Angeklagte sei höchstens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vermindert zurechnungsfähig gewesen, auf das „überzeugende“ Gutachten des Sachverständigen Dr. Mallach. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, es sei völlig ausgeschlossen, dass der Angeklagte soviel Alkohol getrunken habe, wie er behauptete. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass beim Angeklagten, wenn man seine Behauptungen über die in etwa fünf Stunden getrunkene Menge Alkohol zugrunde lege, eine Blutalkoholkonzentration von 3,85 ‰ bestanden haben müsste. Bei einem solchen Blutalkoholgehalt befinde sich ein Mensch „grundsätzlich im Alkoholrausch“. Es sei daher völlig ausgeschlossen, dass der Angeklagte diese „enormen“ Mengen zu sich genommen habe. Diese Ausführungen sind, jedenfalls so, wie sie in den Urteilsgründen wiedergegeben worden sind, unverständlich. Es ist nicht einzusehen, weshalb es völlig ausgeschlossen sein soll, dass der Angeklagte die von ihm genossenen Mengen zu sich genommen hat, weil er sich dann (grundsätzlich) im Alkoholrausch befunden haben müsste. Gerade darum, ob dies als Folge des Alkoholmissbrauchs zutraf, ging es.
Im Übrigen ist es fehlerhaft, wenn der Sachverständige aus den „vom Angeklagten angegebenen Einzelheiten“ schließt, dass beim Angeklagten soviel Bewusstsein vorhanden gewesen sein müsse, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht vorliegen. Die Strafkammer glaubt dem Angeklagten ja die „angegebenen Einzelheiten“ teilweise nicht. Sie können daher nicht zum Nachteile des Angeklagten verwertet werden. Die Strafkammer kann einem ärztlichen Gutachten, soweit es dem Angeklagten nachteilig ist, nur folgen, wenn es von den Tatsachen ausgeht, die sie für erwiesen hält. Aus einer nachträglich erfundenen Schilderung des Angeklagten kann nichts über seinen Zustand zur Zeit der Tat gefolgert werden.
| Koffka | Siemer | Faller | |||
| Sarstedt | Schmitt |