Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch vom Meineid trotz Vernehmungsverzicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 195/56
Datum
04.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft setzte Revision gegen ein Urteil an, in dem der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt, vom Meineid jedoch freigesprochen worden war. Streitgegenstände waren die Aufklärungspflicht des Gerichts und der Vorsatz beim Meineid. Der BGH verwirft die Revision: Die Nichtvernehmung des Gerichtsvollziehers war wegen Zeitablaufs vertretbar, und der Freispruch bleibt bestehen, weil der behauptete entlastende Irrtum des Angeklagten nicht widerlegt werden konnte. Kosten der Revision trägt das Land Berlin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht des Gerichts zur selbständigen Erforschung des Sachverhalts (§§ 155 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO) ist verletzt, wenn es ein bekanntes oder erfolgversprechendes Beweismittel unbenutzt lässt; fehlt jedoch aufgrund erheblicher Zeitabläufe oder fehlender Aussicht auf Aufklärung der Erfolg, ist die Unterlassung nicht zu beanstanden.

2

Bei der Prüfung des Vorsatzes im Meineidsdelikt ist zwischen dem Bewusstsein der faktischen Unrichtigkeit einer eidesstattlichen Angabe und einem Irrtum über den Umfang der Eidespflicht zu unterscheiden; ein solcher Umfangsirrtum kann den Vorsatz entfallen lassen, während das Wissen um die faktische Unrichtigkeit Vorsatz begründet.

3

Ein Freispruch ist zu halten, wenn das Gericht den vom Angeklagten behaupteten, entlastenden Umstand nicht widerlegen kann und damit die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung vom Vorsatz fehlt.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft erfordert darzulegen, dass Verfahrens- oder Sachfehler die Entscheidungsgrundlage beeinflusst haben; bloße Zweifel an der Beweiswürdigung genügen hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Gerhard ██████ aus ███, dort geboren am ██████ 1931, wegen Unterschlagung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 1956 wird verworfen.

Die Kosten der Revision trägt das Land Berlin.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hatte einen Fotoapparat auf Raten gekauft und nach Zahlung der ersten Rate ausgehändigt erhalten. Der Verkäufer hatte sich das Eigentum vorbehalten. Später verkaufte der Angeklagte den Apparat und verbrauchte den Erlös für sich. Die weiteren Raten blieb er schuldig. Die Finanzierungsfirma erwirkte einen Vollstreckungsbefehl und betrieb die Zwangsvollstreckung gegen ihn. Im Offenbarungseidsverfahren wurde der Angeklagte nach Erlass eines Haftbefehls am 31. Mai 1955 zur Leistung des Offenbarungseides dem Amtsgericht vorgeführt. In dem Vermögensverzeichnis gab er unter A Nr. 9 (Sachen, die auf Abzahlung gekauft, vom Verkäufer übergeben, aber noch nicht Eigentum des Schuldners sind) unter anderem an:

1 Fotoapparat, Name und Stand des Verkäufers ██████, ██████straße ██████, noch geschuldeter Rest des Kaufpreises etwa 156 DM.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung verurteilt, ihn jedoch von der Anklage des Meineides freigesprochen. Das angefochtene Urteil führt aus, der Angeklagte habe objektiv falsch geschworen, weil er den wirklichen Sachverhalt über das Schicksal des Apparates dem Gläubiger dadurch verschwiegen habe, dass er ihn noch in dem Vermögensverzeichnis mit den anderen Abzahlungsgegenständen aufführte. Der Angeklagte habe auch gewusst, dass er etwas objektiv Falsches mit seinem Eide bekräftigte, nämlich den nicht mehr vorhandenen Besitz des Apparates. Er habe aber geglaubt, nichts Unrechtes zu tun, wenn er den Apparat trotzdem aufführte, weil er sich von dem Gedanken habe leiten lassen, er müsse auch den verkauften Apparat in das Verzeichnis aufnehmen, weil ihn der Gerichtsvollzieher so unterrichtet gehabt habe; diese Behauptung habe ihm die Strafkammer nicht widerlegen können.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil an, soweit der Angeklagte von der Anklage des Meineides freigesprochen worden ist. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen habe, den Gerichtsvollzieher als Zeugen darüber zu vernehmen, ob er den Angeklagten in dem von diesem behaupteten Sinne unterrichtet habe.

Die Rüge ist unbegründet. Es ist zwar richtig, dass das Gericht den Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, selbständig erforschen muss (§§ 155 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO) und dass es gegen diese Pflicht verstößt, wenn es ein Beweismittel zur Aufklärung gegen den Angeklagten nicht benutzt, obwohl es das Beweismittel kennt oder kennen musste und sich von seinem Gebrauch Erfolg versprechen musste. So liegt es hier aber nicht. Der Zusammenhang des Urteils ergibt, dass die Strafkammer von einer Vernehmung des Gerichtsvollziehers offenbar deshalb abgesehen hat, weil sie sich wegen der Länge des in der Zwischenzeit verstrichenen Zeitraumes hiervon keinen Erfolg versprach. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Sachrüge ist im Ergebnis gleichfalls unbegründet. Zu Bedenken gibt zwar Anlass, dass in den Urteilsgründen mit Rücksicht auf die von der Strafkammer als unwiderlegbar erachtete Einlassung des Angeklagten ausgeführt wird, er habe geglaubt, nichts „Unrechtes“ zu tun. Der von dem Angeklagten geltend gemachte Irrtum betrifft den Vorsatz. Er bedeutet, dass der Angeklagte über den Umfang seiner Eidespflicht irrte, indem er annahm, dass diese sich nicht auf den Besitz der Sache erstrecke. Auf diesem Mangel beruht das Urteil jedoch nicht. Es ist zwar richtig, dass

in den Urteilsgründen gesagt wird, der Angeklagte habe gewusst, dass er etwas objektiv Falsches beschwöre. Diese Feststellung betrifft aber nicht das Bewusstsein vom Umfang der Eidespflicht, sondern nur das Wissen von der Unrichtigkeit der beschworenen Angaben. Ein Widerspruch kann hierin nicht gefunden werden.

Auch im Übrigen bestehen gegen den Freispruch keine durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken.

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Freispruchs und Rückverweisung beantragt.

SarstedtSiemerSchmitt
SchmidtBorker