Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Einziehung nicht zugestandenen Thermosanhängers aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 19/52
Datum
09.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft führte Revision gegen ein Urteil wegen Steuer- und Zollhinterziehung. Der BGH hebt die Entscheidung ab, soweit die Einziehung des bei dem Angeklagten sichergestellten Thermosanhängers abgelehnt worden war, und verweist zur neuerlichen Feststellung über mögliche Einziehungsgründe zurück. Die übrigen Rügen werden verworfen; die Verurteilungen bleiben im Übrigen bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßige Vorteilsbeihilfe setzt das Erstreben eines fortlaufenden oder nachhaltigen eigenen Vorteils voraus; bloß gelegentliche oder aus persönlicher Gefälligkeit geleistete Hilfe begründet keine Gewerbsmäßigkeit.

2

Feststellungen des Tatrichters binden das Revisionsgericht, solange sie nicht gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst rechtsfehlerhaft sind.

3

Die Einziehung nach § 414 AO kann auch an einem nicht juristisch dem Täter gehörenden Beförderungsmittel gerechtfertigt sein; das bloße Fehlen von Kenntnis des Eigentümers vom Verwendungszweck schließt die Einziehung nicht aus.

4

Die Strafzumessung liegt im Ermessen des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn rechtsfehlerhafte Erwägungen oder eine unzulässige Würdigung vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 2. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache

gegen

1.) den Fuhrunternehmer Karl Q. aus ██, geboren ████████████████ in ██ ██████████,

2.) den Kraftfahrer Werner ███ aus ██, geboren am ███████████████ in ████████████,

3.) den Kraftfahrer Lorenz ████, geboren am ████ in ██████,

4.) den Fuhrunternehmer Siegfried ████████ aus K., geboren am ███████ 1919 in B.,

wegen Steuer- und Zollhinterziehung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ ███ der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2. Juli 1951 insoweit samt den Feststellungen aufgehoben, als die Einziehung des bei dem Angeklagten Q. sichergestellten Thermosanhängers abgelehnt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit es gegen den Angeklagten Q. gerichtet ist, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft auf Kosten der Landeskasse verworfen, jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten ██████ und ██████ wegen Beihilfe zur Zollhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur Kaffeesteuerhinterziehung verurteilt worden sind.

Gründe

Der Angeklagte Q. ist selbständiger Fuhrunternehmer in █████████. Er betrieb sein Unternehmen u. a. mit einem hinter einer Zugmaschine laufenden Thermosanhänger. Er hatte diesen noch nicht vollständig bezahlt, so dass er nicht sein Eigentum war. Eigentümer war vielmehr entweder der Verkäufer, ein Automobilhändler S., oder die Stadtsparkasse in K., der er für einen Kredit zur Sicherung übereignet war.

Q. führte auch regelmäßig Fahrten nach Berlin durch. Hierbei hat er auf Veranlassung Dritter in mehreren Fahrten 65 Sack unverzollten und unversteuerten Kaffee von Berlin nach Frankfurt a. M. gebracht. Q. erhielt 1.– DM für jedes Kilo Kaffee. Sodann sollten weitere 100 Säcke derartigen Kaffees über die Grenze in den Westen Berlins gebracht und bis zur nächsten Verteilung in den Thermosanhänger eingelagert werden. Den Transport des Kaffees vom Ostsektor nach Westberlin übernahm in diesem Falle der Angeklagte K. mit seinem (kleinen) Lastkraftwagen für ein Entgelt von 10.– DM die Stunde. Als ██████ mit der letzten Fuhre eintraf, griff der Zollfahndungsdienst zu und beschlagnahmte den gesamten Kaffee.

Die Angeklagten H. und S. waren bei Q. als Fahrer und Beifahrer angestellt. Sie verstauten und versteckten sowohl bei den ersten Fahrten als auch im letzten Fall den geschmuggelten Kaffee. H. begleitete auch bei zwei Fahrten K., um im Auftrag von Q. festzustellen, wie die Anfahrten vor sich gingen. ██████ und ███████ halfen in allen Fällen nur aus Freundschaft zu ihrem Chef Q.; lediglich etwa erforderliche Überstunden wurden ihnen nach Tarif bezahlt.

Das Landgericht hat die Angeklagten Q. und K. wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Kaffeesteuerhinterziehung zu je drei Monaten Gefängnis und Geldstrafen, Q. auch zu einer Wertersatzstrafe verurteilt. Die Angeklagten H. und S. sind wegen fortgesetzter einfacher Beihilfe zur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Kaffeesteuerhinterziehung jeder zu 50.– DM Geldstrafe und (unter Mithaft mit der gegen Q. verhängten Wertersatzstrafe) zu einer Wertersatzstrafe verurteilt worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge an,

1.) soweit die Strafkammer die Angeklagten █████ und ███████ nur wegen fortgesetzter einfacher Beihilfe statt wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Kaffeesteuerhinterziehung verurteilt hat,

2.) soweit die Strafkammer die Einziehung des sichergestellten Thermos-Anhängers unterlassen hat,

3.) hinsichtlich der Strafzumessung gegen die Angeklagten Q. und K.

Die Revision ist nur zum Teil begründet.

Zu 1.) Soweit sich die Revision dagegen wendet, dass die Angeklagten ██████ und ███████ nicht wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe verurteilt worden sind, ist sie unbegründet. Zwar ist es richtig, dass die Angeklagten auch schon dann „ihres Vorteils wegen“ gehandelt haben können, wenn sie nur tarifmäßig für die gelegentlich geleisteten Überstunden bezahlt worden sind. Dass in einem solchen zusätzlichen Arbeitsverdienst der Gehilfen ein Vorteil im Sinne des § 398 AO liegt, hat die Strafkammer auch nicht verkannt.

Das Urteil stellt aber ausdrücklich fest, dass die Angeklagten ███ und ███████ die Hilfsleistungen lediglich wegen des zu ihrem Chef, dem Angeklagten Q., bestehenden guten Verhältnisses vorgenommen hätten. Das Erstreben einer besonderen Bezahlung für die geleisteten Überstunden sei nicht ihr Motiv gewesen. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.

Damit steht fest, dass das Erstreben des eigenen Vorteils nicht der Beweggrund für die Handlungsweise der Täter gewesen ist, und es entfällt die Möglichkeit der Anwendung der §§ 398, 401b AO. Wenn die Revision ausführt, die Angeklagten hätten die Absicht gehabt, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, so setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen des Tatrichters, die keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen lassen.

Zu 2.) Dagegen greift das Rechtsmittel durch, soweit es sich gegen die Nichteinziehung des bei dem Angeklagten Q. sichergestellten Thermosanhängers wendet.

Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass von der Einziehung eines nicht dem Täter gehörenden Beförderungsmittels nur abgesehen werden dürfe, wenn die Unschuld des Eigentümers erwiesen sei, und dass es nicht auf das juristische, sondern auf das wirtschaftliche Eigentum ankomme, widerspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Urteil ist aber insofern sachlich-rechtlich fehlerhaft, als es von der Einziehung schon deswegen absieht, weil der Eigentümer keine Kenntnis von dem Verwendungszweck des Fahrzeuges gehabt habe. Die Strafkammer hat nicht beachtet, dass auch andere Gründe für eine Einziehung ausreichen können, z. B. jede Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 1, 351; NJW 1951, 971; mit Anm. von Mattern in NJW 1952, 436; ferner Richter in NJW 1953, 493).

Wenn der Vertreter der Nebenbeteiligten jetzt vorträgt, dass auch von einer leichten Fahrlässigkeit keine Rede sein könne, so kann sich das Revisionsgericht hiermit nicht befassen. Diese Prüfung obliegt ausschließlich dem Tatrichter. Bevor dieser nicht die hiernach erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen hat, kann auch nicht entschieden werden, ob die Einziehung nach § 414 AO auch dann gerechtfertigt und daher geboten ist, wenn sich der Staat verpflichtet, die Forderung des Eigentümers gegen den Täter zu befriedigen (vgl. hierzu BGHSt 2, 311 und NJW 1952, 948).

Im Übrigen hat bisher das zuständige Landesfinanzamt Berlin eine solche Erklärung nicht abgegeben.

Zu 3.) Die Strafzumessungsgründe lassen, entgegen den Ausführungen der Revision, einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Der Umfang des von den Angeklagten Q. und K. geleisteten Tatbeitrages ist berücksichtigt worden (vgl. UA S. 7). Es lag im Ermessen des Tatrichters, die für die Angeklagten sprechenden Umstände in der Weise zu verwerten, dass er unter den gegebenen Verhältnissen die Mindeststrafe von 3 Monaten Gefängnis für ausreichend hielt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.