Revision teilweise stattgegeben: Feststellungen zum Wirkstoffgehalt bei Ecstasy erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 194/97
- Datum
- 15.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine pauschale Festlegung der Grenze "nicht geringe Menge" bei Amphetaminderivaten anhand der bloßen Anzahl von Tabletten ist nicht zulässig; es bedarf Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der einzelnen Tabletten.
Fehlen hinreichender Feststellungen zum Wirkstoffgehalt, können Verurteilungen wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge (§29a BtMG) nicht aufrechterhalten werden.
Eine Berichtigung des Schuldspruchs nach §349 Abs. 4 StPO ist zulässig, wenn durch die Berichtigung keine dem Angeklagten nachteiligen neuen Feststellungen zu erwarten sind.
Wenn durch die Aufhebung einzelner Schuldsprüche die Grundlage einer Gesamtfreiheitsstrafe entfällt, sind die betroffenen Straf- und Feststellungsteile aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Der neue Tatrichter hat im Wiedereröffnungs- bzw. Neuverfahren auch die Erwägung einer Maßregel nach §64 StGB zu prüfen, sofern sich Anhaltspunkte dafür ergeben.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Mai 1997 in der Strafsache gegen ███ Jason Rhys aus ███ geboren am ████████████████ in Großbritannien, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das 1. Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Dezember 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch, soweit die Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und sechs Monaten betroffen ist, geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist weiter schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einmal in Tateinheit in zwei Fällen mit Raub und mit gefährlicher Körperverletzung,
b) soweit die Feststellungen aufgehoben, Einzelstrafen in den Fällen 3, 4, 8 und 14 und die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten betroffen sind.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Teil Erfolg. Die weitergehende Revision ist unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat zur Aufhebung ausgeführt:
1. a) Das Landgericht vertritt die Auffassung, „dass 500 Ecstasy-Tabletten mittlerer Qualität in jedem Fall eine nicht geringe Menge darstellen“ (UA S. 21, 22).
Das ist rechtsirrig.
„Eine Festlegung des Grenzwerts nach der Menge der Tabletten (Pillen/Kapseln) erscheint für die Amphetaminderivate MDMA, MDA und MDE zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Die unterschiedlichen Wirkstoffkombinationen und die Schwankungen in den Wirkstoffkonzentrationen der einzelnen als Ecstasy vertriebenen Tabletten lassen die dafür notwendige ausreichend sichere Feststellung einer Mindestkonzentration pro Tablette, die in der Praxis erfahrungsgemäß nicht unterschritten wird, bisher nicht zu“ (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 – 3 StR 220/96 – zur Veröffentlichung in BGHSt 42, 255 bestimmt). Da die Strafkammer auf der Grundlage ihrer Rechtsansicht keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Ecstasy-Tabletten getroffen hat, können die Schuldsprüche aus § 29a Abs. 1 BtMG in den Fällen II 3, 4, 8 und 14 (UA S. 7, 9, 11) insoweit keinen Bestand haben, als sie sich auf Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Ecstasy-Tabletten beziehen. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend berichtigen, weil von einer neuen Verhandlung keine zusätzlichen, dem Angeklagten nachteiligen Erkenntnisse zu erwarten sind.
b) Im Fall II 14 (UA S. 11, 23) ging es um das Eintreiben von Schulden (vgl. Senat in StV 1996, 662, 663) „aus vorangegangenen Rauschgiftgeschäften mit unbekannten Drogen“. Danach ist nicht auszuschließen, dass es sich dabei um Ecstasy-Tabletten handelte; es gilt deshalb das zu a) Ausgeführte entsprechend.
2. Die beantragte Schuldspruchänderung nötigt zur Aufhebung der Strafaussprüche in den Fällen II 3, 4, 8 und 14. Zwar sind die vom Landgericht jeweils festgesetzten Einzelstrafen durchaus maßvoll; doch lässt sich nicht sicher ausschließen, dass sie von der Anwendung des § 29a BtMG zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sind. Damit ist der zweiten Gesamtstrafe die Grundlage entzogen.
Dem schließt sich der Senat im Ergebnis an. Der neue Tatrichter wird auch § 64 StGB zu erwägen haben.
| Hager | Harms | Basdorf | |||
| Laufhütte | Nack |